@Kettner
Es ist ganz einfach:
Ein Preisvergleich nach dem Vergleichsmarktkonzept scheidet schon deshalb aus, weil es für die Frage, ob der Preis § 2 EnWG entspricht, auf die Kostenkontrolle ankommt (BGH NJW-RR 1992, 183 f.)
Es scheidet weiter aus, weil die jeweiligen Unternehmen überhaupt nicht auf einem gemeinsamen Markt tätig sind.
Folglich treffen die einzelnen Angebote der Monopolisten auch nirgends in einem Gas- zu - Gas- Wettbewerb aufeinander, so dass jeweils der Preis des Monopolisten der marktübliche Preis ist, jedoch nur in seinem eigenen Versorgungsgebiet, welches einen eigenen Endverbrauchergasmarkt darstellt.
Selbst wenn man das Vergleichsmarktkonzept zulässt, darf man dabei nicht einfach die Preise der verschiedenen Monopolisten miteinander vergleichen.
Denn es bestehen strukturelle Unterschiede der Märkte(Leitungslänge, Kundenzahl, Kundenstruktur, Absatzdichte, Absatzmengen..), die allein bei den Netzkosten aber auch bei den Bezugskosten ganz erhebliche Unterschiede bewirken.
Mithin sind die Preise nicht ohne weiteres miteinander vergleichbar.
Man vergleicht \"Äpfel mit Birnen\".
Um die Preise vergleichbar zu machen bedarf es zunächst zwingend des Ausgleichs der strukturellen Unterschiede, also eines \"Gleichnamigmachens\" durch entsprechende Zu- und Abschläge (vgl. Dreher, ZNER 2007, 103, [110]).
Der Versorger, der sich auf diese Vergleiche beruft, muss also zunächst darlegen, welcher Vergleich sich nach dem zwingenden Ausgleich struktureller Marktunterscheide durch Zu- und Abschläge ergibt.
Daran fehlte es sicher.