Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Reaktion des EVU auf Urteil vom 13.06.2007  (Gelesen 8348 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline Hamster

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 32
  • Karma: +0/-0
Reaktion des EVU auf Urteil vom 13.06.2007
« am: 26. Juni 2007, 20:30:37 »
Hallo Forum,

mein EVU schreibt mir unter Bezugnahme auf das Urteil vom 13.06.07 heute sinngemäß folgendes:
-wenn überhaupt, dann könne nur die Gaspreiserhöhung Gegenstand einer richterlichen Überprüfung sein nicht aber der Ausgangspreis.
-§315 wäre in diesem konkreten Fall zwar anwendbar, es genüge jedoch zum Nachweis der Billigkeit, der Beleg für höhere Bezugskosten.
-da man mir seinerzeit ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers vorgelegt hatte, ist mein EVU nun der Meinung alles getan zu haben, was eben auch das i.o. genannten Verfahren beklagte EVU getan hat und somit die \"Sache\" doch klar sei und ich solle nun den ausstehenden Betrag bezahlen. Man möchte schließlich auch im \"Sinne der Mehrzahl der Kunden\" den Fall endgültig abschließen.

Reicht es aus, wenn ich auf dieses Schreiben relativ \"allgemein gehalten\" antworte und meinen Billigkeitseinwand, auch gegen den Gesamtpreis an sich, nochmals bekräftige?

Oder wie würdet ihr reagieren?

Bereits jetzt vielen Dank für jeden Beitrag.

Gruß aus NRW
Hamster

Offline superhaase

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 4.098
  • Karma: +7/-6
  • Geschlecht: Männlich
Reaktion des EVU auf Urteil vom 13.06.2007
« Antwort #1 am: 26. Juni 2007, 21:21:21 »
Ich würde antworten, dass Du im Unterschied zu dem erwähnten Fall eben gerade den Gesamtpreis als unbillig gerügt hast, und das Du darin auch die Vorlieferantenpreise eingeschlossen sehen willst. Es ist nämlich nicht einzusehen, warum ein Unternehmen unter Missachtung der Interessen seiner Kunden (die es bei einseitiger Preisfestlegung zu würdigen hat) unbilige Einkaufspreise durchreicht, statt sie anzufechten oder nach billigeren Bezugsmöglichkeiten zu suchen.

Nachdem was ich bis jetzt so mitbekommen habe, scheint der Kläger (der Verbraucher) etwas ungeschickt vorgegangen zu sein.
Das Urteil ist auf eine Zahlungsklage eines Versorgers gegen einen Tarif-Kunden, der den Gesamtpreis als unbillig gerügt hat, wahrscheinlich nicht übertragbar.

Das alles muss ein Gericht prüfen. In jedem einzelnen Fall (zumindest für jeden einzelnen Versorger und für jeden einzelnen Tarif). Dabei wird es in vielen Fällen darauf ankommen, die Unbilligkeit der Vorlieferantenpreise in die Prüfung mit einzubeziehen. Viele Stadtwerke bezahlen überhöhte Preise in Verträgen mit unsinniger Heizölpreisbindung. Oder der Versorger ist selbst an dem Vorlieferanten beteiligt (wie die SW München) und verlagert die Gewinne so in der Lieferkette nach vorne, so dass er selbst sogar Verlust macht (was die SWM mir weismachen wollen).

Ich würde den Versorger darum bitten, \"im Sinne aller Kunden\" die vollständige Kalkulation bis zum Erdgas-Importpreis der Vorlieferanten offenzulegen, bzw. von einem Gericht den Sachverhalt klären zu lassen.

Wer den Gaspreis kürzt, sollte keine Angst vor einem Gerichtsverfahren haben - das ist ja eigentlich das Ziel des Unbilligkeitseinwandes, dass ein Gericht die Sache klärt. Es wird wohl keiner ernsthaft erwarten, dass die Versorger freiwillig mit den Preisen runtergehen. Und auf echten Wettbewerb werden wir wohl noch sehr lange warten müssen, bei der derzeitigen Politik.

Wenn Du im Übrigen Sondervertragskunde bist, dann ist das Urteil sowieso nicht übertragbar. Ganz andere Baustelle.

ciao,
sh
8) solar power rules

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Reaktion des EVU auf Urteil vom 13.06.2007
« Antwort #2 am: 26. Juni 2007, 22:30:57 »
@Hamster

Ist man Tarifkunde, könnte das Urteil, dessen Wortlaut noch gar nicht bekannt ist, Bedeutung erlangen. Für Sonderpreis- Kunden gilt etwas anderes.

Ist man Tarifkunde, kann es darauf ankommen, ob der Versorger bei der Veröffentlichung neuer Tarife gem. § 4 Abs. 2 AVBGasV in der örtlichen Presse ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass die bis dahin geltenden Tarife \"außer Kraft treten\".


Im Falle eines solchen Außerkrafttretens wurden nämlich die neuen Tarife insgesamt neu festgelegt, so dass auch deren Gesamtkalkulation einer Billigkeitskontrolle unterzogen werden muss, wenn der neue Tarifpreis insgesamt gem. § 315 Abs. 3 BGB als unbillig gerügt wurde.

Mit Wirtschaftsprüfer- Bescheinigungen muss man sich nicht zufrieden geben.

Warum dies der Heilbronner Kläger getan hat, so dass allein deshalb  das Gericht darauf zurückgreifen und die Angaben darin als wahr unterstellen durfte, ist Sache des dortigen Klägers. Dies ist indes für die Kunden sonst ohne Belang, die sich nicht damit zufrieden geben müssen.

Man sollte den Nachweis verlangen, dass der neu festgesetzte, (erhöhte) Gastarifpreis insgesamt  der gesetzlichen Verpflichtung zu einer möglichst preisgünstigen leitungsgebundenen Gasversorgung entsprach.

Zudem kann man darauf verweisen, dass weitere Gaspreis- Verfahren aktuell beim BGH anhängig sind und somit die rechtliche Klärung noch nicht als abschließend angesehen werden kann.

Offline Hamster

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 32
  • Karma: +0/-0
Reaktion des EVU auf Urteil vom 13.06.2007
« Antwort #3 am: 27. Juni 2007, 18:30:37 »
@RR-E-ft
@superhaase

vielen Dank für die Beiträge. Ich werde Eure/ Ihre Anregungen nutzen und ein entsprechendes Schreiben formulieren.

Gruß aus NRW
Hamster

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz