@Cremer
Ganz sicher ist nichts zu spitzfindig meinerseits.
Ihr letzter Beitrag ist - mit Verlaub - vollkommen
krude, geprägt von
Unverstand von vorne bis hinten.
Weil Sie kein Jurist sind, haben Sie es wohl schon nicht verstanden:
In Sonderabkommen besteht ein
Aufrechnungsverbot nur dann,
wenn sich der Kunde
bei Vertragsabschluss mit einem solchen
einverstanden erklärt hatte, etwa durch Einbeziehung einer entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingung gem. § 305 II BGB.
Nach meiner Einschätzung wurden in den wenigsten Fällen Allgemeine Geschäftsbedingungen gem.
§ 305 II BGB wirksam in entsprechende Verträge einbezogen.
Als Kunde sollte man dies in jedem Falle bestreiten und einen Nachweis darüber verlangen.
Hatte der Kunde eines Sonderabkommens sich also bei Vertragsabschluss nicht mit einem Aufrechnungsverbot zugunsten des Versorgers einverstanden erklärt, besteht kein Aufrechnungsverbot, darf mithin aufgerechnet werden.
Sie sind wohl im Gegensatz dazu
vollkommen irrig der Auffassung , der Kunde könne nur dann aufrechnen, wenn vereinbart wurde, dass er aufrechnen darf.
Genau das ist grottenfalsch.
Meine begründete Sorge ist deshalb, dass Sie
keine Ahnung von der Rechtslage haben und anderen auch noch Ihre
falschen Vorstellungen - zwar nicht als bare Münze verkaufen - aber öffentlich kundtun, andere Ihnen dabei auch noch folgen, obschon Sie selbst ersichtlich
nichts zu einer entsprechenden Rechtsberatung befähigt.
Mit Ihrem Beitrag zeigen Sie gerade, dass meine entsprechende Sorge
vollkommen begründet ist.
Ich habe Sorge, dass Sie - von einer Kur zurück - sich zukünftig vielleicht auch noch als Kurpfuscher probieren, weil Sie selbst von dieser oder jenen Behandlungsmethode schon einmal gehört oder gelesen haben..... :evil:
Auch einen Kurpatienten befähigt später grundsätzlich
nichts zum Kurdirektor. Hoffentlich besteht wenigstens darüber Einigkeit.