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Cremer:
@Lieber superhaase,

ich hab nicht behauptet, dass die 25 Kw für dieses Haus in Ordnung sind.

Ich habe lediglich gesagt, dass die 25 KW eine \"Grundgebühr\" für die Fernwärme sind.

Aber auch mit Ihrer \"Abhandlung\" kann ich mich nicht einverstanden erklären.

Sie treffen da lauter Annahmen, die nicht stimmen können.

Lassen Sie doch Felix erst mal die entsprechenden und ergänzenden Angaben machen. (z.B. beheizte Grundfläche)

superhaase:

--- Zitat ---Original von Cremer
Aber auch mit Ihrer \"Abhandlung\" kann ich mich nicht einverstanden erklären.
Sie treffen da lauter Annahmen, die nicht stimmen können.
--- Ende Zitat ---
Wieso?
Die Zahlen seiner Energieabrechnung für 6 Monate hat er doch oben alle angegeben.
Ich habs nur jeweils auf die kWh umgerechnet.
Und wenn er in 6 Monaten nur 5000 kWh verbraucht hat, dann reichen wahrscheinlich 10 oder 12 kW locker aus.

ciao,
sh

Felix:
Man ist nicht bereit auf 15 KW Wärmevorhaltung runterzu gehen.

Eine Preisberechnung von Eon liegt unter 600 Euro im Jahr.

Nun meine Frage: Kann es sein dieser Vertrag mit dem Heizwerk ist Sittenwiedrig bei den Preisen. Lohnt sich eine Klage, wie ist die Einschätzung ?

beppo:
am besten wäre es, wenn du für das Haus eine Wärmebedarfsrechnung erstellen lässt (bei Architekten, Energieberatern, Installateure).

Und mit diesem errechneten Wert gehst du dann zu deinem Versorger. Wenn bei dir dann ein Wert von 10-12 kw herauskommt, dann kann man wahrscheinlich von Abzocke sprechen.

Unser Haus (Bj. 2000, 125 qm WFL) wurde auch vom Bauträger mit 19 kw angemeldet. Ich habe die Leistung inzwischen auf 10 kw runtersetzen lassen und merke keinen Unterschied.

Vielleicht teilst du uns hier noch einmal Baujahr und Qm-Anzahl mit.

Gruß
Beppo

superhaase:

--- Zitat ---Original von Felix
Man ist nicht bereit auf 15 KW Wärmevorhaltung runterzu gehen.
--- Ende Zitat ---
Wie ist das denn im Vertrag geregelt?
Normalerweise ist eine Änderung der Anschlussleistung schon im Regelwerk vorgesehen. Ob die das einfach verweigern können? Sehr zweifelhaft.

Zu allererst würde ich mal nach Leidensgenossen suchen und mit denen die Verträge und Kosten vergleichen.

Was sagen denn Deine Leidensgenossen in der Gemeinde zu der Geschichte? Was haben die für Anschlussleistungen?
Vielleicht sollte man sich zusammentun und das mal an die große Glocke hängen?
Man kann sich evtl. auch die Kosten für eine erste anwaltliche Beratung teilen und es lohnt sich evtl. ein weiterer Weg zu einem fachlich versierten Anwalt.


--- Zitat ---Nun meine Frage: Kann es sein dieser Vertrag mit dem Heizwerk ist Sittenwiedrig bei den Preisen. Lohnt sich eine Klage, wie ist die Einschätzung ?
--- Ende Zitat ---
Meines Erachtens ja, denn ein 3-facher Preis (im Vergleich zu Gas) ist schon sehr ordinär.....

Aber wie Du vorgehen musst - Bestreiten der Sittlichkeit, Bestreiten des Preisänderungsrechts, Bestreiten der Billigkeit der Preise - das kann nur ein fachlich versierter Anwalt beurteilen, der Deinen Vertrag vorliegen hat.

Am bequemsten für Dich wären das Bestreiten des einseitigen Preisänderungsrechts, oder der Unbilligkeitseinwand. In beiden Fällen könntest Du den Anfangspreis vom Vertragsbeginn zahlen (der ja akzeptabel gewesen sein muss, denn sonst hättest Du nicht abgeschlossen), und könntest dann in aller Seelenruhe darauf warten, dass der Heizwerkbetreiber Dich auf Zahlung verklagt. Er hat dann die Beweislast und das höhere Prozessrisiko.
Es ist also nicht gesagt, dass Du klagen musst.
Ohne jetzt den Vertrag und so weiter zu kennen, wage ich mal die Behauptung, dass wahrscheinlich keine wirksamen Preisgleitklauseln im Vertrag enthalten sind (wie so oft).
Und sollte ein einseitiges Preisbestimmungsrecht (was wieder was anderes ist) wirksam vereinbart sein, dann ist ein Unbilligkeitseinwand nach §315BGB direkt anwendbar.
Ich denke, Du hast ganz gute Chancen.

Noch unklar ist:
Wer ist denn nun der Betreiber des \"Heizwerks\"?
Und handelt es sich nicht vielmehr um ein Heizkraftwerk, das auch Strom erzeugt und ins Netz einspeist?
Welche Leistung hat das Heizkraftwerk, elektrisch, thermisch?
Wieviele Wärmevertragskunden sind angeschlossen - welcher Prozentsatz der Abwärme des Heizkraftwerks wird genutzt?
Das kann auch alles eine Rolle spielen bei der Beurteilung, ob da z.B. überdimensioniert geplant wurde und nun die davonlaufenden Kosten auf die zu wenigen Abnehmer abgewälzt werden sollen. Das ist wie gesagt nicht unbedingt zulässig. Es kann auch sein, dass der Betreiber dann halt pleitegehen \"muss\", wenn er sich von Anfang an verschätzt und unwirtschaftlich gearbeitet hat.

ciao,
sh

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