@L938
Das Landgericht hatte festgestellt, dass Preisanpassungsklauseln in den AGB der Stadtwerke unwirksam sind. Dies zu Grunde gelegt, ist das Unternehmen
in diesen Fällen überhaupt nicht berechtigt, die Preise einseitig anzupassen, auch nicht nach billigem Ermessen. Eine Billigkeitskontrolle findet deshalb nicht statt.
Wenn Verbraucher in Verkennung der Rechtslage meinten, der Versorger sei zur einseitigen Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen berechtigt, und nur diese Leistungsbestimmung vor Gericht als unbillig gerügt haben und dann noch den Fehler gemacht haben, die gestiegenen Beschaffungskosten nicht zu bestreiten und zudem nicht mit Nichtwissen zu bestreiten, dass etwaig gestiegene Beschaffungskosten durch Kostensenkungen an anderer Stelle vollständig ausgeglichen wurden, dann kann man dem Gericht später nicht zum Vorwurf machen, dass es- ebsno wie im Heilbronner Fall - nur eine eingeschränkte Überprüfung gibt.
Ein darauf ergehendes Urteil hindert einen selbst nicht, sich im eigenen Prozess vollkommen anders aufzustellen. Es ist deshalb für andere Verbraucher nicht bindend. Mag also sein, dass in dem Verfahren, über welches in der Presse berichtet wurde, die Verbraucher den Prozess vor dem Landgericht verlieren. Das liegt dann aber möglicherweise an ihrem eigenen Prozessverhalten, weil sie die vollkommen falschen Fragen zur gerichtlichen Entscheidung gestellt haben.
Wenn es zum eigenen Prozess kommt, können ganz andere Fragen eine Rolle spielen, nämlich dann, wenn man schon das Recht zu einseitigen Preisänderungen bestreitet.
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