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Autor Thema: Sonderabkommen EVI Hildesheim - AVBV und AVBGasV wirksam vereinbart? Was tun?  (Gelesen 8262 mal)

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Offline Wusel

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Hallo,

ich habe gerade meine Vertragsbestätigung aus dem Jahr 2000 mit der EVI Hildesheim vorliegen. Folgendes wird mir dort bestätigt:
- Versorgungsvertrag vom 26.05.2000
- Grundlage sind die AVBV in der jeweils gültigen Fassung. Die AVBV könne ich dort jederzeit einsehen und werden mir auf Wunsch kostenlos zugeschickt.

Dabei liegt ein weiteres Blatt mit dem \"Sonderabkommen für die Gasversorgung\". Somit bin ich also zweifelsfrei Sonderabkommenkunde. Hier wird u.a. folgendes vereinbart:
- sie bieten mir ab 26.05.2000 dieses Sonderabkommen an
- Eine schriftl. Einverständniserklärung meinerseits sei nicht erforderlich, da sie von den \"allgemeinen Tarifpreisen\" zu meinen Gunsten abweichen.
- Jahresgrundpreis (324DM) und Arbeitspreis (44,5 Pfennig/qm) werden genannt (zzgl. MWSt).
- die Berechtigung, dem Abkommen zugrunde liegende Preisstellung durch Bekanntmachung in der Tageszeitung ab dem dort angegebenen Zeitpunkt zu ändern.
- Und der Hinweis \"Die AVBGasV von 21.06.1979 in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie die All. Bestimmungen - Abschnitt 6 - der \"Allgemeinen Tarifpreise\" bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens.\"

Tja, und nun?
Sind sie damit doch berechtigt, den Preis einseitig zu erhöhen wie es ihnen beliebt?
Oder ist dies evtl. unwirksam und ich kann mich auf den damaligen geltenden Preis (Stand 2000) berufen?
Sind meine bisherigen Widersprüche wegen Unbilligkeit für die Katz (da ich kein Tarifkunde bin)?

Danke + Grüße
Wusel

Offline userD0009

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@Wusel

In Ihrem Fall lässt sich zu fast 100% auf die Antworten zu § 307 BGB und § 305 BGB von RR-E-ft in diesem Thread und diesem Thread verweisen.

Im ersten Schritt kommt es also darauf an, ob die Voraussetzungen für eine wirksame Einbeziehung der Berechtigung der Preisanpassung und der AVBGasV in Ihren Sondervertrag gegeben sind.

In einem zweiten Schritt würde sich die Frage stellen, ob die Preisanpassungsklausel dem Transparenzgebot des § 307 BGB gerecht wird.

Hoffe, ich konnte weiterhelfen.

Grüße
belkin

Offline Cremer

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@Wusel,

wurden die AVBGasV wirksam in den Vertrag einbezogen?

Haben Sie diesen auch zugestimmt oder wurde nur stillschweigend dies von Ihnen so hingenommen?

Und einseitiges Pfreisänd3erungsrecht liegt doch auch vor?
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline Zottel

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@Wusel

Ihre bisherigen Einsprüche sind keineswegs für die Katz!!

Auch ich werde von meinem Versorger per Sondervertrag seit dem Jahr 2000 mit Strom beliefert.
Nachfolgend mein Schreiben von letzter Woche an meinen Versorger, vielleicht kann es ihnen eine kleine Hilfe sein.

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege Widerspruch gegen die von Ihnen ausgesprochene Kündigung zum 31.12.2007 meiner oben genannten Stromlieferungsverträge ein. Einer Umstufung in den teuren Grundversorgungstarif widerspreche ich mit Nachdruck und werde mich auf keinen anderen Vertrag mit ihnen einigen.

Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach der Versorger die Preise nach Vertragsabschluss nach billigem Ermessen ändern darf (also Einbeziehung des § 4 AVBV als Allgemeine Geschäftsbedingung), ist gem. § 307 BGB unwirksam, weil der weite Spielraum der Billigkeit den an die Eingrenzung und Konkretisierung einer Formularbestimmung zu stellenden Anforderungen nicht genügt (vgl. BGH Urt. v. 13.07.2004 - KZR 10/03 = WRP 2004, 1378 = GRUR 2005, 62 unter II.6).

Sind solche Klauseln unwirksam, fehlt es am Rechtsgrund für eine einseitige Preiserhöhung.
Daher kann es zu keinem Zahlungsrückstand auf meinem Vertragskonto gekommen sein, der offensichtlich als Grund für Ihre Vertragskündigung dienen soll.

Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass mein ursprünglicher Vertrag nicht wirksam gekündigt wurde
(vgl. BGH, Urteil v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06) und es sich bei den zur Abrechnung gestellten Preisen offensichtlich um einseitige Preisfestsetzungen handelt, deshalb werden die zur Abrechnung gestellten Preise insgesamt gem. § 315 Abs. 3 BGB von mir als unbillig gerügt (OLG München, NJW-RR 1999, 421).

Die von ihnen genannten Vertragspunkte, die eine ordentliche Kündigung ohne Angabe von Gründen ermöglichen sollen, sind mir weder bekannt noch liegen mir diese vor.
In den, aktuell im Internet, einsehbaren AGBs zum Stromlieferungsvertrag sind diese Punkte ebenfalls nicht aufgeführt. Daher stelle ich die wirksame Einbeziehung dieser Vertragsklauseln in die AGBs zum Stromlieferungsvertag gemäß § 305 II BGB in Abrede.

Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung darf ich Sie bitten, dieses Schreiben dem Gericht vorzulegen.

Mit freundlichen Grüßen

Offline Wusel

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Zitat
Original von Cremer
@Wusel,

wurden die AVBGasV wirksam in den Vertrag einbezogen?

Haben Sie diesen auch zugestimmt oder wurde nur stillschweigend dies von Ihnen so hingenommen?

Und einseitiges Pfreisänd3erungsrecht liegt doch auch vor?

Also ob das wirksam sein könnte, das wollte ich ja gerade hier erfragen. In meinem Ausgangsposting sind die entsprechenden Passagen des Vertrages und des Sonderabkommens genannt, sowohl zur Einbeziehung der AVBGasV als auch zur Berechtigung der einseitigen Gaspreiserhöhung.
Sind damit diese Punkte wirksam vereinbart? Keine Ahnung...

Eine schriftliche Einverständniserklärung wollten die nie haben und habe ich auch nie gegeben, denn (wie im Ausgangsposting erwähnt) mein Versorger hat mich schritflich darauf hingewiesen, dass es nicht erforderlich sei, weil sie \"von den \"allgemeinen Tarifpreisen\" zu meinen Gunsten abweichen\".

Und nun?

Grüße
Wusel

Offline RR-E-ft

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@Wusel

Und nun wird der Versorger schwerlich beweisen können, dass Sie schon vor Vertragsabschluss Allgemeine Geschäftsbedingungen kannten und bei Vertragsabschluss erklärt hatten,  mit deren Einbeziehung einverstanden zu sein (§ 305 II BGB).

Unterschrieben wurde ja schließlich nichts. ;)

Völlig  unabhägig von der Frage, ob bei der Einbeziehung ein Verstoß gegen §§ 307 BGB vorliegt und die Klausel deshalb unwirksam ist.

Immer schön locker bleiben.

Offline Wusel

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Hallo nochmal,

mir ist aufgefallen, dass bei den Sonderverträgen die Berechtigung zur einseitigen Preiserhöhung deshalb unwirksam sein kann, weil sie normalerweise in der AGB enthalten ist.

Bei mir ist diese Berechtigung jedoch bereits explizit im Sondervertrag selbst genannt: die \"Berechtigung, dem Abkommen zugrunde liegende Preisstellung durch Bekanntmachung in der Tageszeitung ab dem dort angegebenen Zeitpunkt zu ändern\".
So steht\'s direkt im Sondervertrag drin (nicht in den AGB).

Ist also ein anderer Sachverhalt.

Ändert das etwas an der Einschätzung bezüglich Unwirksamkeit?

Grüße
Wusel

 

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