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Mahnbescheid vom Gericht

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Hamster:
Hallo Forum,

mir wurde heute ein Mahnbescheid vom Gericht zugestellt.
u.a. heisst es da: \"Der Antragsteller hat erklärt, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhänge, diese aber erbracht sei. Für den Fall eines Widerspruchs hat der Antragsteller die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt.\"
Kann ich also davon ausgehen, dass mein EVU nach meinem Widerspruch auf jeden Fall die Klage weiter betreibt?

Ich werde auf jeden Fall widersprechen, sonst war ja alles umsonst/ vergebens.

Sollte ich erfahrungsgemäß bereits jetzt einen Anwalt beauftragen oder reicht es aus, wenn ich bis zur nächsten Mitteilung des Gerichts warte? (wenn sie denn kommt)

Kann mir jemand einen erfahrenen und auch \"willigen\" Anwalt am linken Niederrhein nennen?
Ich habe im Forum gelesen, dass Anwälte nicht scharf auf solche Mandate sind, da das Honorar relativ gering sein soll.
Noch eine abschließende Frage:
Soll ich zum jetzigen Zeitpunkt irgendjemand oder irgendeine Stelle über den Sachstand in Kenntnis setzen? Ich denke da an Verbraucherzentrale, Bund der Energieverbraucher o.ä.

Vielen Dank bereits jetzt für alle Beiträge und Antworten

Gruß
Hamster

Cremer:
@Hamster,

suchen Sie unbedingt dringend am Montag einen RA auf, damit die Widerspruchsfrist gewahrt wird.

Vom Mahnbescheid sind Termine abhängig und dazu bedarf es Ihrerseits mit dem ausgeähöten Anwalt das Festlegen der weiteren Strategie.

RA\'s finden Sie in der Liste für Ihren PLZ-Bereich.

Regina***:
Hallo Hamster,

Wenn Du Widerspruch nach § 315 BGB eingelegt hast, hätte der Energieversorger das Stillhaltegebot beachten müssen.
Ich würde also unbedingt dem Bundeskartellamt Mitteilung machen und Kopien des Schriftverkehrs etc. beifügen.

Einen Widerspruch könntest Du zwar formlos so an das Gericht schicken (bitte SOFORT fertig machen - wie bereits erwähnt gibt es FRISTEN), aber nun würde ich auch dringend einen Anwalt konsultieren und ihn den Widerspruch schreiben lassen.
Falls es zu einer Verhandlung kommt, braucht der Anwalt auch noch genug Zeit, sich in Deinen Fall reinzuarbeiten.

Hier auf der Homepage gibt es einen Link zu Anwälten (hab ihn leider jetzt nicht parat).
Ansonsten kannst Du auch mal bei Eurer Verbraucherzentrale fragen.

VG und ALLES GUTE!
Regina

P.S. Bitte nimm das gleich Montag früh in Angriff (bzw. ist bei der Verbraucherzentrale ja vlt. auch heute noch jemand zu erreichen...)

RR-E-ft:
@Hamster

Der Widerspruch ist nicht zu begründen, wird auch vom Anwalt nicht begründet.

Kreuzchen drauf, dass Anspruch insgesamt widersprochen wird,  Unterschrift nicht vergessen und ab damit (ggf. vorab per Fax) an das Gericht.

Wenn man jetzt schon einen Anwalt hat, einen Prozessbevollmächtigten bestellt, dann ist die Antragsbegründungsschrift (Klage) später an diesen zuzustellen. Mehr Bedeutung hat es nicht.

superhaase:

--- Zitat ---Original von Regina***
Wenn Du Widerspruch nach § 315 BGB eingelegt hast, hätte der Energieversorger das Stillhaltegebot beachten müssen.
Ich würde also unbedingt dem Bundeskartellamt Mitteilung machen und Kopien des Schriftverkehrs etc. beifügen.
--- Ende Zitat ---
???

Darf der Versorger seine Ansprüche etwa nicht per Mahnbescheind und Zahlungsklage durchzusetzen versuchen?

Das wäre mir neu

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