Energiepreis-Protest > Main-Kinzig-Gas Gelnhausen
Urteil Landgericht Frankfurt
Kettner:
@ Zeus
Nehmen Sie bspw. einfach mal den HR-Artikel und versuchen Sie die Sachverhalten den beiden Klägergruppen zuzuordnen. Das geht leider schief.
Die Dreieicher haben, wie es im Artikel richtig dargestellt ist, die Preisgleitklausel, die an die Ölpreisbindung anknüpft, moniert.
Die Gelnhäuser Streiker haben die Preissteigerungen im Jahr 2005 als unangemessen dargestellt und erwarteten eine Offenlegung der Kalkulation. Zunächst schien das Gericht auch darauf eingehen zu wollen, denn zum einen wurde die \"Sammelklage\" als solche akzeptiert und der Heterogenität der Einzelfälle in dieser Klage insofern Rechnung getragen als daß die Richter als Überprüfungszeitraum das ganze Jahr 2005 annahm. Es gab im Januar und im November 2005 je eine Preiserhöhung.
Unter der Annahme (wie es auch der BGH im Juni 2007 vorexerziert hat), daß es einen Wärmemarkt gebe, ließ sich das Gericht auf einen Preisvergleich ein. Die Frage war nur, welche der vielen Listen man heranziehen könne. Als am geeignetsten erschien den Richtern aufgrund der \"Amtlichkeit\" die Liste des Bundeskartellamts, und hier war die Main-Kinzig-Gas irgendwo auf Platz 168.
Das bedeutet, daß es 167 Gasanbieter in D gibt, die billiger sind, aber rund 560 Anbieter, die teurer seien. Das reichte dem Gericht offenbar zur Aussage, daß die Preiserhöhungen nicht unangemessen ausfielen.
Im hessenweiten Vergleich lag die Main-Kinzig-Gas unter den 10 teuersten Anbietern.
Übrigens war die Preisvergleichsliste des Bundeskartellamts von 2006. Es ging jedoch um Preissteigerungen in 2005...
Zeus:
@Kettner
Na,na! Da bin ich einmal gespannt wie RR-E-ft dies alles kommentieren wird. Da scheinen mir auf Seite der Kläger nicht gerade die allerbesten energiekompetenten Anwälte am Werk gewesen zu sein.
Kettner:
@ Zeus
Worauf stützen Sie Ihre Aussage?
Es ist selbstverständlich klar, daß eine abschließende Bewertung (und auch ein Kommentar) erst dann sinnvoll ist, wenn die Urteilsbegründung vorliegt. Dies wird die Grundlage jeden weiteren Bemühens.
Was die Kompetenz unserer Klagevertretung angeht, kann ich Ihnen verraten, daß diese über jegliche Zweifel erhaben ist. Wir arbeiten sehr eng mit unserer und offen mit unserer Klagevertretung zusammen.
Zeus:
@Kettner
Na denn. Warten wir die Urteilsbegründung ab. Bin gespannt zu welchem Vorgehen Ihre Klagevertretung dann rät. Unhabhängig hiervon Toi! Toi! Toi! auf Ihrer weiteren Marschroute.
RR-E-ft:
@Zeus
Also mir ist es auch schon passiert, dass eine Sammelklage vom Gericht als überwiegend unzulässig und im übrigen unbegründet abgewiesen wurde. Davon geht die Welt nicht unter.
Man hatte sich entschieden, die Sache nicht weiter zu verfolgen. Weil die Klage als unzulässig abgewiesen wurde, kann zu gegebener Zeit in der Sache neu geklagt werden. Die Kläger hatten zudem Rechnungen und Abschläge ordentlich gekürzt und fahren auch so fort und haben deshalb ihr Geld bis heute noch in der Tasche. Vom Versorger verklagt wurde keiner. :)
Das klageabweisende Urteil zu einer Feststellungsklage nutzt dem Versorger zur Durchsetzung seiner vermeintlichen Zahlungsansprüche rein gar nichts. Will er Zahlung, muss er klagen. Dann geht es ggf. vor anderen Gerichten und anderen Richtern völlig von vorn los. ;)
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