Die Stadtwerke haben Kunden, die Preiserhöhungen verweigert und Abschläge sowie Rechnungsbeträge gekürzt haben, nun auf Zahlung verklagt.
Vor Gericht muss nun geklärt werden, ob dem Versorger gegenüber den Sondervertragskunden überhaupt ein einseitiges Leistungsbetimmungsrecht zustand und falls dies der Fall sein sollte, ob die Ermessensausübungen bei der Preisneufestsetzung jeweils der Billigkeit entsprachen.
Die verklagten Kunden erwägen, kostengünstig widerklagend eine negative Feststellungsklage auf Unwirksamkeit der einseitigen Preisneufestsetzungen zu erheben, um auch die zukünftigen Zahlungspflichten gerichtlich klären zu lassen und auf Dauer Rechtsfrieden herzustellen.
Auch das noch...Standpunkt der Stadtwerke