Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Stadtwerke Rostock  (Gelesen 28727 mal)

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Offline kamaraba

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Stadtwerke Rostock
« am: 16. Februar 2007, 19:34:04 »
Die Meldung:

Stadtwerke Rostock senken Gaspreise
http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=18219

Auszug der Stadtwerke Rostock Pressemitteilung:
Preissenkung/Vertragsanpassung

Zitat
Aufgrund des neuen Energiewirtschaftsgesetzes und der Gasgrundversorgungsverordnung ist es erforderlich, mit allen Kunden ab einem Jahresverbrauch von 7.000 kWh einen neuen Vertrag zu Sonderkonditionen abzuschließen.
Das Vertragsangebot muss bis spätestens 31.03.2007 unterschrieben zurückgesandt werden.
:?:
Neue Gemeinheit  :?: Nötigung  :?: Erpressung  :?:

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Offline RR-E-ft

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Stadtwerke Rostock
« Antwort #1 am: 16. Februar 2007, 20:45:56 »
Nichts von allem, aber grober Unfug.


Es steht zu hoffen, dass die VZ M-V in einer Pressemitteilung darauf aufmerksam macht, welcher Unfug mit den Kunden getrieben wird.

Offline kamaraba

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Stadtwerke Rostock
« Antwort #2 am: 16. Februar 2007, 21:30:00 »
Ja, aber den Unfug "müssen" die Kunden der Stadtwerke Rostock
unterschreiben, wenn es nach dieser Pressemitteilung geht.
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Offline Cremer

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Stadtwerke Rostock
« Antwort #3 am: 16. Februar 2007, 21:40:11 »
@kamaraba,

haben wir schon den 1. April bei den Stadtwerken Rostock????
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Offline Pelikan

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Stadtwerke Rostock
« Antwort #4 am: 17. Februar 2007, 00:26:38 »
moin moin,


das Kündigungsschreiben ist 2x mit faximilisierter "Unterschrift" i.V. von 2 Abteilungsleitern "gezeichnet". Soll das eine ausreichende Schriftform sein, siehe Bremen?

Das "per Gesetz" (wie bei verivox.de genannt) ist irreführend. Nach GasGVV §1(1) gilt für alle nach dem 12.7.2005 abgeschlossenen Verträge. Heist für mich, ältere Verträge bleiben unberührt.

Den (neuen) AGBs habe ich im November wiedersprochen. Damit ist für mich ein Kündigung auf ebend diesen AGBs ja wohl nicht zutreffend.

Da es schon mal "Gefechte" gab, in den neuen AGBs steht unter 12.4
Soweit in diesen AGB nicht im Einzelnen etwas anderes bestimmt ist, gilt für das Vertragsverhältnis die GasGVV vom 26.10.2006.
Im Gasliefervertrag sind diese AGB ein wesendlicher Bestandteil.

Werde mich mal wieder aufraffen und den Stadtwerken eine Ablehnung zusenden. Es lag ja ein frankierter Rückumschlag bei;-))

Mit Gruß vom
Pelikan

Offline RR-E-ft

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Stadtwerke Rostock
« Antwort #5 am: 17. Februar 2007, 00:58:56 »
@Pelikan

Zunächst stellt sich die Frage, ob die Altverträge wirksam gekündigt wurden.

Ist dies nicht der Fall, braucht man sich nicht zu rühren, um sich später auf pacta sunt servanda zu berufen.

Denn allein durch ein Angebot kommt auch kein Vertrag zustande, sondern nur dann, wenn man wirksam die Annahme erklärt.

Offline kamaraba

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Stadtwerke Rostock
« Antwort #6 am: 17. Februar 2007, 11:45:39 »
@pelikan

Das "per Gesetz" steht ja nicht nur auf Verivox, sondern auch in der
Pressemitteilung der Stadtwerke Rostock.
Davon werden sich viele Kunden der Stadtwerke Rostock beeindrucken
lassen und unterschreiben. Allerdings ist nicht zu lesen, was die Stadtwerke
machen, wenn einer den Vertrag nicht unterschreibt....

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Offline Cremer

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Stadtwerke Rostock
« Antwort #7 am: 17. Februar 2007, 18:11:11 »
@Pelikan,

wenn schon, dann muss die Unterschrift original sein. "Maqn muss die Tinte fühlen", sonst ist die Kündigung nicht wirksam.
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Offline DieAdmin

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« Antwort #8 am: 17. Februar 2007, 18:24:52 »

Offline Der Rizzi

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« Antwort #9 am: 19. Februar 2007, 21:03:48 »
Zitat:
"Allerdings ist nicht zu lesen, was die Stadtwerke
machen, wenn einer den Vertrag nicht unterschreibt...."


Bei mir im Anschreiben steht sehr deutlich was dann passiert:

...Sollten Sie sich nicht für die günstigen Konditionen unseres Sondervertrages entscheiden, werden Sie von uns als Grundversorger im Rahmen der gesetzlichen Ersatzversorgung weiterhin beliefert. Die Ersatzversorgung erfolgt dann allerdings auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen und Preise für die Versorgung mit Erdgas in Niederdruck. Die gesetzlich vorgeschriebene Ersatzversorgung endet automatisch mit Abschluss eines neuen Erdgasversorgungsvertrages oder spätestens nach Ablauf von 3 Monaten zum 30.06.2007...

Ich verstehe darunter:

Entweder ich entscheide mich für den neuen scheinbar günstigeren Vertrag (nach drei Einsprüchen ist dieser für mich natürlich teurer; die Einspruchsdifferenz wird hingenommen) oder ich werde ab dem 30.06.2007 nicht mehr beliefert.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #10 am: 19. Februar 2007, 21:07:18 »
@Der Rizzi

Vielleicht wenden Sie zukünftig auch einfach § 17 Abs. 1 Satz 3 GasGVV konsequent an und kürzen auf NULL, bis dass die Billigkeit der Grundversorgungstarife auf den konkreten Abnahmefall nachgewiesen ist.

Auf actio folgt reactio.

Viele Verbraucher haben sich bereits darauf eingestellt, diese Geduld vor entsprechenden, weiteren Zahlungen aufzubringen.

Offline kamaraba

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Stadtwerke Rostock
« Antwort #11 am: 20. Februar 2007, 00:56:13 »
Doch Nötigung?
Was passiert nach dem 30.6.2007?

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Offline Monaco

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« Antwort #12 am: 20. Februar 2007, 08:21:45 »
@kamaraba

Es ändert sich nichts, wenn man einmal davon absieht, dass es dann vielleicht nicht mehr Ersatzbelieferung sondern Grundversorgung heißt. Dazu ist es m.E. nur erforderlich, dass man dem Versorger mitteilt, dass man den Sondervertrag (z.B. wegen unwirksamer Preisklauseln) nicht unterschreibt und dies auch bei keinem anderen Versorger tun möchte. So bleibt nur noch die Grundversorgung übrig. Dazu ist es auch nicht erforderlich, einen (Anfangs)Preis zu akzeptieren.

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline L938

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Stadtwerke Rostock
« Antwort #13 am: 21. Februar 2007, 16:26:41 »
Moin,
ich bin auch Kunde bei den Stadtwerken Rostock. Ich habe bisher allen Gaspreiserhöhungen seit dem 01.01.05 wiedersprochen und fahre damit bis jetzt gut. Ich zahle nach wie vor den Preis der bis zum 31.12.04 galt. Bisher haben die Stadtwerke die Kröte geschluckt ohne wirklich irgendwas zu unternehmen. Die Kündigung die nun ins Haus flatterte, schien mir auf den ersten Blick als die finale Reaktion auf alles. Die wollen das ich einen neuen Vertrag unterschreiben muss und damit die hohen Preise akzeptiere. Aber Vorsicht! In meinen Augen ist die Kündigung unwirksam. Folgender Text wird die Stadtwerke in wenigen Tagen erreichen:

Stadtwerke Rostock AG
Postfach 151133
18063 Rostock

Kundennummer: *******
Betreff: Ihr Schreiben vom 14.02.2007 -  „Neue Sonderkonditionen – Umstellung des Erdgaslieferverhältnisses“

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widerspreche ich der in Ihrem o.g. Schreiben ausgesprochenen Kündigung des bestehenden Erdgasliefervertrages.

Ich begründe meinen Widerspruch wie folgt:

Zwischen uns besteht ein Erdgasliefervertrag in dem Sie die Rolle des örtlichen Grundversorgers einnehmen. Zusätzlich gewähren Sie mir einen „Sondergastarif“.

Der §1 Abs. 1 (GasGVV) regelt, dass Sie verpflichtet sind mich mit Erdgas zu beliefern.

Der § 20 Abs. 1 (GasGVV) sagt aus, dass eine Kündigung Ihrerseits nur möglich ist, wenn die Pflicht zur Grundversorgung nicht besteht.

Da alle Bedingungen meinerseits für eine Grundversorgung erfüllt sind, tritt der Fall ein, dass Ihre Kündigung unwirksam ist oder anders ausgedrückt, Sie mir den Vertrag überhaupt nicht kündigen können.

Somit gilt, dass unser bestehender Erdgasliefervertrag weiterhin gültig ist und Sie mich weiterhin zu den Bedingungen des alten Vertrages mit Erdgas zu beliefern haben.
Für eine erneute meinerseitige Zustimmung mir einen neuen Sondergastarif zu gewähren besteht keine Notwendigkeit, da sich an unserem Vertragsverhältnis mit der Unwirksamkeit Ihrer Kündigung nichts ändern wird. Vielmehr noch wäre diese Zustimmung zu Ihrem einseitigen Vorteil, da Sie dann die Billigkeit ihrer in der Vergangenheit durchgeführten Gaspreiserhöhungen möglicherweise nicht mehr nachzuweisen hätten und ich Ihnen dann den Preis zu zahlen hätte den Sie in dem neuen Vertrag mir als Preissenkung verkaufen wollen.

Ich berufe mich weiterhin auf meine Widersprüche zu Ihren Gaspreiserhöhungen und werde bis Sie mir die Billigkeit Ihrer Gaspreiserhöhungen nachgewiesen haben nur den Preis vor Ihren Preiserhöhungen zahlen.

mfg bla bla bla


***Schreiben ende***
Damit sollte meine Sicht der Dinge erklärt sein. Ganz schön linke Sache von dem Verein. Aber nicht mit mir. :twisted:

Gruß L

Offline RR-E-ft

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Stadtwerke Rostock
« Antwort #14 am: 21. Februar 2007, 16:41:41 »
@L938

Das hört sich klug an, ist es aber wohl nicht unbedingt:

§ 36 EnWG iVm. GasGVV gibt nur einen gesetzlichen Anspruch auf Grundversorgung.

Wenn man etwa argumentiert, dass der alte Vertrag wegen § 32 Abs. 7 AVBGasV  nicht wirksam gekündigt wurde, so besteht ja der alte Vertrag ungekündigt fort, so dass man deshalb auf die Grundversorgung gar nicht angewiesen ist.....

Ansonsten müsste man wohl von Anfang an auch die Tariffestsetzung für die Grundversorgung als unbillig rügen und sich auf deren Unverbindlichkeit gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB berufen, hiernach entsprechend kürzen....

Und bitte nicht Unbilligkeit der Preiserhöhung, sondern Unbilligkeit der jeweils erhöhten Preise insgesamt, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis.

+++Over and out ++++ Ende der Durchsage. +++++

 

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