Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Bisherige Erfahrungen mit Antwort mittels BGH-Musterbrief?

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RR-E-ft:
@bjo

Solche pauschalen Antworten kann man nicht geben.

Zunächst geht es darum, ob denn überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht. Das ist in der Regel nur bei echten Tarifkunden der Fall.

Siehste hier

Wo kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, besteht kein Recht zur einseitigen Preiserhöhung. Der Versorger kann sich nicht auf § 315 Abs. 1 und 2 BGB berufen, der Kunde braucht sich nicht auf § 315 Abs. 3 BGB berufen. Einseitige Preiserhöhungen sind in diesem Falle unzulässig und unwirksam.

Ein besonderer Fall sind vereinbarte automatisch wirkende Preisgleitklauseln (mathematische Brechnungsformeln für zukünftige Preise). Auf diese kommt § 315 BGB nicht zur Anwendung, wenn die Anwendung der Berechnungsvorschrift keinerlei Ermessen belässt.

@Beluma

Man hat noch alle Chancen.

Siehste hier

Beluma:
Vielen Dank erstmal für eure Antworten.

Habe jetzt versucht aus sämtlichen Meinungen mir ein Bild über dieses Urteil zu machen. Aber außer wahnsinnig vielen Fragezeichen, konnte ich nicht wirklich was nützliches für mich finden.

Wo genau finde ich denn das Musterschreiben, von dem Gertraud.ch.Steger da spricht.

Zottel:
Mittlerweile habe auch ich ein Antwortschreiben meines EVU erhalten.

Sehr geehrter Herr........,

in der oben genannten Angelegenheit kündigen wir - wie bereits angekündigt - die genannten Sonderkundenverträge ordentlich und fristgemäß zum 31.12.2007.

Eine ordentliche Kündigung der Verträge ist gemäß Ziffer ........ der Tarifbedingungen ohne Angabe von Gründen möglich.

Sollten Sie ab dem 01.01.2008 keinen Stromlieferungsvertrag mit einem Anbieter abschließen, werden wir Sie selbstverständlich weiter beliefern.

.......
.......
.......
.......

Da §315 nicht anzuwenden ist, besteht für uns keine Veranlassung zu Ihren Ausführungen zu der Billigkeit unserer Erhöhungen Stellung zu nehmen.

Wenn ich es richtig verstehe dann habe ich ab 1. Januar zwar auch Strom aber zum deutlich teureren NORMALTARIF.

Daraus folgt:  Der Rat von RR-E-ft an kinas aus dem Enso-Beitrag kann auch von mir aufgenommen werden.


Oder irre ich etwa????

RR-E-ft:
@Zottel

Erste Schlussfolgerung:

Es besteht nach Aussage des Versorgers im Sondervertrag schon kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 Satz BGB, weshalb der Versorger zur einseitigen Preisneufestsetzung nicht berechtigt war. Deshalb kommt auch § 315 Abs. 3 BGB nicht zur Anwendung.

Zweite Schlussfolgerung:

Ein Recht zur ordnungsgemäßen  Kündigung kann sich nur aus den AGB ergeben, wenn solche bei Vertragsabschluss gem. § 305 II BGB überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.

Ist der Versorger tatsächlich zur ordnungsgemäßen Kündigung ohne Angabe von Gründen berechtigt, besteht ab 01.01.2008 gar kein Vertrag, wenn man keinen neuen Vertrag mit diesem Versorger abschließt.

Man hat ggf. die Möglichkeit, zum 01.01.2008 mit einem anderen, ggf. günstigeren Lieferanten einen Vertrag abzuschließen.

Im Übrigen ist es wie bei dem Enso- Kunden, aaO.

ktown:
Mal ein ein um die Ecke und hinten durch die Tür-Gedanke.

Wenn der Versorger sagt das §315 nicht anwendbar ist und sie RR-E-ft sagen das dies bedeutet das er damit zugibt, das ein einseitiges Leistungsbestimmtungsrecht nicht vereinbart war. Dann ist doch die Schlußfolgerung, dass der Versorger zugibt, dass er keinen Anspruch auf die ausstehenden Gelder hat.

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