Energiepreis-Protest > Main-Kinzig-Gas Gelnhausen
Urteil Landgericht Frankfurt
Zeus:
@RR-E-ft
Danke für die Aufklärung.
Kettner:
@ Zeus
Wir sind vorsichtig optimistisch eine Lücke zu finden, in die wir hineinstoßen werden. Im übrigen ist es auch ganz interessant zu wissen, daß die Diskussion um die Preislisten vorzeitig wegen Termindrucks der Richter abgebrochen wurde. Die Sinnhaftigkeit von jeglichen Listen zur Ermittlung eines angemessenen Preises (!) ist auf alle Fälle in Zweifel zu ziehen. Denn ein marktüblicher Preis bedeutet ja nicht, daß ein angemessener Preis vorliegt. Auch von den Kartellämtern genehmigte Preise schließen eine Überprüfung der Billigkeit nicht aus. Diese Diskussion muß daher wieder aufgenommen werden.
Zeus:
@Kettner
Herzlichen Dank für die Erläuterungen. Jetzt wird mir einiges verständlicher. Gerade die Heranziehung der Listen der Kartellämter war ein Punkt der für mich inakzeptabel war.
RR-E-ft:
@Kettner
Es ist ganz einfach:
Ein Preisvergleich nach dem Vergleichsmarktkonzept scheidet schon deshalb aus, weil es für die Frage, ob der Preis § 2 EnWG entspricht, auf die Kostenkontrolle ankommt (BGH NJW-RR 1992, 183 f.)
Es scheidet weiter aus, weil die jeweiligen Unternehmen überhaupt nicht auf einem gemeinsamen Markt tätig sind.
Folglich treffen die einzelnen Angebote der Monopolisten auch nirgends in einem Gas- zu - Gas- Wettbewerb aufeinander, so dass jeweils der Preis des Monopolisten der marktübliche Preis ist, jedoch nur in seinem eigenen Versorgungsgebiet, welches einen eigenen Endverbrauchergasmarkt darstellt.
Selbst wenn man das Vergleichsmarktkonzept zulässt, darf man dabei nicht einfach die Preise der verschiedenen Monopolisten miteinander vergleichen.
Denn es bestehen strukturelle Unterschiede der Märkte(Leitungslänge, Kundenzahl, Kundenstruktur, Absatzdichte, Absatzmengen..), die allein bei den Netzkosten aber auch bei den Bezugskosten ganz erhebliche Unterschiede bewirken.
Mithin sind die Preise nicht ohne weiteres miteinander vergleichbar.
Man vergleicht \"Äpfel mit Birnen\".
Um die Preise vergleichbar zu machen bedarf es zunächst zwingend des Ausgleichs der strukturellen Unterschiede, also eines \"Gleichnamigmachens\" durch entsprechende Zu- und Abschläge (vgl. Dreher, ZNER 2007, 103, [110]).
Der Versorger, der sich auf diese Vergleiche beruft, muss also zunächst darlegen, welcher Vergleich sich nach dem zwingenden Ausgleich struktureller Marktunterscheide durch Zu- und Abschläge ergibt.
Daran fehlte es sicher.
eislud:
24 Kläger gehen in Berufung
Der Gaspreisstreit geht in die nächste Runde
Siehe gegebenfalls hier:
Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest: LG Frankfurt/M. weist zwei Sammelklagen ab
Gruss eislud
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