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Autor Thema: Urteil Landgericht Frankfurt  (Gelesen 12377 mal)

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Offline Cremer

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Urteil Landgericht Frankfurt
« am: 03. August 2007, 21:52:18 »
Klagen der 80 Verbraucher gegen zwei Energieunternehmen wies das Landgericht Frankfurt am Freitag zurück

siehe hier

 http://www.hr-online.de/website/rubriken/nachrichten/index.jsp?key=standard_document_32413962&rubrik=15662&seite=1
MFG
Gerd Cremer
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Offline Zeus

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Urteil Landgericht Frankfurt
« Antwort #1 am: 04. August 2007, 09:28:53 »
@ Cremer

Es handelt sich doch hier um das selbe Urteil wie in Dreieich?

Offline Cremer

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Urteil Landgericht Frankfurt
« Antwort #2 am: 04. August 2007, 21:35:03 »
@Zeus,

das ist richtig.

ich habe dies zur Klarheit in beide Threads eingestellt.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Kettner

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Urteil Landgericht Frankfurt
« Antwort #3 am: 06. August 2007, 13:45:12 »
Leider ist der Bericht des HR das Papier nicht wert, auf dem es geschrieben steht. Denn es handelt sich um zwei verschiedene Verfahren vor dem LG Frankfurt. Insgesamt mögen es 80 Kläger gewesen sein, die gegen die Stadtwerke Dreieich bzw. die Main-Kinzig-Gas geklagt haben.
Der Gegenstand der beiden Klagen war zwar ähnlich (gegen Gaspreiserhöhungen) die Zielrichtungen jedoch waren unterschiedlich. Dies herauszustellen, war den Journalisten offenbar zu mühsam.
Dr. Carsten Kettner
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Offline Zeus

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Urteil Landgericht Frankfurt
« Antwort #4 am: 06. August 2007, 15:06:09 »
@Kettner

Können Sie das etwas näher erläutern? Wäre schön und danke im voraus.

Offline Kettner

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Urteil Landgericht Frankfurt
« Antwort #5 am: 08. August 2007, 12:57:19 »
@ Zeus

Nehmen Sie bspw. einfach mal den HR-Artikel und versuchen Sie die Sachverhalten den beiden Klägergruppen zuzuordnen. Das geht leider schief.

Die Dreieicher haben, wie es im Artikel richtig dargestellt ist, die Preisgleitklausel, die an die Ölpreisbindung anknüpft, moniert.

Die Gelnhäuser Streiker haben die Preissteigerungen im Jahr 2005 als unangemessen dargestellt und erwarteten eine Offenlegung der Kalkulation. Zunächst schien das Gericht auch darauf eingehen zu wollen, denn zum einen wurde die \"Sammelklage\" als solche akzeptiert und der Heterogenität der Einzelfälle in dieser Klage insofern Rechnung getragen als daß die Richter als Überprüfungszeitraum das ganze Jahr 2005 annahm. Es gab im Januar und im November 2005 je eine Preiserhöhung.
Unter der Annahme (wie es auch der BGH im Juni 2007 vorexerziert hat), daß es einen Wärmemarkt gebe, ließ sich das Gericht auf einen Preisvergleich ein. Die Frage war nur, welche der vielen Listen man heranziehen könne. Als am geeignetsten erschien den Richtern aufgrund der \"Amtlichkeit\" die Liste des Bundeskartellamts, und hier war die Main-Kinzig-Gas irgendwo auf Platz 168.
Das bedeutet, daß es 167 Gasanbieter in D gibt, die billiger sind, aber rund 560 Anbieter, die teurer seien. Das reichte dem Gericht offenbar zur Aussage, daß die Preiserhöhungen nicht unangemessen ausfielen.
Im hessenweiten Vergleich lag die Main-Kinzig-Gas unter den 10 teuersten Anbietern.
Übrigens war die Preisvergleichsliste des Bundeskartellamts von 2006. Es ging jedoch um Preissteigerungen in 2005...
Dr. Carsten Kettner
65551 Limburg

Offline Zeus

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Urteil Landgericht Frankfurt
« Antwort #6 am: 08. August 2007, 16:22:00 »
@Kettner

Na,na! Da bin ich einmal gespannt wie RR-E-ft dies alles kommentieren wird. Da scheinen mir auf Seite der Kläger nicht gerade die allerbesten energiekompetenten Anwälte am Werk gewesen zu sein.

Offline Kettner

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Urteil Landgericht Frankfurt
« Antwort #7 am: 09. August 2007, 16:44:10 »
@ Zeus

Worauf stützen Sie Ihre Aussage?

Es ist selbstverständlich klar, daß eine abschließende Bewertung (und auch ein Kommentar) erst dann sinnvoll ist, wenn die Urteilsbegründung vorliegt. Dies wird die Grundlage jeden weiteren Bemühens.
Was die Kompetenz unserer Klagevertretung angeht, kann ich Ihnen verraten, daß diese über jegliche Zweifel erhaben ist. Wir arbeiten sehr eng mit unserer und offen mit unserer Klagevertretung zusammen.
Dr. Carsten Kettner
65551 Limburg

Offline Zeus

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Urteil Landgericht Frankfurt
« Antwort #8 am: 09. August 2007, 17:43:40 »
@Kettner

Na denn. Warten wir die Urteilsbegründung ab. Bin gespannt zu welchem Vorgehen Ihre Klagevertretung dann rät. Unhabhängig hiervon Toi! Toi! Toi! auf Ihrer weiteren Marschroute.

Offline RR-E-ft

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Urteil Landgericht Frankfurt
« Antwort #9 am: 09. August 2007, 21:36:19 »
@Zeus

Also mir ist es auch schon passiert, dass eine Sammelklage vom Gericht als überwiegend unzulässig und im übrigen unbegründet abgewiesen wurde. Davon geht die Welt nicht unter.

Man hatte sich entschieden, die Sache nicht weiter zu verfolgen. Weil die Klage als unzulässig abgewiesen wurde, kann zu gegebener Zeit in der Sache neu geklagt werden. Die Kläger hatten zudem Rechnungen und Abschläge ordentlich gekürzt und fahren auch so fort und haben deshalb ihr Geld bis heute noch in der Tasche. Vom Versorger verklagt wurde keiner. :)

Das klageabweisende Urteil zu einer Feststellungsklage nutzt dem Versorger zur Durchsetzung seiner vermeintlichen Zahlungsansprüche rein gar nichts. Will er Zahlung, muss er klagen. Dann geht es ggf. vor anderen Gerichten und anderen Richtern völlig von vorn los. ;)

Offline Zeus

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Urteil Landgericht Frankfurt
« Antwort #10 am: 10. August 2007, 00:05:32 »
@RR-E-ft

Danke für die Aufklärung.

Offline Kettner

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Urteil Landgericht Frankfurt
« Antwort #11 am: 10. August 2007, 08:01:21 »
@ Zeus

Wir sind vorsichtig optimistisch eine Lücke zu finden, in die wir hineinstoßen werden. Im übrigen ist es auch ganz interessant zu wissen, daß die Diskussion um die Preislisten vorzeitig wegen Termindrucks der Richter abgebrochen wurde. Die Sinnhaftigkeit von jeglichen Listen zur Ermittlung eines angemessenen Preises (!) ist auf alle Fälle in Zweifel zu ziehen. Denn ein marktüblicher Preis bedeutet ja nicht, daß ein angemessener Preis vorliegt. Auch von den Kartellämtern genehmigte Preise schließen eine Überprüfung der Billigkeit nicht aus. Diese Diskussion muß daher wieder aufgenommen werden.
Dr. Carsten Kettner
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Offline Zeus

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Urteil Landgericht Frankfurt
« Antwort #12 am: 10. August 2007, 12:27:29 »
@Kettner

Herzlichen Dank für die Erläuterungen. Jetzt wird mir einiges verständlicher. Gerade die Heranziehung der Listen der Kartellämter war ein Punkt der für mich inakzeptabel war.

Offline RR-E-ft

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Urteil Landgericht Frankfurt
« Antwort #13 am: 10. August 2007, 14:47:19 »
@Kettner

Es ist ganz einfach:

Ein Preisvergleich nach dem Vergleichsmarktkonzept scheidet schon deshalb aus, weil es für die Frage, ob der Preis § 2 EnWG entspricht, auf die Kostenkontrolle ankommt (BGH NJW-RR 1992, 183 f.)


Es scheidet weiter aus, weil die jeweiligen Unternehmen überhaupt nicht auf  einem gemeinsamen Markt tätig sind.

Folglich treffen die einzelnen Angebote der Monopolisten auch nirgends in einem Gas- zu - Gas- Wettbewerb aufeinander, so dass jeweils der Preis des Monopolisten der marktübliche Preis ist, jedoch nur in seinem eigenen Versorgungsgebiet, welches einen eigenen Endverbrauchergasmarkt darstellt.

Selbst wenn man das Vergleichsmarktkonzept zulässt, darf man dabei nicht einfach die Preise der verschiedenen Monopolisten miteinander vergleichen.

Denn es bestehen  strukturelle Unterschiede der Märkte(Leitungslänge, Kundenzahl, Kundenstruktur, Absatzdichte, Absatzmengen..), die allein bei den Netzkosten aber auch bei den Bezugskosten ganz erhebliche  Unterschiede bewirken.

Mithin sind die Preise nicht ohne weiteres miteinander vergleichbar.
Man vergleicht \"Äpfel mit Birnen\".

Um die Preise vergleichbar zu machen bedarf es zunächst zwingend  des Ausgleichs der strukturellen Unterschiede, also eines \"Gleichnamigmachens\" durch entsprechende Zu- und Abschläge (vgl. Dreher, ZNER 2007, 103, [110]).

Der Versorger, der sich auf diese Vergleiche beruft, muss also zunächst darlegen, welcher Vergleich sich nach dem zwingenden Ausgleich struktureller Marktunterscheide durch Zu- und Abschläge ergibt.

Daran fehlte es sicher.

Offline eislud

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