Energiepreis-Protest > Stadtwerke Esslingen

Stadtwerke müssen Gaspreiserhöhung darlegen

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RR-E-ft:
@taxman

Erstens geht es nicht um Populismus oder darum, irgend jemand bei Laune zu halten. Zweitens fehlt Ihnen vor allem mein Einverständnis zur Weiterleitung von Telefonaten.

nomos:
Eßlinger Zeitung:

\"Demnach ist die Anhebung der Preise gerechtfertigt, wenn der Versorger nachweist, dass er damit nur seine höheren Bezugskosten weitergegeben hat.\"\"Bezugskosten\", die an den Alleinlieferanten und Gesellschafter (49,9%) EnBW geflossen sind! Manche Amtsrichter machen es sich sehr einfach, wenn sie beim sogenannten \"Nachweis\" vor den offenen Konzerntüren halt machen. Die aktuell veröffentliche Gewinnentwicklung der EnBW spricht Bände. Von nichts kommt nichts.

taxman:

--- Zitat ---Original von nomos
Eßlinger Zeitung:

\"Demnach ist die Anhebung der Preise gerechtfertigt, wenn der Versorger nachweist, dass er damit nur seine höheren Bezugskosten weitergegeben hat.\"\"Bezugskosten\", die an den Alleinlieferanten und Gesellschafter (49,9%) EnBW geflossen sind! Manche Amtsrichter machen es sich sehr einfach, wenn sie beim sogenannten \"Nachweis\" vor den offenen Konzerntüren halt machen. Die aktuell veröffentliche Gewinnentwicklung der EnBW spricht Bände. Von nichts kommt nichts.
--- Ende Zitat ---

nomos, ich hoffe nicht das dies eine Gegendarstellung sein soll! Ich fände sie zwar sehr gut, jedoch niemand sonst so könnte man glauben. Auch die Medien sollten wir über diesen sehr zweifelhaften Sachverhalt möglichst nicht informieren. Es könnte ja der Eindruck entstehen, dass wir uns gedanken über unser Tun und handeln machen.

Lieber erst die Urteilsbegründung abwarten und vielleicht 3 Monate später die Medien und Verbraucher mit Paragraphen und Urteilen beglücken.

Ist vielleicht auch der bessere Weg !!!    X(

RR-E-ft:
@taxman

Eine Gerichtsentscheidung lässt sich  inhaltlich erst prüfen, wenn diese im Wortlaut vorliegt. Alles andere ist Kaffeesatzleserei, an der sich beteiligen mag, wer will. Mit Seriösität hätte dies nichts zu tun.

Erst recht besteht keinerlei Anlass, ohne die Entscheidung inhaltlich zu kennen, pauschale Richterschelte zu betreiben. Dass Gericht hat bereits deutlich gemacht, dass wohl das letzte Wort in der Sache noch nicht gesprochen sei und dass zudem der Ausgang weiterer Verfahren damit keinesfalls bereits feststeht.

Falsch ist deshalb die Darstellung in den Medien, der in erster Instanz unterlegene Kunde müsse nun zahlen. Schließlich kann das Urteil in einer Berufung wieder aufgehoben werden. Es ist noch nicht rechtskräftig.

Wenn man den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und des Prozessstoffs und somit die Tatsachen, an die das Gericht gebunden ist, nicht kennt, kann man auch nicht die Behauptung aufstellen, dass Gericht habe sich die Entscheidung zu leicht gemacht.

Das Gericht ermittelt den Sachverhalt - anders als im Strafverfahren -  nämlich nicht von Amts wegen, sondern der Tatsachenstoff ergibt sich allein aus den Tatsachenbehauptungen  der klagenden  Partei, soweit diese nicht bestritten sind. Soweit die Tatsachenbehauptungen vom Gegner bestritten sind, ergibt sich der Tatsachenstoff erst  nach dem Ergebnis einer durchzuführenden  Beweisaufnahme. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung durch das Gericht.

Wer meint denn nun, den gesamten Tatsachenstoff des konkreten Prozesses, bestehend aus unbestrittenen und bewiesenen Klägerbehauptungen, unbestritennen Beklagtenbehauptungen zu kennen?


Ob die Verflechtungen mit der EnBW überhaupt Gegenstand der Darlegungen der Parteien in diesem Verfahren waren, ist schon nicht ersichtlich.

Fraglich ist also, ob bei der Feststellung des Tatsachenstoffs nach prozessualen Grundsätzen Fehler aufgetreten sind und ob die gefundene Entscheidung, die Tatsachenfeststellungen als zutreffend unterstellt, rechtlich zutreffend gewürdigt wurde. Dabei kommt es darauf an, ob die rechtliche Würdigung vetretbar ist oder ob sie völlig neben der Sache liegt.

Eine Gerichtsentscheidung des Tatrichters zur Billigkeit gem. § 315 BGB selbst  ist nur eingeschränkt überprüfbar, wie der Bundesgerichtshof in allen Entscheidungen herausgestellt hat.

Grundsätzlich sollte Einvernehmen darüber herrschen, dass der Streit durch unabhängige Gerichte zu entscheiden ist und dass man deren schlussendlichen  Entscheidungen respektiert. Das schließt nicht aus, dass man inhaltlich unzutreffende Gerichtsentscheidungen im Wege eines Rechtsmittels überprüfen lässt.

Wenn der Geschäftsführer des Unternehmens die Verdopplung des Gaspreises innerhalb von zehn Jahren mit gestiegenen Erdgaspreisen auf den Beschaffungsmärkten begründen wollte, so überzeugt diese Begründung nicht, da ja der Anstieg der Erdgasimportpreise innerhalb dieses Zeitraumes in absoluten Beträgen sowohl aus den amtlichen Veröffentlichungen des BAFA als auch aus dem aktuellen  amtlichen Monitoringbereicht der Bundesnetzagentur auf Seite 154 ff. klar ersichtlich ist. Schließlich besteht der Letztverbraucher- Gaspreis nur etwa zur Hälfte aus den Beschaffungskosten, zum anderen Teil auch aus den (überhöhten) Netzkosten, die in Folge der Regulierung abgesenkt wurden.

nomos:
@RR-E-ft, einverstanden, es gibt keinerlei Anlass für eine pauschale Richterschelte. Aber im konkreten Fall darf man schon feststellen, dass der Amtsrichter bei der Verkündigung des Urteils der Klage in vollem Umfang stattgegeben hat.

Und ohne Richterschelte zu betreiben ;) , hat er auch diese sicherlich vorliegenden klar ersichtlichen Fakten offensichtlich nicht berücksichtigt:


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
...
Wenn der Geschäftsführer des Unternehmens die Verdopplung des Gaspreises innerhalb von zehn Jahren mit gestiegenen Erdgaspreisen auf den Beschaffungsmärkten begründen wollte, so überzeugt diese Begründung nicht, da ja der Anstieg der Erdgasimportpreise innerhalb dieses Zeitraumes in absoluten Beträgen sowohl aus den amtlichen Veröffentlichungen des BAFA als auch aus dem aktuellen  amtlichen Monitoringbereicht der Bundesnetzagentur auf Seite 154 ff. klar ersichtlich ist. Schließlich besteht der Letztverbraucher- Gaspreis nur etwa zur Hälfte aus den Beschaffungskosten, zum anderen Teil auch aus den (überhöhten) Netzkosten, die in Folge der Regulierung abgesenkt wurden.
--- Ende Zitat ---
Mit einer Berufung bringt die unterlegene Partei ja gerade zum Ausdruck, dass sie das Urteil nicht akzeptiert und wohl auch nicht den Resepekt dafür aufbringt. Art.97 GG etc. wird damit nicht in Frage gestellt. Dieser Artikel stellt die Unabhängigkeit fest, bindet den Richter aber gleichzeitig an die Gesetze. Welcher \"Wille des Volkes\" steckt in den angewandten Gesetzen? Eine kritische Bewertung der ja zweifelsfrei vorliegenden Informationen ist in einem demokratischen Rechtsstaat auch bei richterlichen Entscheidungen nicht ausgeschlossen, im Gegenteil, auch hier gilt Artikel 5.  

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