Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: FR: Verweigerer sollten jetzt zahlen?  (Gelesen 8272 mal)

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Offline RR-E-ft

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FR: Verweigerer sollten jetzt zahlen?
« am: 29. September 2007, 16:15:20 »
@gertraud.ch.steger

Was Herrn Ronimi zu dessen Aussage bewogen haben mag, vermag man nicht zu beurteilen.

Ggf. war dieser der Auffassung, dass man diesem gegenüber zu einer einseitigen Leistungsbestimmung gem. § 315 Abs. 1 BGB berechtigt war, weil bereits bei Vertragsabschluss ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der zu zahlenden Entgelte vereinbart worden war oder weil er eben Tarifkunde war, für den die AVBGasV als Rechtsverordnung gilt. Des weiteren möge dieser ggf. zu der Auffassung gelangt sein, dass man diesem gegenüber bereits die Billigkeit der einseitigen Leistungsbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nachvollziehbar und prüffähig nachgewiesen habe. Worauf all diese Auffassungen gründen sollten, vermag man nicht zu beurteilen. Schließlich weiß man ja schon nicht, was dieser Herr Ronimi denn überhaupt mit seinem Gasversorger bei Vertragsabschluss konkret vereinbart hatte. Er muss deshalb in seinem konkreten Fall niht geirrt haben.

Fragen Sie ihn doch einfach, was ihn wohl persönlich  bewogen hat, bisher ausstehende Zahlungen zu leisten, ob er sich überhaupt rechtlich gegen Preiserhöhungen verwahrt und deshalb Rechnungsbesträge gekürzt hatte oder ob seine Zahlungsrückstände womöglich ganz andere Gründe hatten.

Sie müssten schon selbst durch einen Anwalt prüfen lassen, wie die Rechtslage bei Ihnen aussieht, ob in Ihrem konkreten Fall bei Vertragsabschluss überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vereinbart wurde. Ebenso sollten Sie prüfen lassen, ob ggf. der Billigkeitsnachweis nachvollziehbar und prüffähig erbracht wurde.

Als Sonderabkommen- Kunde (sprachverwirrend auch \"Sondertarifkunde\" genannt) kommt es zunächst gem. § 305 Abs. 2 BGB darauf an, ob man vor Vertragsabschluss überhaupt entsprechende AGB kannte und bei Vertragsabschluss mit diesen einverstanden war und ob - bejahendenfalls - in solchen Allgemeinen Geschäftsbedingungen überhaupt eine Preisänderungsklausel enthalten ist, die nicht gegen § 307 BGB verstößt und deshalb unwirksam ist, vgl. OLG Frankfurt/ Main.

Für eine Billigkeitskontrolle ist dabei regelmäßig kein Platz, weil schon kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, so dass einseitige Leistungsbestimmungen nach billigem Ermessen ausgeschlossen sind. Schließlich genügt nach der BGH- Rechtsprechung der weite Spielruam der Billigkeit nicht den Anforderungen an Konkretisierung und Begrenzung, welche § 307 BGB an eine entsprechende Formularsbestimmung stellt.

Schlussendlich muss man, wenn man Zahlungen zurückhält, damit rechnen, verklagt zu werden. Wie ein solcher Prozess schließlich ausgeht, ist von den genannten Umständen abhängig, über welche man sich bereits im Vornherein bei einem Anwalt beraten lassen kann. Dieser informiert zudem auch umfassend über das bestehende Kostenrisiko im konkreten Fall.

Haben Sie also keine Scheu, sich deshalb an einen Rechtsanwalt zu wenden.

Der Ausgang des Verfaherens ist in jedem Falle nicht davon abhängig, wieviele Preiserhöhungsverweigerer es vor Ort gibt. Dies ist völlig belanglos. Das gilt selbst dann, wenn man der einzige in ganz Deutschland oder auf der Welt wäre.

Ich persönlich kenne einen Fall, wo aktuell die Zahlungsklage des Versorgers gegen einen \"Sondertarifkunden\"  rechtskräftig abgewiesen wurde und weitere Fälle, wo sich ein solches Ergebnis bisher deutlich abzeichnet. Ebenso kenne ich Fälle, wo Versorger ihre Klagen zurückgenommen hatten und deshalb die gesamten Prozesskosten zu tragen hatten. Zudem gibt es ein Vielzahl von Fällen, in denen Landgerichte die Preiserhöhungen für unwirksam erklärt haben, ohne dass es auf eine Preiskalkulation des Versorgers überhaupt ankam.

Offline gertraud.ch.steger

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FR: Verweigerer sollten jetzt zahlen?
« Antwort #1 am: 29. September 2007, 10:23:21 »
Hallo Mitstreiter,

Danke für Eure Antworten bezüglich meiner Anfrage, ob schon jemand Erfahrungen gemacht hat mit dem Muster-Antwort-Brief des Bundes derEnergieverbraucher auf Zahlungsaufforderungen der Gasversorger, die auf das BGH-Urteil vom 13.06.07 Bezug nehmen.
 Die Diskussion über  weitere mögliche Vorgehensweisen hat mich zwar teilweise schon etwas verunsichert - wer zieht schon gerne vor Gericht mit xxx? % Wahrscheinlichkeit, zu verlieren/zu gewinnen, und vor allem - ohne vorhandenes Ansparkonto für Gerichtskosten etc im Falle des Verlierens? (Welche Kosten  meine Rechsschutzversicherung  übernimmt und ob überhaupt, muß ich jeweils neu abklären.)

Ich habe jedenfalls das o.g. Muster-Antwortschreiben fristgemäß abgeschickt, und bisher nur die Eingangsbestätigung seitens meines Gasversorgers erhalten.

Wie auch immer, habe ich in der Frankfurter Rundschau (FR) vom 27.09.07, Regionalteil Hochtaunus, einen Artikel zu den hiesigen beiden Gasversorgern, den Stadtwerken Bad Homburg und der Taunagas Oberursel, gelesen, der über derzeitige Zahlungsaufforderungen an die \"säumigen\" Gaskunden (in Bad Homburg angeblich 300, in Oberursel 100) berichtet, mit zwei verschiedenen Empfehlungen über das weitere Vorgehen.

Eine Empfehlung, nämlich nicht zu zahlen mit Verweis auf das Muster-Antwortschreiben des Bundes der Energieverbraucher und dessen Nutzung, kommt vom Leiter der hiesigen Regionalgruppe des Bundes der Energieverbraucher.

Die andere Empfehlung kommt von einem (nach dessen eigenen Angaben) weiteren bisherigen Gaspreis-\"Boykotteur\", dem Rechtsanwalt und Vorsitzenden des Mieterschutzvereins Hochtaunus Hr. Jürgen Ronimi, von dem ich bis jetzt allerdings nie etwas gehört oder gelesen habe (bin allerdings auch nicht im Mieterschutzverein).
Seine Empfehlung besagt, man solle die Rückstände jetzt schleunigst zahlen, da man sonst verklagt werde und verliere.

Im folgenden Text habe ich das neben dem Zeitungsartikel abgedruckte Interview mit Hr. Ronimi wörtlich abgeschrieben:

Headline: \"Verweigerer sollten jetzt zahlen\"

FR:
\"Herr Ronimi, was empfehlen Sie Gaskunden, die die Preiserhöhungen verweigerten und jetzt erneut zur Zahlung aufgefordert werden?\"

Hr. R.:
\"Sie sollten dasselbe tun, was ich auch gemacht habe: Ich habe meine Gasrechnung im Nachhinein gezahlt.\"

FR:
\"Warum?\"

Hr. R.:
\"Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Offenlegungspflicht gegenüber Endverbrauchern nicht die gesamte Preiskalkulation betrifft, sondern nur die Erhöhungen. Das heißt natürlich gar nichts, denn die Versorger sagen, wir geben nur die Preiserhöhungen unserer Lieferanten weiter. Aber an dem Urteil kann man nichts ändern.

FR:
\"Wenn jemand dennoch nicht zahlt?

Hr.R.:
\"Der wird verklagt und verliert.\"

FR:
\"Können die Versorgungsunternehmen säumigen Zahlern den Gashahn abdrehen?\"

Hr. R.:
\"Nein. Ohne Titel geht das nicht. Sie können nicht, nur weil eine Rechnung offen ist, den Kunden das Gas abdrehen.\"


Wie sind die Absichten dieses Rechtsanwaltes einzuschätzen? Könnte das ein Rechtsanwalt sein, der evtl. in den Diensten der Stadtwerke steht, und niemals zu den \"Gaspreis-Boykotteuren\" gehört hat? Und jetzt im Auftrag der Stadtwerke durch diese Äußerungen über Panikmache die Anzahl der Gaspreisboykotteure reduzieren möchte, um die Anzahl derer, die weiterhin nicht die erhöhten Preise zahlen, soweit zu minimieren, daß der kleine Rest bequem verklagt werden kann?

Gibt es ähnliche Fälle unter den Forum-Mitstreitern?

Ich könnte mir vorstellen, daß so eine öffentliche Stellungnahme durch einen Juristen, der seinem eigenen Bekunden nach bisher selbst Gaspreisboykotteur war, sehr sehr viele Leute verschreckt und sie zum Einknicken veranlasst....(...einer aus unseren eigenen Reihen, der ja Profi ist, glaubt, wir verlieren.....)
Falls das ein Trick ist, wäre er ziemlich genial (für uns leider im negativen Sinne).

Und was sagen die Forum-Profis bzw Juristen hier zu der Argumentation dieses Rechtsanwalts? Kann ein Kollege - Jurist - so irren?
Es wurde hier ja schon ganz deutlich gemacht, daß man als Zahlungsverweigerer durchaus mit der Chance rechnen müßte, vor Gericht zu landen.
Gibt es schon ein Gerichtsurteil gegen einen Zahlungsverweigerer, der wie ich Sondertarifkunde ist und  nicht nur gegen die Preiserhöhung, sondern gegen die gesamte Höhe der Gaspreise protestiert hat bzw den Billigkeitsnachweis gefordert hat?

Angenommen, worst case, es wäre nach dieser Panikmache nur noch ein kleines Häuflein von \"Verweigerern\" übriggeblieben, das hier (zuständiges Gericht wahrscheinlich Frankfurt) verklagt wird und - es kommt ja immer auch auf das Gericht an - verlieren sollte - wie teuer kann das ohne eingesprungene Rechtsschutzversicherung werden? Gegen Ende 2007 werden bei mir ca. 720.-€ Rückstand lt Gasversorger aufgelaufen sein.
Da muß es doch Tabellen geben - wenigstens soweit, daß man weiß, in einem wievielstelligen Verlust-Bereich man sich als möglicher Verlierer bewegt.
Ich würde gerne, wenn schon, einer konkreten Gefahr in´s Auge sehen und diese für mich einigermaßen abschätzen können.....

Eine Bitte: Ich habe diesen Beitrag zunächst bewußt  in die Grundsatzfragen gesetzt, unter meinen ersten Beitrag zur Reaktion auf das BGH-Urteil vom 13.06.2007, da er - denke ich - dort vermehrt gelesen wird und auch hierher gehört.
Ich wäre aber sehr dankbar, wenn dieser Beitrag durch einen \"technisch Kundigen\" zugleich unter die Rubrik Versorger \"Stadtwerke Bad Homburg\" kopiert werden könnte, oder auch etwas später dorthin verschoben wird, falls kopieren nicht möglich ist!

Gruß G.Steger

Offline DieAdmin

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FR: Verweigerer sollten jetzt zahlen?
« Antwort #2 am: 29. September 2007, 17:35:56 »
@all,

dieser Thread ist ein Auszug aus Bisherige Erfahrungen mit Antwort mittels BGH-Musterbrief?

Bitte dort weiterdiskutieren.

 

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