Energiepreis-Protest > Stadtwerke München
Gaspreisrebellen drohen am Landgericht zu unterliegen
RR-E-ft:
Klage droht zu unterliegen
PM der Stadtwerke München
Fraglich, wie es sein kann, dass ggf. erst am Donnerstag (neue) Beweismittel durch die Stadtwerke beigebracht wurden:
--- Zitat ---Die Stadtwerke legten dem Landgericht am Donnerstag ein Schreiben vor, nach dem sie die Preise zwischen 2004 und 2006 nicht stärker erhöht haben als ihr Zulieferer, die Bayerngas GmbH. In diesem Falle wären die Preisanhebungen nach dem jüngsten Urteil des Bundesgerichthofs (BGH) rechtens.
--- Ende Zitat ---
Bei diesem Schreiben kann es sich wohl nur um eine WP- Bescheinigung gehandelt haben, die als solche gar kein zulässiges Beweismittel wäre.
Beweisangebote unter Zeugenbenennung sind regelmäßig auf unzulässige Ausforschungsbeweise gerichtet...
SWM ist am Vorlieferanten Bayerngas maßgeblich beteiligt, hat also Einfluss auf dessen Preisgestaltung.
Fraglich also, was Inhalt eines Beweisbeschlusses für eine Beweisaufnahme war.
Wenn die Kläger nicht die jeweils einseitig neu festgelegten Tarife insgsamt, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis, gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig gerügt haben....
Wenn die Kläger nicht mit Nichtwissen bestritten haben, dass etwaig gestiegene Bezugskosten durch Kostensenkungen in anderen Bereichen vollständig ausgeglichen werden konnten....
Wenn die Kläger nicht mit Nichtwissen bestritten haben, dass die SWM woanders Erdgas weit günstiger beschaffen konnte....
Wenn die Kläger die behauptete Kostenunterdeckung nicht mit Nichtwissen bestritten haben, wenn doch das Unternehmen und die Sparte ständig Gewinn auswiesen...
Wenn die Kläger nicht mit Nichtwissen bestritten haben, dass es nicht zu Kostensenkungen in anderen Bereichen kam (Netzentgelte).....
Man darf sich gerade nicht darauf verlassen, dass es darauf ankäme, dass die gesamte Kalkulation offen gelegt werden muss.
Es gilt, alles nur Mögliche mit Nichtwissen zu bestreiten....
Bestritten werden muss insbesondere, dass es einen Wärmemarkt gibt und dass auf einem solchen ein wirksamer Substitutionswettbewerb besteht.
Es gibt keinen wirksamen Wettbewerb bei Gas- Haushaltskunden, wie auch die Bundesregierung aktuell bestätigt.
Nicht aufreiben darf man sich an der Ölpreisbindung als solcher....
ruppI1:
Ja, wenn man alles das nicht gemacht hätte, dann wäre es wohl nicht zu einer Beweisaufnahme gekommen.
Ja, wenn die Presse falsche Meldungen druckt und diese geglaubt werden, das Papier lag schon länger vor.
Ja, wenn man Kosteneinsparungen in anderen Bereichen nicht behauptet hätte, wäre hierüber nicht Beweis erhoben worden..
Ja, wenn man die Möglichkeit gehabt hätte, über andere Sparten als die Gassparte zu reden
Ja, wenn die SWM nicht behauptet hätten und die Zeugen bestätigen dies, daß die Gassparte keine Gewinne ausweist, sondern eine Kostenunterdeckung aufweist
Ja, wenn man die richtigen fragen würde, dann müßten solche Beiträge nicht sein,
Ja wenn das Wörtchen wenn nicht wär...
taxman:
--- Zitat ---Original von ruppI1
Ja, wenn man alles das nicht gemacht hätte, dann wäre es wohl nicht zu einer Beweisaufnahme gekommen.
Ja, wenn man Kosteneinsparungen in anderen Bereichen nicht behauptet hätte, wäre hierüber nicht Beweis erhoben worden..
Ja, wenn die SWM nicht behauptet hätten und die Zeugen bestätigen dies, daß die Gassparte keine Gewinne ausweist, sondern eine Kostenunterdeckung aufweist
--- Ende Zitat ---
Die entscheidende Frage ist doch ob diese Behauptungen auch zutreffen?Wer kann denn dies beurteilen, die Gaspreisrebellen? Wer muss denn detailiert den Nachweis führen?
Inwieweit muss man Zeugen als befangen ablehnen bzw. kann deren Äußerungen anzweifeln aufgrund deren Abhängigkeiten?
Ich hab jetzt versucht das Wörtchen \"wenn\" draußenzulassen! ;)
Da ist Prozesstaktik gefragt und sonst gar nichts! X(
Rebellische Grüße
taxman
RR-E-ft:
@ruppI1
Die gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung im Jahresabschluss für die Gasverteilung gem. § 10 Abs. 3 EnWG, § 9a Abs. 1 Satz 2 EnWGa.F., (ggf. entsprechende Halbjahresberichte) sind möglicherweise aussagekräftiger als Zeugenaussagen. Deren Vorlage kann man ggf. dem Versorger gem. § 421 ZPO aufgeben lassen.
Aus diesen Unterlagen muss sich ergeben, ob eine Unterdeckung besteht oder nicht, wie sich das Spartenergebnis entwickelt hat.
Zur tarifgerechten Kostenschlüsselung siehe Kartellsenat des BGH, B. v. 6.5.1997, RdE 1998, 24, 25 = WuW/E BGH 3140, 3142 (\"Gaspreis Stadtwerke München\").
Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Beschluss vom 06.05.1997 - KVR 9/96 (RdE 1998, 24, [26] = NJW 1997, 3173, [3174] ) herausgestellt, dass ein im Grundsatz rechtlich anerkannter Tarifgestaltungsspielraum eines Gasversorgungsunternehmens nicht dadurch zu einem Missbrauch führen darf, dass bei der Preisgestaltung unter Verstoß gegen den Grundsatz der verursachungsgerechten Kostenzuordnung einzelne Abnehmergruppen zu Lasten anderer Abnehmergruppen benachteiligt werden. Schon dies spricht dafür, dass die Gastarifpreise unter Beachtung des Grundsatzes der Preisgünstigkeit und des Prinzips der verursachungsgerechten Kostenzuordnung, mithin also kostenbasiert zu bilden waren und sind.
taxman:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Die gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung im Jahresabschluss für die Gasverteilung gem. § 10 Abs. 3 EnWG, 9a EnWG Abs. 1 Satz 2 a.F., (ggf. entsprechende Halbjahresberichte) sind möglicherweise aussagekräftiger als Zeugenaussagen.
--- Ende Zitat ---
Aber da liest man ja auch nur das nackte Zahlenwerk. Was sich dahinter verbirgt ist doch das wichtige. Wer anders als ein Sachverständiger kann dies beurteilen. Genau das ist es doch worum es geht.
Nur als Beispiel:
Unter der Position \"Wareneinsatz\" kann man sehr vieles einbuchen, muss es aber nicht. Ob es unbedingt dort hingehört ist die entscheidende Frage! Die Bilanzierungsrichtlinien lassen da viele Freiräume, welche nun durch Gerichte eingegrenzt werden müssen!
Weiter machen und in die Tiefe gehen!
taxman
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