Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Bisherige Erfahrungen mit Antwort mittels BGH-Musterbrief?  (Gelesen 18386 mal)

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Offline gertraud.ch.steger

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Bisherige Erfahrungen mit Antwort mittels BGH-Musterbrief?
« am: 09. September 2007, 15:47:29 »
Hallo Mitstreiter,

gibt´s mittlerweile Reaktionen der Gasversorger auf durch Euch zurückschickte BHG-Urteil-Antwort-Musterbriefe?
Haben die Gasversorger ihre Klageandrohung wahrgemacht?

Habe nun seit Oktober 2005 Widerspruch gegen die Gaspreise nach 315 BGB eingelegt und seither bei jeder Preiserhöhung oder Zahlungsaufforderung der Gaswerke erneut Widerspruch (gegen die Erhöhung und den gesamten Gaspreis) eingelegt , die Jahresabrechnung korrigiert  und entsprechende Erhöhungen bzw Abschlagszahlungen gekürzt ; Guthaben zusätzlich einbehalten ; außerdem einmal im Jahr einen Kontenabgleich selbst erstellt  (Differenz der Forderungen durch die Stadtwerke Bad Homburg und meiner Berechnung zu alten Gaspreisen).

Nun, nach dem Urteil vom 13.06.07, ist mir mit Schreiben vom 06.09.2007 die hier im Forum  schon häufiger beschriebene Klageandrohung in´s Haus geflattert, mit Fristsetzung/Zahlungsaufforderung zum 24.09.2007).

Bin nun im Begriff, das vom Bund der Energieverbraucher empfohlene Muster-Antwort-Schreiben (die neuere Fassung wurde wohl im Juli 2007 entworfen -  ich bin wirklich froh, ein solches Schreiben nutzen zu können!) zum Urteil des BHG an meine Gasversorger loszuschicken, möchte mich aber vorher nochmal zu mittlerweile vielleicht angeratenen Verbesserungen oder damit bisher gemachten Erfahrungen informieren.

Kann mir jemand  aktuellen Rat geben?

Offline PVFG

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Bisherige Erfahrungen mit Antwort mittels BGH-Musterbrief?
« Antwort #1 am: 09. September 2007, 17:16:59 »
Die einzige Reaktion auf mein Vorgehen (Ausgangslage ähnlich wie von Ihnen geschildert) war ein Brief mit dem einzigen Inhalt:

\"Wir bestätigen den Inhalt Ihres Schreibens vom **** und weisen darauf hin, daß Sie im Falle eines Prozesses Ihre Schriftsätze selbst bei Gericht einzureichen haben.\"

Die Bemerkung stellt ab auf eine Passage im Brief, daß der Versorger gebeten wird, diese Schreiben bei einem Prozeß bei Gericht vorzulegen.
Mit freundlichem Gruß

PVFG

Offline RR-E-ft

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Bisherige Erfahrungen mit Antwort mittels BGH-Musterbrief?
« Antwort #2 am: 10. September 2007, 13:37:29 »
@gertraud.ch.steger



Derzeit sind tausende Mahnbescheide von Versorgern gegen Verbraucher auf dem Weg.

Sie müssen in jedem Fall damit rechnen verklagt zu werden. Jeder, der sich gegen einseitige Preiserhöhungen zur Wehr setzt, muss sich darüber klar sein, dass der Streit letztendlich einer gerichtlichen Klärung zustrebt.

Offline Beluma

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Bisherige Erfahrungen mit Antwort mittels BGH-Musterbrief?
« Antwort #3 am: 12. September 2007, 11:50:32 »
Hallo Mitstreiter,

auch wir haben dieses Schreiben unseres Gasversorgers, Stadtwerke Schwarzenberg, bekommen. In diesem wird auf das Urteil des BGH, AZ.: VIII ZR 36/06 hingewiesen, so daß Gasversorger einer allgemeinen Transparenz zur Zusammensetzung des Gastarifes nicht unterliegen.

Wir werden letztmalig aufgefordert, bis zum 30.09.07 zu zahlen.

Welche Chance haben wir denn überhaupt noch gegen unseren Anbieter mit Erfolg vorzugehen. Oder ist es ratsam, den offenen Betrag nun doch nachzuzahlen.

Für eure Hilfe wären wir sehr dankbar.

LG, Beluma

Offline bjo

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Bisherige Erfahrungen mit Antwort mittels BGH-Musterbrief?
« Antwort #4 am: 12. September 2007, 12:37:11 »
Zitat
Original von Beluma
Hallo Mitstreiter,

auch wir haben dieses Schreiben unseres Gasversorgers, Stadtwerke Schwarzenberg, bekommen. In diesem wird auf das Urteil des BGH, AZ.: VIII ZR 36/06 hingewiesen, so daß Gasversorger einer allgemeinen Transparenz zur Zusammensetzung des Gastarifes nicht unterliegen.

Wir werden letztmalig aufgefordert, bis zum 30.09.07 zu zahlen.

Welche Chance haben wir denn überhaupt noch gegen unseren Anbieter mit Erfolg vorzugehen. Oder ist es ratsam, den offenen Betrag nun doch nachzuzahlen.

Für eure Hilfe wären wir sehr dankbar.

LG, Beluma

nicht zahlen denn
- 315 wurde ausdrücklich bejahrt!
Ausnahme wer neu abschließt!
Beispiel
Neubau, Gasheizung Erstbezug, Erstvertrag. Der Gaspreis den man dann zahlt ist nicht antastbar. Jede nachfolgende Erhöhung die folgt aber wieder!

- wer bisher allen Jahresabrechnungen wiedersprochen hat kann sich weiterhin auf 315 berufen!
- Der Versorger muß klagen, solange kann man den Betrag zinsbringend anlegen!
- Der Versorger darf nicht sperren, drohen oder sonst was!
- max. kann der Versorger wenn er denn erfolg haben sollte vor Gericht
den strittigen Betrag einfordern!

Offline RR-E-ft

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Bisherige Erfahrungen mit Antwort mittels BGH-Musterbrief?
« Antwort #5 am: 13. September 2007, 16:54:03 »
@bjo

Solche pauschalen Antworten kann man nicht geben.

Zunächst geht es darum, ob denn überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht. Das ist in der Regel nur bei echten Tarifkunden der Fall.

Siehste hier

Wo kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, besteht kein Recht zur einseitigen Preiserhöhung. Der Versorger kann sich nicht auf § 315 Abs. 1 und 2 BGB berufen, der Kunde braucht sich nicht auf § 315 Abs. 3 BGB berufen. Einseitige Preiserhöhungen sind in diesem Falle unzulässig und unwirksam.

Ein besonderer Fall sind vereinbarte automatisch wirkende Preisgleitklauseln (mathematische Brechnungsformeln für zukünftige Preise). Auf diese kommt § 315 BGB nicht zur Anwendung, wenn die Anwendung der Berechnungsvorschrift keinerlei Ermessen belässt.

@Beluma

Man hat noch alle Chancen.

Siehste hier

Offline Beluma

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Bisherige Erfahrungen mit Antwort mittels BGH-Musterbrief?
« Antwort #6 am: 18. September 2007, 09:50:43 »
Vielen Dank erstmal für eure Antworten.

Habe jetzt versucht aus sämtlichen Meinungen mir ein Bild über dieses Urteil zu machen. Aber außer wahnsinnig vielen Fragezeichen, konnte ich nicht wirklich was nützliches für mich finden.

Wo genau finde ich denn das Musterschreiben, von dem Gertraud.ch.Steger da spricht.

Offline Zottel

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Bisherige Erfahrungen mit Antwort mittels BGH-Musterbrief?
« Antwort #7 am: 21. September 2007, 15:38:28 »
Mittlerweile habe auch ich ein Antwortschreiben meines EVU erhalten.

Sehr geehrter Herr........,

in der oben genannten Angelegenheit kündigen wir - wie bereits angekündigt - die genannten Sonderkundenverträge ordentlich und fristgemäß zum 31.12.2007.

Eine ordentliche Kündigung der Verträge ist gemäß Ziffer ........ der Tarifbedingungen ohne Angabe von Gründen möglich.

Sollten Sie ab dem 01.01.2008 keinen Stromlieferungsvertrag mit einem Anbieter abschließen, werden wir Sie selbstverständlich weiter beliefern.

.......
.......
.......
.......

Da §315 nicht anzuwenden ist, besteht für uns keine Veranlassung zu Ihren Ausführungen zu der Billigkeit unserer Erhöhungen Stellung zu nehmen.


Wenn ich es richtig verstehe dann habe ich ab 1. Januar zwar auch Strom aber zum deutlich teureren NORMALTARIF.

Daraus folgt:  Der Rat von RR-E-ft an kinas aus dem Enso-Beitrag kann auch von mir aufgenommen werden.


Oder irre ich etwa????

Offline RR-E-ft

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Bisherige Erfahrungen mit Antwort mittels BGH-Musterbrief?
« Antwort #8 am: 21. September 2007, 18:02:51 »
@Zottel

Erste Schlussfolgerung:

Es besteht nach Aussage des Versorgers im Sondervertrag schon kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 Satz BGB, weshalb der Versorger zur einseitigen Preisneufestsetzung nicht berechtigt war. Deshalb kommt auch § 315 Abs. 3 BGB nicht zur Anwendung.

Zweite Schlussfolgerung:

Ein Recht zur ordnungsgemäßen  Kündigung kann sich nur aus den AGB ergeben, wenn solche bei Vertragsabschluss gem. § 305 II BGB überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.

Ist der Versorger tatsächlich zur ordnungsgemäßen Kündigung ohne Angabe von Gründen berechtigt, besteht ab 01.01.2008 gar kein Vertrag, wenn man keinen neuen Vertrag mit diesem Versorger abschließt.

Man hat ggf. die Möglichkeit, zum 01.01.2008 mit einem anderen, ggf. günstigeren Lieferanten einen Vertrag abzuschließen.

Im Übrigen ist es wie bei dem Enso- Kunden, aaO.

Offline ktown

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Bisherige Erfahrungen mit Antwort mittels BGH-Musterbrief?
« Antwort #9 am: 21. September 2007, 18:31:25 »
Mal ein ein um die Ecke und hinten durch die Tür-Gedanke.

Wenn der Versorger sagt das §315 nicht anwendbar ist und sie RR-E-ft sagen das dies bedeutet das er damit zugibt, das ein einseitiges Leistungsbestimmtungsrecht nicht vereinbart war. Dann ist doch die Schlußfolgerung, dass der Versorger zugibt, dass er keinen Anspruch auf die ausstehenden Gelder hat.
Alles was ich schreibe ist meine private Meinung. ;)

Offline RR-E-ft

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Bisherige Erfahrungen mit Antwort mittels BGH-Musterbrief?
« Antwort #10 am: 21. September 2007, 18:35:37 »
@ktown

Die konditionale Verknüpfung stimmt nicht ganz, weil es dabei nicht darauf ankommt, was ich sage.

Aber im Übrigen:

Gut erkannt. Deshalb will der Versorger ja den Vertrag auch schnellstmöglich kündigen, wohl weil ihm ein Licht aufgegangen sein wird.

Offline Beluma

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Bisherige Erfahrungen mit Antwort mittels BGH-Musterbrief?
« Antwort #11 am: 23. September 2007, 11:00:21 »
Ich habe jetzt wirklich bei allen mir sinnvoll erscheinenden Seiten nach dem Musterbrief gegen das BGH-Schreiben gesucht. Bin aber leider nicht fündig geworden. Wie antworte ich denn nun korrekt auf dieses Schreiben. Mir sitzt leider wahnsinnig die Zeit im Nacken - letzte mögliche Abgabe Mi. 26.09.07.

Bitte bitte helft mir.

Offline DieAdmin

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Bisherige Erfahrungen mit Antwort mittels BGH-Musterbrief?
« Antwort #12 am: 23. September 2007, 11:21:14 »
@Beluma,

hier das Link zum Musterschreiben zur Erwiderung wegen dem BGH-Urteil:

http://www.energieverbraucher.de/index.php?itid=1700&content_news_detail=6409&back_cont_id=4043

Offline Beluma

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Bisherige Erfahrungen mit Antwort mittels BGH-Musterbrief?
« Antwort #13 am: 24. September 2007, 13:39:19 »
@Evitel2004

vielen lieben Dank. Ist ja ganz schön umfangreich. Bin gespannt wie unser Anbieter darauf reagieren wird. Bin mir sicher, wir hören bald wieder voneinander. Bis dahin...

Offline DieAdmin

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Bisherige Erfahrungen mit Antwort mittels BGH-Musterbrief?
« Antwort #14 am: 24. September 2007, 13:52:10 »
@Beluma,

die konkrete Reaktion können Sie dann auch im Bereich der Stadtwerke Schwarzenberg schreiben

http://forum.energienetz.de/board.php?boardid=282

 

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