Hallo,
nachdem der Zähler gewechselt wurde, muss das EVU auf Dichtheit geprüft haben, sog. abspritzen. Wenn dies geschehen ist, liegt die Bewislast bei Ihnen, nachzuweisen, dass der Zähler nicht dicht angebracht wurde. Sollte der Dichtheitstest nicht durchgeführt worden sein, hat das EVU das Problem, gegen die eigenen Sicherheitsregeln verstossen zu haben.
Der Zähler ist zwar Eigentum des EVU, da er sich aber in Ihrer Anlage befindet, nämlich hinter dem Hausanschlusspunkt, ist es Ihr Verantwortlichkeitsbereich. Der Grundpreis, den das EVU nimmt, hat nichts mit der Montage des Zählers zu tun.
Gegen die Rechnung können Sie m.E. nur etwas unternehmen, wenn Sie dem EVU fahrlässige Abnahme nachweisen, z.B. nicht durchgeführte Dichtigkeitsprüfung.
Gruß
NN