Energiepreis-Protest > Stadtwerke Esslingen
Stadtwerke müssen Gaspreiserhöhung darlegen
nomos:
Diese SWR-Meldung klingt schon besser. ;)
RR-E-ft:
@Nomos
Man weiß schon nicht, ob der Beklagte (einen Angeklagten gibt es dabei nicht) überhaupt als Tarifkunde beliefert wird, sich also ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB überhaupt aus § 4 AVBGasV ergeben kann, der Beklagte ein solches einseitiges Leistungsbestimmungsrecht in dem Verfahren überhaupt bestritten hat.
Die meisten Kunden, die mit Gas heizen, dürften nämlich aufgrund eines Sonderabkommens beliefert werden, also gerade nicht als Tarifkunden.
--- Zitat ---Sonderabkommen (SA) Arbeitspreis 5,77ct / kWh
gültig ab 7.301 bis 99.999 kWh/Jahr
Arbeitspreis (CleverOnline) 5,52 ct / kWh
Grundpreis 17,85 € / Monat
--- Ende Zitat ---
Wurde bei Abschluss des Sonderabkommens kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB vereinbart, so bedarf es auch keiner Darlegungen der Stadtwerke zur Billigkeit der Preiserhöhung. Eine einseitige Preiserhöhung ist dann schon unzulässig, wenn bei Vertragsabschluss gar kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Stadtwerke vereinbart wurde.
Für die Tatsache, dass bei Vertragsabschluss überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB vereinbart wurde, tragen die Stadtwerke die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Palandt, BGB, § 315 Rn. 19).
Der verklagte Verbraucher muss ein bestehendes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht allerdings im Prozess bestreiten, so dass das Gericht sich damit auseinandersetzen muss. Bestreitet der verklagte Kunde ein solches Recht nicht und rügt nur die Preiserhöhung als unbillig, dann kann es tatsächlich noch der entsprechenden Darlegungen der Stadtwerke bedürfen.
Der Bericht in den Medien lässt also besorgen, dass ein solches Bestreiten bisher verabsäumt wurde. :rolleyes:
userD0009:
Ich war heute bei der Verhandlung vor Ort.
In der Tat wurde mündlich, weder vom Gericht noch von den Parteien, etwas zum Bestehen eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechtes vorgetragen.
Es wurde auch nichts darüber geäußert, ob es sich bei dem Beklagten um einen Tarif- oder Sondervertragskunden handelt.
Das Gericht stellte klar, dass lediglich die Gaspreiserhöhungen im Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2006 Streitgegenstand seien.
Es werde keine Überprüfung der Preise, die vor dem 01.01.2005 gegolten haben vorgenommen. Diese seien als akzeptiert zu betrachten.
Es scheint, als wurde im vorliegenden Fall auch nicht der Gesamtpreis gerügt, sondern lediglich die Erhöhungen.
Das Gericht meinte in diesem frühen ersten Termin auf Grundlage des BGH Urteils vom 13.06.2007 \"ein paar Pflöcke bereits setzten zu können\":
1. § 315 sei bei Gaspreisen anwendbar
2. Eine Tariferhöhung, mit der lediglich gestiegene Bezugskosten des Gasversorgers an die Tarifkunden weitergegeben werden, entspreche grundsätzlich der Billigkeit; sie kann allerdings unbillig sein, wenn und soweit der Anstieg der Bezugskosten durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird.
3. Das Gericht werde keinen Blick auf die Ebene hinter dem Gasversorger, sprich evtl. Konzernstrukturen und Zusammenhänge mit Vorlieferanten, werfen. Es werde keine Billigkeitsprüfung anhand des Weltmarktpreises für Gas vornehmen.
4. Das Gericht forderte den Klägern auf, den Bezugsvertrag mit dem Gaslieferanten vorzulegen, aus dem sich die Bezugskosten ergeben.
5. Weiter wurde der Kläger aufgefordert, die Kosten und Einsparungen in anderen Bereichen der Gassparte (Kosten und Einsparungen in den Sparten Wasser und Fernwärme seien irrelevant) dem Gericht bekannt zu geben. Wobei sich die Detailtiefe noch im Laufe des Verfahrens ergeben müsse. Zum jetzigen Zeitpunkt könne das Gericht noch keine exakte Anforderung dafür aussprechen.
superhaase:
--- Zitat ---Original von belkin
3. Das Gericht werde keinen Blick auf die Ebene hinter dem Gasversorger, sprich evtl. Konzernstrukturen und Zusammenhänge mit Vorlieferanten, werfen.
--- Ende Zitat ---
Das darf doch nicht wahr sein.
Darauf würde ich als Beklagter bestehen.
Es darf doch nicht sein, dass durch geschicktes Outsourcing bzw. eine einfache Gewinnverschiebung (Kartell?!) die Gesetze so einfach unterlaufen werden können, ohne dass die Gerichte bereit sind, einen Blick darauf zu werfen.
Das wäre doch schon allein ein Revisionsgrund....
ciao,
sh
nomos:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
......
Der Bericht in den Medien lässt also besorgen, dass ein solches Bestreiten bisher verabsäumt wurde. :rolleyes:
--- Ende Zitat ---
@RR-E-ft
Zu der Bietigheim-Bissinger Rechtsanwältin der Beklagten hat auch meine Initiative Kontakt. Aus diesem Grund steht der Fall bei mir unter besonderer Beobachtung. ;) Ich hoffe nicht, dass da was versäumt wurde.
Die Rechtsanwältin Susanne Pohl spricht von Billigkeit und § 315 Abs. 3 BGB.
Richter Schlotz-Pissarek verlangt von den Stadtwerken die Kosten nachvollziehbar aufzuschlüsseln.
Stadtwerkechef Klaus Rilling träumt von 15 % Umsatzrendite. Das bei Stadtwerken, die überwiegend direkt oder indirekt Kommunen gehören! Die Eigenkapitalrendite nennt der Stadtwerkechef nicht.
O-Töne (SWR3-Nachrichten)[/list]
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
Zur normalen Ansicht wechseln