...bevor ich mir wieder selber in den Schwanz beiße....
"swb Vertriebs GmbH
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28078 Bremen
Nachtrag/Korrektur zur Neuberechnung, Schreiben vom 09.10.06
Sehr geehrte Damen und Herren,
laut Neuberechnung der diesjährigen Jahresabrechnung ergab sich ein Guthaben/eine Überzahlung von 46,33 Euro.
Da wir zwischenzeitlich neue Informationen hinsichtlich des Aufrechnungsverbotes § 31 AVBVGasV eingezogen haben, ergibt sich hieraus folgendes :
1.Wir werden unser Guthaben nicht vom ersten Abschlagsbetrag abziehen bzw. damit verrechnen.
2.Wir sind nicht gewillt, Ihrer Forderung auf Nachzahlung von 136,51 Euro nachzukommen – solange gerichtlich nicht entschieden wurde, ob Ihre Preiserhöhungen der Billigkeit gemäß §315 BGB entsprechen.
Desweiteren werden wir für 10/06 den ersten Abschlag mit 130,-Euro festsetzen, weitere
mit 180,- Euro mtl. , bis einschl. 08/07.
Wir weisen Sie nachdrücklich darauf hin, daß es Ihnen ebenfalls nicht erlaubt ist, Nachzahlungsforderungen mit diesen Abschlägen oder kommenden Jahresabrechnungen zu verrechnen (§31 AVBV).
Wir verweisen nochmals auf bereits eingelegte Widersprüche (2005+2006) und rügen Ihre geforderten Preise und Preiserhöhungen insgesamt als unbillig.
Abschließend dürfen wir noch auf Folgendes hinweisen:
Bis zur gerichtlichen Feststellung ist ungeklärt, wie hoch der geschuldete
Rechnungsbetrag überhaupt ist. Aus diesem Grund kann nach der
obergerichtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Betrag zur
Zahlung nicht fällig werden. Deshalb dürfen Sie die Gasversorgung weder
einstellen noch mit der Einstellung drohen. Sollten Sie dies trotzdem
tun, werden wir einstweiligen Rechtschutz in Anspruch nehmen und erlauben
uns, Sie darauf aufmerksam zu machen, daß die Gerichte unter Berufung
auf die obergerichtliche Rechtsprechung zugunsten der Verbraucher
entschieden und eine Einstellung der Versorgung nicht erlaubt haben.
Von Mahnungen bitten wir abzusehen, denn durch den Billigkeitseinwand werden die geforderten Rechnungsbeträge nicht fällig.
Die Mahnungen und Berechnung von Mahnkosten erfolgt daher rechtsgrundlos.
Mit freundlichen Grüßen "
Ich habe der swb zunächst ein Schreiben mit der Neuberechnung geschickt und mit dem Hinweis, daß wir das Guthaben von unserem ersten Abschlagsbetrag einbehalten. Nun habe ich aber gelesen, das das laut dieses Aufrechnungsverbotes gar nicht geht. Deshalb dieses neue Schreiben (noch nicht abgeschickt). Den ersten Betrag habe ich auf 130 Euro gesetzt, damit wir bei der nächsten Jahresabschlußrechnung nicht wieder ins Guthaben fallen.
Habe ich die Paragraphen richtig
Kann ich das überhaupt so abschicken ?
Bitte bitte - ich mach den Kram alleine und habe keinen Anwalt zur Hand.
Herrn Fricke hatte ich bereits eine PN geschrieben und ihn um Hilfe gebeten, aber anscheinend ist ihm das zu lapidar :cry:
LG
Annny