Verfahren vor dem LG Hannover werden fortgesetzt.Fraglich, ob die betroffenen Kunden überhaupt Tarifkunden sind, für welche der BGH sein Urteil getroffen hat. Möglicherweise handelt es sich bei den Heizgas- Kunden um
Sonderabkommen, auf welche § 315 BGB keine Anwendung findet, die Wirksamkeit einer Preisänderungsbefugnis sich vielmehr nach § 307 BGB bemisst.
Und Achtung:
Die obigen Preise treten ab 1. Oktober 2007 für das gesamte Versorgungsgebiet der WEVG in Kraft. Gleichzeitig verlieren die bisherigen Gaspreise ihre Gültigkeit.
Wer also mit diesem Versorger ggf. einen feststehenden
Preissockel vereinbaren wollte, hat wohl Pech gehabt.