Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Guthaben einbehalten

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Cremer:
@Fricke,

ist dies nicht etwas zu spitzfindig Ihrerseits? ;)

Bei Kunden, welche zu den Allgemeinen Tarifen versorgt werden, ist dies nach § 17 GasGVV nicht statthaft.

Sondervertragskunden:

--- Zitat ---Ein solches könnte sich bei Sonderabkommen (alle übrigen Kunden) auch aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gasversorgers ergeben, allerdings nur dann, wenn solche überhaupt gem. § 305 II BGB bei Vertragsabschluss wirksam in den Vertrag einbezogen wurden,
--- Ende Zitat ---

Bei Sondervertragskunden ist dies also auch nicht wirksam, es sei denn, es wurde expliziet im Sondervertrag ein Aufrechnungsmöglichkeit nach § 305 BGB vereinbart. Aber wo ist dies schon der Fall?

Bestimmt ist es nicht der Regelfall.

Die Versorger werden sich hüten einen solchen Passus vereinbaren zu wollen.

Insofern sehe ich Ihre Sorge für nicht unbedingt begründet an.

RR-E-ft:
@Cremer

Ganz sicher ist nichts zu spitzfindig meinerseits.

Ihr letzter Beitrag ist - mit Verlaub - vollkommen krude, geprägt von Unverstand von vorne bis hinten.

Weil Sie kein Jurist sind, haben Sie es wohl schon nicht verstanden:

In Sonderabkommen besteht ein Aufrechnungsverbot nur dann, wenn sich der Kunde bei Vertragsabschluss mit einem solchen einverstanden erklärt hatte, etwa durch Einbeziehung einer entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingung gem. § 305 II BGB.

Nach meiner Einschätzung wurden in den wenigsten Fällen Allgemeine Geschäftsbedingungen gem. § 305 II BGB wirksam in entsprechende Verträge einbezogen.

Als Kunde sollte man dies in jedem Falle bestreiten und einen Nachweis darüber verlangen.

Hatte der Kunde eines Sonderabkommens sich also bei Vertragsabschluss nicht mit einem Aufrechnungsverbot zugunsten des Versorgers einverstanden erklärt, besteht kein Aufrechnungsverbot, darf mithin aufgerechnet werden.

Sie sind wohl im Gegensatz dazu vollkommen irrig der Auffassung , der Kunde könne nur dann aufrechnen, wenn vereinbart wurde, dass er aufrechnen darf.

Genau das ist grottenfalsch.

Meine begründete Sorge ist deshalb, dass Sie keine Ahnung von der Rechtslage haben und anderen auch noch Ihre falschen Vorstellungen - zwar nicht als bare Münze verkaufen - aber öffentlich kundtun, andere Ihnen dabei auch noch folgen, obschon Sie selbst ersichtlich nichts zu einer entsprechenden Rechtsberatung befähigt.

Mit Ihrem Beitrag zeigen Sie gerade, dass meine entsprechende Sorge vollkommen begründet ist.

Ich habe Sorge, dass Sie - von einer Kur zurück - sich zukünftig vielleicht auch noch als Kurpfuscher probieren, weil Sie selbst von dieser oder jenen Behandlungsmethode schon einmal gehört oder gelesen haben..... :evil:
Auch einen Kurpatienten befähigt später grundsätzlich nichts zum Kurdirektor. Hoffentlich besteht wenigstens darüber Einigkeit.

Cremer:
@Fricke,

schön dass Sie es nochmals klar dargestellt haben.

Ich will nur nochmals anführen, dass bei meinen Sonderverträgen mit den SW KH in deren \"Bestimmungen zum Erdgas-Sondervertrag A\" § 1, Satz 1, die AVBGasV zugrunde liegen (vereinbart wurden) und damit nach § 31 AVBGasV ein Aufrechnungsverbot.

Ich verstehe so, dass dies dann \"wirksam\" seinerzeit (1992) vereinbart wurde mit Unterschrift zum Vertrag.

Auch in den neuen vorgelegten (nicht unterschiebenen) Verträgen, gültig ab dem 1.1.2007, ist dies der Fall.


Dann hätte ich als Kunde dies seinerzeit expliziet aus den Vertragsbedingungen (als Anhang) herausnehmen müssen.

Dies wollte ich mit meinem letzten Posting vermitteln und kommen vielleicht hier wieder zu einem gemeinsamen Nenner ;)

superhaase:
@Cremer:
Sie drücken sich halt oft auch sehr unpräzise aus, gelinde gesagt.
Man merkt auch z.B. an den Tippfehlern, dass Sie ihre Beiträge sehr schnell \"hinzaubern\".
Vielleicht sollten Sie sich für manches Posting mehr Zeit nehmen....
und mit juristischen Beurteilungen zurückhaltender sein, sonst braucht unser Herr Fricke bald eine Kur, um seinen Blutdruck wieder runter zu bekommen  :)

RR-E-ft:
@Cremer

Danach, was Sie seinerzeit mit Ihren Stadtwerken konkret vereinbart hatten, hat schon niemand gefragt.

Davon ist die Beantwortung der Rechtsfragen anderer Verbraucher schon nicht abhängig. Es kann sich also insbesondere kein Energieversorgungsunternehmen darauf berufen, dass aber jedenfalls ein gewisser Herr Cremer aus Bad Kreuznach in 1992 mit seinen Stadtwerken möglicherweise wirksam ein Aufrechnungsverbot vereinbart hatte.....

Ihre pauschale Antwort war falsch. Punkt.


Schön dumm, dass Sie sich hier so darüber verbreiten, was Sie seinerzeit mit Ihren Stadtwerken vereinbart hatten. Dann braucht der Versorger das auf entsprechendes Bestreiten in einem Prozess, sollte es einmal dazu kommen,  nicht mehr nachzuweisen. Lässt sich schließlich alles in Herrn Cremers Internet- Veröffentlichungen nachlesen. :rolleyes:

Sie haben anscheindend immer noch nicht verstanden, was es mit der Darlegungs- und Beweislast in einem Prozess auf sich hat.

Oje....

Wenn ich für die Kur Verantwortung trüge, würde ich Ihnen streng verbieten, das Internet zu benutzen, so dass bei allen der Blutdruck stabil bleibt. Womöglich benutzen Sie das Internet entgegen entsprechender Anordnung heimlich, um hier unheimliche Beiträge abzuliefern.  ;)

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