@rachwabo
Bei einem Sondervertrag kommt es auf die AGB des Lieferanten an. Da aber nach der StromGVV ein Sonderkündigungsrecht bei Wohnungswechsel (Umzug) besteht, wird eine AGB, die ein solches Sonderkündigungsrecht nicht vorsieht ggf. gegen § 307 BGB verstoßen.
Wenn man ein Sonderkündigungsrecht hat und dieses selbst ausübt, dann ist der Vertrag beendet. Für eine neue Wohnung muss man deshalb einen neuen Vertrag abschließen.
@Cremer
Demnach ist es Unfug, dass man in der neuen Wohnung aufgrund des gleichen Vertrages beliefert wird. Es ist allenfalls denkbar, dass man sich mit dem Lieferanten darauf einigt, dass die Abnahmestelle des Vertrages \"umzieht\" und man den bestehenden Vertrag an der anderen Abnahmestelle weiter fortsetzt.