Hallo zusammen,
e.ON Bayern versendet derzeit Schreiben an die Unbilligkeitseinwänder mit Bezug auf das jüngste BGH-Urteil vom 13.7.2007. e.ON führt darin aus, daß das Urteil ein Grundsatzurteil ist (grins) und Rechtssicherheit liefert (nochmals grins).
Zitat:
\"Das Urtei klärt:
Die Weitergabe gestiegener Einkaufspreise an Kunden entspricht der Billigkeit im Sinne des §315 BGB. Der BGH betont, dass der Gesamtpreis nicht gerichtlich prüfbar ist, und deshalb eine Offenlegung der Gesamtkalkulation nicht gefordert werden kann.\"
Dann legen Sie noch ein Schreiben eines WP bei, das schon einmal erfolglos zugestellt worden ist. Von Nachvollziehbarkeit, Prüfbarkeit, Vollständigkeit ist keine Rede.
Ich werde nun antworten und den Streigegenstand des BGH-Urteiles trennen von meinem Unbilligkeitseinwand, nochmals betonen, daß die Preiserhöhung und die Preise selbst der Billigkeitskontrolle unterliegen (mit Hinweis auf das BGH-Urteil und weiterer Urteile) und daß zur Billigkeitskontrolle nicht nur Bezugskostenerhöhungen heranzuziehen sind sondern auch kostensenkende Posten. Abschliessend nochmals die Aufforderung zur Zusendung ausreichender Unterlagen zur Billigkeitskontrolle und eine Aufstellung der Beziehungen von E.ON und seiner Töchter zu den Vorlieferanten und Dienstleistern.
@Herr Fricke: werde Sie spätestens bei einer Anklage kontaktieren, da nicht zuletzt das BGH-Urteil vom 13.7. gezeigt hat, daß ohne §315-kundigen juristischen Beistand der Einzelfall schiefgehen kann. Ihre Ausführungen in diesem Forum sind aller Ehre wert und geben mir ein gutes Gefühl mit Ihnen einen möglichen Streitfall vor Gericht auszufechten.
Servus.