@nub
In der Grundversorgung kann man einseitig erhöhte Preise als unbillig rügen.
Die Unbilligkeitseinrede lässt sich gegen alle einseitigen Preisfestsetzungen, die bei oder nach Vertragsabschluss vorgenommen wurden, erheben.
In einem Sonderabkommen (Sondervertrag= alles, was nicht Grundversorgung ist) besteht zumeist schon gar kein Recht des Verorgers zu einseitigen Preisänderungen, weil entsprechende Anpassungsklauseln in den AGB, soweit überhaupt gem. § 305 BGB in den Vertrag einbezogen, regelmäßig gegen § 307 BGB verstoßen und deshalb unwirksam sind.
Wenn man in der Grundversorgung einen höheren Anfangspreis vereinbart hat, etwa dadurch, dass man selbst die Belieferung zu einem bereits feststehenden und bekannten höheren Preis verlangt hat, dann kann dieser Preis als vereinbart gelten mit der Folge, dass dieser dann keiner Billigkeitskontrolle unterliegt und deshalb zu zahlen ist.
Womöglich wäre man also mit dem Widerspruch gegen unzulässige Preiserhöhungen im Sondervertrag seit 2004 preislich weit günstiger gefahren.
Sinnvoll ist es immer, die eigene Situation durch einen Rechtsanwalt beurteilen zu lassen, wenn man mit der Rechtslage nicht vertraut ist.