Ich kenne das Urteil zwar nicht, aber wenn es besagt, daß die Unbilligkeitseinrede nur in einem Rückforderungsprozess geltend gemacht werden kann, dann drehe den Spieß einfach um und zahle erst gar nicht so viel, daß Du zurückfordern mußt, sondern halte das Kundenkonto konstant so, daß es keine Überzahlung gibt. Dann muß nämlich der Gasversorger seine Forderung bei Dir in einem Rückforderungsprozess geltend machen, und das kann er nur, wenn er die Kalkulation offenlegt, woran er kein Interesse haben wird. Auf jeden Fall solltest Du die Einzugsermächtigung kündigen und die Abschläge entsprechend des tatsächlichen Verbrauchs überweisen. Dies solltest Du dem Gasversorger aber mitteilen, um Unstimmigkeiten zu vermeiden.