Energiepreis-Protest > Erdgas Südwest GmbH
Wie kann man Sondervertragskunde werden?
RR-E-ft:
@taxman
Eine Änderungskündigung ist nur dann möglich, wenn überhaupt ein Kündigungsrecht zugunsten des Versorgers bei Vertragsabschluss wirksam vereinbart wurde, wofür dieser die Darlegungs- und Beweislast trifft.
Ist der alte Vertrag nicht wirksam gekündigt, verbleibt es bei deisem Sonderabkommen.
Im Übrigen sollte man seine Widersprüche ausdrücklich aufrecht erhalten, das Angebot also keinesfalls ohne entsprechende Zusatzerklärung annehmen.
Long-Rider:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Eine Änderungskündigung ist nur dann möglich, wenn überhaupt ein Kündigungsrecht zugunsten des Versorgers bei Vertragsabschluss wirksam vereinbart wurde, wofür dieser die Darlegungs- und Beweislast trifft.
Ist der alte Vertrag nicht wirksam gekündigt, verbleibt es bei deisem Sonderabkommen.
Im Übrigen sollte man seine Widersprüche ausdrücklich aufrecht erhalten, das Angebot also keinesfalls ohne entsprechende Zusatzerklärung annehmen.
--- Ende Zitat ---
Wie kann ich herausfinden, ob die Kündigung meines \"Sondervertragsverhältnisses\" rechtlich korrekt oder falsch ist, wenn ich darüber keine Unterlagen habe?
Damals 1994 beim Badenwerk( EnBW...jetzt ESG) war es ein Sonderabkommen oder Sondertarif. Hierzu habe ich auch eine Vertragsbestätigung aber keine AGB´s .
ESG-Rebell:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft in Beitrag 31330
Wer jahrelang zu Sonderabkommen- Preisen abgerechnet wurde, hat ein Sonderabkommen.
--- Ende Zitat ---
Meine Schlussfolgerungen aus der jüngsten Diskussion:
Ein Sondervertrag kann also nicht nur schriftlich sondern auch konkludent durch Gasentnahme und Anbieten eines Sonderpreises zustande kommen.
Welche Optionen haben ESG-Kunden nun?
[list=1]
[*]Den neuen Sondervertrag unterschreiben.
Wer das tut, für den ist die Show meines(!) Erachtens gelaufen - er muss jeden Preis bezahlen, den die ESG fordert.
[*]Zu E-wie-Einfach (EWE) wechseln.
Das ist ziemlich witzlos - EWE ist bei jeder Kombination NWL/Jahresverbrauch um 6 bis 123 Euro pro Jahr teurer als die
Sondertarife PG1 und PG2. Wäre EWE keine reine Alibiveranstaltung, dann würden sie diese Preise unterbieten und
nicht nur den \"Allgemeinen Tarif - Heizgas\". EWE verlangt schliesslich auch einen Sondervertrag mit allen Rechten.
[*]Sich in den allgemeinen Tarif einstufen lassen.
Manche Kunden haben einen Vertrag unterschrieben, der ein explizites Kündigungsrecht für die ESG enthält.
Denen kann die ESG natürlich kündigen.
Als Tarifkunde kann und sollte man natürlich sofort den geforderten Tarif insgesamt als unbillig rügen.
Meines Erachtens brauchen diese Kunden garnichts zu bezahlen, weil ein unbilliger Tarif für einen neuen
Abrechnungszeitraum keinen billigen Anteil enthalten kann, wie RR-E-ft mehrfach ausgeführt hat.
Wie soll der alte Sondertarif als vermeintlich vereinbarter Preissockel für den neuen Allgemeinen Tarif
und den neuen Abrechnungszeitraum herhalten, wo beide Tarife mutmaßlich unterschiedlich kalkuliert sind?
Garnichts zu zahlen ist aber dennoch als riskant einzustufen!
[*]Der Änderungskündigung widersprechen.
Die ESG wird sich schwer tun, bei Kunden ohne schriftlichem Vertrag ein Recht zu einseitigen Kündigungen oder
Preisanpassungen nachzuweisen. Ohne Einverständis des Kunden kann die ESG den Altvertrag nicht wirksam kündigen.
(@Long-Rider: Wenn Du nichts unterschrieben hast, wie will die ESG dann die Existenz der genannten Rechte nachweisen?
Bestreite doch einfach das Kündigungsrecht - das ist dann deren Problem!)
Auch hier kann es nicht schaden, ebenfalls hilfsweise den geforderten Tarif insgesamt als unbillig zu rügen.
Ohne wirksam vereinbartes und hinreichend transparentes Preisanpassungsrecht muss die ESG die Kunden zum
Anfangspreis (bei Vertragsbeginn) weiterbeliefern.
Auch dieses Vorgehen ist aber riskant. Wer weniger Risiko eingehen möchte, kann auf der Basis des
zuletzt ohne Vorbehalt bezahlten Preises weiter bezahlen.
[/list=1]
Für ALLE Widerständler aber gilt: Alle Zahlungen - jeden Cent! - nur unter Vorbehalt!
Konkreteres oder gar eine Marschrichtung für jeden ESG-Kunden kann man hier leider nicht geben.
Auch ich werde erst nach dem Termin bei meinem Anwalt mein weiteres Vorgehen festlegen können.
Gruss,
ESG-Rebell.
Cremer:
@All,
Die Diskusion zeigt einmal mehr, dass es außerordentlich wichtig ist, schriftliche Vertragsunterlagen bei einem Vertrag zu haben.
Ich habe z.B. alle Unterlagen seit dem Vertragsabschluss vom 27.10.1980, ratifiziert am 17.11.1980, Kündigung vom 23.4.1992, Korrektur meinerseits vom 6.10.1992 und aufgezungene Änderung vom 12.10 1992.
Auf die Vollständigkeit muss man ab Vertragsbeginn achten.
RR-E-ft:
@Cremer
--- Zitat ---Original von Cremer
@All,
Die Diskusion zeigt einmal mehr, dass es außerordentlich wichtig ist, schriftliche Vertragsunterlagen bei einem Vertrag zu haben.
Ich habe z.B. alle Unterlagen seit dem Vertragsabschluss vom 27.10.1980, ratifiziert am 17.11.1980, Kündigung vom 23.4.1992, Korrektur meinerseits vom 6.10.1992 und aufgezungene Änderung vom 12.10 1992.
Auf die Vollständigkeit muss man ab Vertragsbeginn achten.
--- Ende Zitat ---
Mancher ist schon froh, wenn er einen unterschriebenen, schriftlichen Vertrag hat.
Aber mit Ratifikation ist es natürlich noch besser, weil selbst vor dem Völkerrecht anerkannt. ;)
@All
Anreise mit Verhandlungsdelegation und vorherige Paraphierung sind bei Abschluss eines Energielieferungsvertrages in der Regel nicht notwendig.
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