Energiepreis-Protest > E.ON Avacon
Kam ein Vertrag zu stande?
ritschie:
Hallo Forengemeinde,
bis zum 31.07.07 war ich Kunde der Flex-Strom. Wegen Preiserhöhungen habe ich den Anbieter gewechselt. Dieser ist aber erst zum 01.12.07 in der Lage mich zu beliefern. Also muss ich den Übergang bei dem örtlichen Anbieter E.ON Avacon fristen. Dieser übersandte mir eine Einzugsermächtigung über 74 €. Das Schreiben enthielt keine Einzelheiten über Preise. Habe das Musterschreiben § 315 übersandt und die Abschlagszahlungen auf 62,50 € gekürzt. Heute kam dass Schreiben, dass weder die Kalkulation veröffentlicht werden könnte (Konkurrenz), noch die Kürzung der Abschläge zulässig wäre und dass der Anbieter sich völlig korrekt verhielt. Meine Frage dazu: ist hier überhaupt ein Vertrag zu Stande gekommen und wird hier nicht gerade die Monopolstellung dermaßen ausgenutzt? Vielen Dank für die Antworten
bjo:
nach Kündigung bei Flexstrom bist du automatisch in die Grundversorgung deines lokalen Anbieters gelangt.
Durch den Bezug von Strom vom lokalen Anbieiter hast du einen Vertrag geschlossen und den Preis akzeptiert. Mit 315 kannst du meinem Verständnis nach erst gegen die nächste Preiserhöhung vorgehen!
e-Stromer:
@ rietschie,
besser zu wenig Abschläge als zuviel,
denn die große Abschlussrechnung kommt bestimmt.
Dann kann ich ja immer noch nachzahlen, denn beim Einwand nach § 315 bekomme ich
zuviel Gezahltes bestenfalls auf dem Klageweg zurück.
Außerdem sind Abschlagszahlungen lediglich solche und diese können von mir
selbstverständlich gekürzt werden - zumal nach Billigkeitseinwand.
Als \'fällig\' sehe ich die komplette Zahlung grundsätzlich erst dann,
wenn ich die Energie auch tatsächlich verbraucht habe.
Ich zahle die Preise, die ich selbst als billig ansehe.
Ich kenne die billigen Preise ja erst, nachdem Kalkulationseinsicht gewährt wurde,
bzw. bis gerichtliche Feststellung erfolgte.
Ich würde meinen monatlichen Verbrauch ausrechnen, dann selbst überweisen
und würde keine Abbuchung erlauben.
(weiß nun nicht, was Du mit \"Konkurrenz\" in diesem Fall meinst).
@ bjo,
Du liest, dass rietschi den geforderten Preis gerade NICHT akzeptierte.
*Meines Verständnisses* nach ist § 315 eben nicht nur gegen
PreisERHÖHUNGen anzuwenden.
Nur weil ich Strom beziehe, heisst das nicht, dass ich die
Versorger-Preise auch akzeptiere/n muss.
Gruß
e-Stromer
(... ich lass mich gern korrigieren, falls ich \'daneben lieg\')
superhaase:
--- Zitat ---Original von bjo
nach Kündigung bei Flexstrom bist du automatisch in die Grundversorgung deines lokalen Anbieters gelangt.
Durch den Bezug von Strom vom lokalen Anbieiter hast du einen Vertrag geschlossen und den Preis akzeptiert. Mit 315 kannst du meinem Verständnis nach erst gegen die nächste Preiserhöhung vorgehen!
--- Ende Zitat ---
Das muss man ganz und gar nicht so sehen.
Das ist nur die übliche Interpretation des BGH-Urteils vom 13.6. durch die Energieversorger. Und dass diese durchaus umstritten bzw. falsch ist, kann man hier im Forum und auf den Seiten des BDE nachlesen.
Außerdem hat er ja den Anfangspreis nicht unwidersprochen hingenommen......
ciao,
sh
Cremer:
@ritschie,
Richtig ist, dass man automatisch in den örtliche Netzbetreiber \"zurückfällt\"
Dazu bedarf es nicht einer Anmeldung.
Es ist ferner definitiv nicht festgeschrieben, wer die Abschlagshöhe bestimmt. Natürlich setzt der Versorger diese üblicherweise fest.
Nach automatischem Rückfall in die \"örtliche Grundversorgung\" kommt dann ein Vertrag automatisch zum Abschluss, wenn man Strom entnimmt. Also bei Ihnen am 1.8.07 um 0.00 und 1 Sekunde.
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