@Cremer
Nach der vertraglichen Regelung ist festgelegt, wann eine Preisanpassung nur erfolgen kann, mithin Ermessensspielraum und Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB.
Zu anderen Terminen ist eine Preisanpassung aufgrund des Vertrages unzulässig.
Warum der Versorger den Vertrag kündigen sollte, ist nicht ersichtlich.
Es liegt doch allein in seiner Risikosphäre, zu den möglichen Terminen etwa notwendige Preisanpassungen vorzunehmen, die sich gem. § 315 BGB auf ihre Billigkeit hin überprüfen lassen müssen.
Wenn der Vertrag einseitig gekündigt wird und der Verbraucher setzt sich hiergegen nicht zur Wehr, ist der Vertrag eben durch Kündigung beendet, Form und Frist sind zu beachten.
Hiernach gibt es entweder durch den weiteren Gasbezug einen neuen Vertrag gem. § 2 Abs. 2 AVBV oder wenn zuvor ein Sondervertrag bestand und der Kunde einer Versorgung zum Allgemeinen Tarif ausdrücklich widerspricht ein sog. Interimsvertrag mit den bekannten Konsequenzen oder gar kein Vertrag mit lediglich bereicherungsrechtlichen Ansprüchen des Versorgers.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt