Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Guthaben einbehalten  (Gelesen 4742 mal)

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Offline henk0011

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Guthaben einbehalten
« am: 04. September 2007, 14:51:04 »
Hallo,

hier hat sich folgendes Problem ergeben: die letzte Jahresabrechnung hat ein Guthaben von über €90 ergeben (aus meiner Berechnung der gekürzten Abschläge). Da das EVU diesen Betrag nicht zurückerstattet, habe ich diesen Betrag von den gekürzten Abschlägen des neuen Abrechnungszeitraums abgezogen und somit ab Mai 07 erst einmal garnichts gezahlt.  War das falsch? Das EVU fordert mich jetzt ultimativ auf, weiter die gekürzten Abschläge (also ab Mai 07) zu bezahlen, sonst wird Klage erhoben und das Gas zum 21.9. abgesperrt.

Wie sollte ich dann jemals überzahlte Beträge nach meiner gekürzten Abrechnung zurückbekommen? Reicht es jetzt aus, den tatsächlichen Verbrauch ab dem Stichtag der letzten Abrechnung abzulesen und nachzuzahlen oder muß ich nun meine gekürzten Abschläge ohne Anrechnung des Guthabens nachzahlen um das Ganze abzuwenden. Das würde allerdings bedeuten, daß ich evtl. Überzahlungen nicht zurückbekomme.

Ein zweite Frage: Wenn ich innhalb dieses Versorgungsgebiets umziehe, kann ich dann meine gekürzten Tarife dann auch die neue Verbrauchsstelle anwenden oder fange ich dann als Neueinsteiger an?

Offline bjo

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« Antwort #1 am: 04. September 2007, 18:47:58 »
hallo,
hatte bei meinem Anbieter auch ein Guthaben trotz Kürzung. Es ist strittig ob man überhaupt ein Anspruch hat solche Art Guthaben einzubehalten.
ich hab es trotzdem gemacht und zwar wie folgt.
- Musterbrief
- Rechnungsaufstellung mit Erläuterung
(BGB 315 Abschlag / Monat - Guthaben / 12) = Abschlag neu
- Terminüberweisungen erstellt \"Abschlag Juni 2007 usw..)

gar nicht zahlen ist immer die schlechteste Variante

Die Versorger bieten einen Umzugsservice d.h. Vertrag bleibt gleich nur Adresse ändert sich. Wenn dein Versorger das nicht mitmacht ist das Schikane und die ist verboten

Offline Cremer

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« Antwort #2 am: 04. September 2007, 19:50:54 »
@henk0011,

rechtlich sind die 90 € zu zahlen. Ein Aufrechnungsrecht hat der Kunde nicht.

Insofern ist es richtig, wenn der Versorger dies einklagt.

Aber ob erwirklich für 90 € klagen wird, ist eine andere Sache.

Bei Umzug müßte sich die Kundennummer nicht ändern, somit wird man auch die Betäge übertragen können.
MFG
Gerd Cremer
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Offline henk0011

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« Antwort #3 am: 04. September 2007, 22:05:52 »
Ja danke erstmal

Offline RR-E-ft

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« Antwort #4 am: 05. September 2007, 18:02:45 »
@Cremer

Die Aussage stimmt so nicht. Dies muss hinsichtlich der Aussage eines Nichtjuristen nicht verwundern.

Grundsätzlich darf der Kunde mit Zahlungsansprüchen - egal aus welchem Rechtsgrund diese bestehen -  aufrechnen.

Der Kunde darf nur dann nicht aufrechnen, wenn ein Aufrechnungsverbot besteht.

Ein solches ergibt sich bei Kunden, die zu Allgemeinen Tarifen in der Grundversorgung beliefert werden, aus § 31 AVBGasV und aus § 17 III GasGVV.

Ein solches könnte sich bei Sonderabkommen (alle übrigen Kunden) auch aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gasversorgers ergeben, allerdings nur dann, wenn solche überhaupt gem. § 305 II BGB bei Vertragsabschluss wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, der Kunde insbesondere mit deren Geltung bei Vertragsabschluss einverstanden war.

Letztere Frage ist gesondert zu prüfen.

Ich finde es nicht in Ordnung, wenn Sie hier rechtliche Beurteilungen abgegeben, obschon es Ihnen an der Fachkompetenz dazu ersichtlich mangelt. Wie kommen Sie dazu und darauf ?!



@henk0011

Das ist eine Sache zur Prüfung durch einen  Anwalt.

Versorger klagen auch wegen Forderungen unter 40 EUR. Die Prozesskosten sind im Unterliegensfalle vergleichsweise enorm (> 200 EUR).

Wo ein Aufrechnungsverbot besteht, müssen Rückforderungsansprüche mit einer entsprechenden Klage verfolgt werden.


Wenn man einen neuen Vertrag abschließt, ist man hinsichtlich der Gaslieferung wohl Neueinsteiger.

Offline Cremer

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« Antwort #5 am: 05. September 2007, 22:17:29 »
@Fricke,

ist dies nicht etwas zu spitzfindig Ihrerseits? ;)

Bei Kunden, welche zu den Allgemeinen Tarifen versorgt werden, ist dies nach § 17 GasGVV nicht statthaft.

Sondervertragskunden:
Zitat
Ein solches könnte sich bei Sonderabkommen (alle übrigen Kunden) auch aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gasversorgers ergeben, allerdings nur dann, wenn solche überhaupt gem. § 305 II BGB bei Vertragsabschluss wirksam in den Vertrag einbezogen wurden,

Bei Sondervertragskunden ist dies also auch nicht wirksam, es sei denn, es wurde expliziet im Sondervertrag ein Aufrechnungsmöglichkeit nach § 305 BGB vereinbart. Aber wo ist dies schon der Fall?

Bestimmt ist es nicht der Regelfall.

Die Versorger werden sich hüten einen solchen Passus vereinbaren zu wollen.

Insofern sehe ich Ihre Sorge für nicht unbedingt begründet an.
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #6 am: 06. September 2007, 13:14:31 »
@Cremer

Ganz sicher ist nichts zu spitzfindig meinerseits.

Ihr letzter Beitrag ist - mit Verlaub - vollkommen krude, geprägt von Unverstand von vorne bis hinten.

Weil Sie kein Jurist sind, haben Sie es wohl schon nicht verstanden:

In Sonderabkommen besteht ein Aufrechnungsverbot nur dann, wenn sich der Kunde bei Vertragsabschluss mit einem solchen einverstanden erklärt hatte, etwa durch Einbeziehung einer entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingung gem. § 305 II BGB.

Nach meiner Einschätzung wurden in den wenigsten Fällen Allgemeine Geschäftsbedingungen gem. § 305 II BGB wirksam in entsprechende Verträge einbezogen.

Als Kunde sollte man dies in jedem Falle bestreiten und einen Nachweis darüber verlangen.

Hatte der Kunde eines Sonderabkommens sich also bei Vertragsabschluss nicht mit einem Aufrechnungsverbot zugunsten des Versorgers einverstanden erklärt, besteht kein Aufrechnungsverbot, darf mithin aufgerechnet werden.

Sie sind wohl im Gegensatz dazu vollkommen irrig der Auffassung , der Kunde könne nur dann aufrechnen, wenn vereinbart wurde, dass er aufrechnen darf.

Genau das ist grottenfalsch.

Meine begründete Sorge ist deshalb, dass Sie keine Ahnung von der Rechtslage haben und anderen auch noch Ihre falschen Vorstellungen - zwar nicht als bare Münze verkaufen - aber öffentlich kundtun, andere Ihnen dabei auch noch folgen, obschon Sie selbst ersichtlich nichts zu einer entsprechenden Rechtsberatung befähigt.

Mit Ihrem Beitrag zeigen Sie gerade, dass meine entsprechende Sorge vollkommen begründet ist.

Ich habe Sorge, dass Sie - von einer Kur zurück - sich zukünftig vielleicht auch noch als Kurpfuscher probieren, weil Sie selbst von dieser oder jenen Behandlungsmethode schon einmal gehört oder gelesen haben..... :evil:
Auch einen Kurpatienten befähigt später grundsätzlich nichts zum Kurdirektor. Hoffentlich besteht wenigstens darüber Einigkeit.

Offline Cremer

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« Antwort #7 am: 06. September 2007, 15:36:17 »
@Fricke,

schön dass Sie es nochmals klar dargestellt haben.

Ich will nur nochmals anführen, dass bei meinen Sonderverträgen mit den SW KH in deren \"Bestimmungen zum Erdgas-Sondervertrag A\" § 1, Satz 1, die AVBGasV zugrunde liegen (vereinbart wurden) und damit nach § 31 AVBGasV ein Aufrechnungsverbot.

Ich verstehe so, dass dies dann \"wirksam\" seinerzeit (1992) vereinbart wurde mit Unterschrift zum Vertrag.

Auch in den neuen vorgelegten (nicht unterschiebenen) Verträgen, gültig ab dem 1.1.2007, ist dies der Fall.


Dann hätte ich als Kunde dies seinerzeit expliziet aus den Vertragsbedingungen (als Anhang) herausnehmen müssen.

Dies wollte ich mit meinem letzten Posting vermitteln und kommen vielleicht hier wieder zu einem gemeinsamen Nenner ;)
MFG
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Offline superhaase

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« Antwort #8 am: 06. September 2007, 15:44:09 »
@Cremer:
Sie drücken sich halt oft auch sehr unpräzise aus, gelinde gesagt.
Man merkt auch z.B. an den Tippfehlern, dass Sie ihre Beiträge sehr schnell \"hinzaubern\".
Vielleicht sollten Sie sich für manches Posting mehr Zeit nehmen....
und mit juristischen Beurteilungen zurückhaltender sein, sonst braucht unser Herr Fricke bald eine Kur, um seinen Blutdruck wieder runter zu bekommen  :)
8) solar power rules

Offline RR-E-ft

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« Antwort #9 am: 06. September 2007, 15:44:13 »
@Cremer

Danach, was Sie seinerzeit mit Ihren Stadtwerken konkret vereinbart hatten, hat schon niemand gefragt.

Davon ist die Beantwortung der Rechtsfragen anderer Verbraucher schon nicht abhängig. Es kann sich also insbesondere kein Energieversorgungsunternehmen darauf berufen, dass aber jedenfalls ein gewisser Herr Cremer aus Bad Kreuznach in 1992 mit seinen Stadtwerken möglicherweise wirksam ein Aufrechnungsverbot vereinbart hatte.....

Ihre pauschale Antwort war falsch. Punkt.


Schön dumm, dass Sie sich hier so darüber verbreiten, was Sie seinerzeit mit Ihren Stadtwerken vereinbart hatten. Dann braucht der Versorger das auf entsprechendes Bestreiten in einem Prozess, sollte es einmal dazu kommen,  nicht mehr nachzuweisen. Lässt sich schließlich alles in Herrn Cremers Internet- Veröffentlichungen nachlesen. :rolleyes:

Sie haben anscheindend immer noch nicht verstanden, was es mit der Darlegungs- und Beweislast in einem Prozess auf sich hat.

Oje....

Wenn ich für die Kur Verantwortung trüge, würde ich Ihnen streng verbieten, das Internet zu benutzen, so dass bei allen der Blutdruck stabil bleibt. Womöglich benutzen Sie das Internet entgegen entsprechender Anordnung heimlich, um hier unheimliche Beiträge abzuliefern.  ;)

Offline Cremer

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« Antwort #10 am: 06. September 2007, 18:17:59 »
@Fricke,

von Heimlichtkeit ist keine Rede.

Einige Patienten haben einen Modemanachluß im Zimmer über die Haustelefonanlage und es gibt im Empfangsbereich sogar zwei Internetplätze. :]

@superhaase,

das mit den Schreibfehlern rührt u.a. auch daher, dass ich über die etwas gewöhnungsbedürftige Tastatur eines Laptops arbeite. Laptop ist nicht unbedint mein Fall.

Dagegen ist Handynutzung ist verboten X(
wird aber von allen genutzt
MFG
Gerd Cremer
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« Antwort #11 am: 06. September 2007, 18:51:56 »
@Cremer

Gute Besserung. Wegen der Mobiltelefone wird es ggf. eine allgemeine Zimmer- und Schrankkontrolle geben (müssen). Diese verbotenen Zustände sind hier aber überhaupt nicht unser Thema. Vielleicht finden Sie ein geeignetes Forum (Extra-Thread), wo sich auch Bilder von der Kur reinstellen lassen.  ;)

Offline superhaase

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« Antwort #12 am: 06. September 2007, 18:56:31 »
Schließe mich an und wünsche gute Erholung!
8) solar power rules

 

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