Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Guthaben einbehalten
henk0011:
Hallo,
hier hat sich folgendes Problem ergeben: die letzte Jahresabrechnung hat ein Guthaben von über €90 ergeben (aus meiner Berechnung der gekürzten Abschläge). Da das EVU diesen Betrag nicht zurückerstattet, habe ich diesen Betrag von den gekürzten Abschlägen des neuen Abrechnungszeitraums abgezogen und somit ab Mai 07 erst einmal garnichts gezahlt. War das falsch? Das EVU fordert mich jetzt ultimativ auf, weiter die gekürzten Abschläge (also ab Mai 07) zu bezahlen, sonst wird Klage erhoben und das Gas zum 21.9. abgesperrt.
Wie sollte ich dann jemals überzahlte Beträge nach meiner gekürzten Abrechnung zurückbekommen? Reicht es jetzt aus, den tatsächlichen Verbrauch ab dem Stichtag der letzten Abrechnung abzulesen und nachzuzahlen oder muß ich nun meine gekürzten Abschläge ohne Anrechnung des Guthabens nachzahlen um das Ganze abzuwenden. Das würde allerdings bedeuten, daß ich evtl. Überzahlungen nicht zurückbekomme.
Ein zweite Frage: Wenn ich innhalb dieses Versorgungsgebiets umziehe, kann ich dann meine gekürzten Tarife dann auch die neue Verbrauchsstelle anwenden oder fange ich dann als Neueinsteiger an?
bjo:
hallo,
hatte bei meinem Anbieter auch ein Guthaben trotz Kürzung. Es ist strittig ob man überhaupt ein Anspruch hat solche Art Guthaben einzubehalten.
ich hab es trotzdem gemacht und zwar wie folgt.
- Musterbrief
- Rechnungsaufstellung mit Erläuterung
(BGB 315 Abschlag / Monat - Guthaben / 12) = Abschlag neu
- Terminüberweisungen erstellt \"Abschlag Juni 2007 usw..)
gar nicht zahlen ist immer die schlechteste Variante
Die Versorger bieten einen Umzugsservice d.h. Vertrag bleibt gleich nur Adresse ändert sich. Wenn dein Versorger das nicht mitmacht ist das Schikane und die ist verboten
Cremer:
@henk0011,
rechtlich sind die 90 € zu zahlen. Ein Aufrechnungsrecht hat der Kunde nicht.
Insofern ist es richtig, wenn der Versorger dies einklagt.
Aber ob erwirklich für 90 € klagen wird, ist eine andere Sache.
Bei Umzug müßte sich die Kundennummer nicht ändern, somit wird man auch die Betäge übertragen können.
henk0011:
Ja danke erstmal
RR-E-ft:
@Cremer
Die Aussage stimmt so nicht. Dies muss hinsichtlich der Aussage eines Nichtjuristen nicht verwundern.
Grundsätzlich darf der Kunde mit Zahlungsansprüchen - egal aus welchem Rechtsgrund diese bestehen - aufrechnen.
Der Kunde darf nur dann nicht aufrechnen, wenn ein Aufrechnungsverbot besteht.
Ein solches ergibt sich bei Kunden, die zu Allgemeinen Tarifen in der Grundversorgung beliefert werden, aus § 31 AVBGasV und aus § 17 III GasGVV.
Ein solches könnte sich bei Sonderabkommen (alle übrigen Kunden) auch aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gasversorgers ergeben, allerdings nur dann, wenn solche überhaupt gem. § 305 II BGB bei Vertragsabschluss wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, der Kunde insbesondere mit deren Geltung bei Vertragsabschluss einverstanden war.
Letztere Frage ist gesondert zu prüfen.
Ich finde es nicht in Ordnung, wenn Sie hier rechtliche Beurteilungen abgegeben, obschon es Ihnen an der Fachkompetenz dazu ersichtlich mangelt. Wie kommen Sie dazu und darauf ?!
@henk0011
Das ist eine Sache zur Prüfung durch einen Anwalt.
Versorger klagen auch wegen Forderungen unter 40 EUR. Die Prozesskosten sind im Unterliegensfalle vergleichsweise enorm (> 200 EUR).
Wo ein Aufrechnungsverbot besteht, müssen Rückforderungsansprüche mit einer entsprechenden Klage verfolgt werden.
Wenn man einen neuen Vertrag abschließt, ist man hinsichtlich der Gaslieferung wohl Neueinsteiger.
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