Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Welches Gesetz ersetz welches Gesetz?
superhaase:
--- Zitat ---Original von Cremer
letztlich ist dies doch unerheblich. ;)
...
Wenn der Versorger mehr haben möchte, soll er doch klagen. :D
--- Ende Zitat ---
Das ist letzten Endes auch eine Kosten/Risiko-Frage.
Wenn es um die Unwirksamkeit der Preisklausel geht, und diese vom Gericht als wirksam beurteilt wird, dann waren die Forderungen des EVU von Anfang an fällig und man zahlt dann zusätzlich zu den Verfahrenskosten noch Verzugszinsen und Mahnkosten.
Wenn er zum Anwalt geht, dann kann der ihm sagen:
a) es lohnt nicht, zu \"rebellieren\", weil keine Erfolgsaussicht besteht; also lieber zahlen und weitere Kosten vermeiden......
oder
b) die Klauseln sind wahrscheinlich unwirksam, oder es läuft auf einen Unbilligkeitseinwand nach §315BGB hinaus; also sollten wir folgendermaßen vorgehen .........
Sooooooo teuer ist eine außergerichtliche Beratung durch einen Anwalt nun auch wieder nicht, als dass man die unbedingt vermeiden müsste....
ciao,
sh
der.philosoph:
Vielen Dank erstmal!
@superhaase
Einen Anwalt haben wir schon kontaktiert, nur leider hat dieser bis zum 17.08.2007 Urlaub,so dass ein Termin erst ab dem 20.08. zu haben ist.
@cremer
Muss ich eine eigene Jahresabrechnung erstellen und wenn ja mit welchen Preisen? Wir sind in den Vertrag den der Versorger mit dem Vermieter hat eingetreten und unser Vermieter hat den Vertrag von seinen Eltern übernommen.Und die Eltern schlossen den Vertrag mit dem Versorger meines Wissens nach 1968. Sollte es also 1968 eine Preisänderungsklausel schon gegeben haben und diese unwirksam ist, die Preise von 1968 nehmen oder die Preise bei Eintritt in den Vertrag?
@alle
Habe hier gestern gelesen:
von RR-E-ft:
Keinesfall sollte man das Bestreiten des Preiserhöhungsrechts dem Grunde nach aufgeben. Unbilligkeit der erhöhten Preise insgesamt sollte nur hilfsweise geltend gemacht werden. So war die vorgeschlagene Vorgehensweise für alle Verbraucher bisher.
Diese Schrittfolge
1. Bestreiten des Rechts zur einseitigen Preisänderung.
2. Hilfsweise Rügen der erhöhten Gesamtentgelte als unbillig gem. § 315 Abs.
3 Satz 1 BGB
muss unbedingt weiter eingehalten werden.
Als ich mich erstmal mit diesem Thema befasste, habe ich vom Bestreiten des Rechts zur einseitigen Preisänderung noch nichts gelesen.
Also nachholen???
Liebe Grüsse aus dem sonnigen Hamburg(is ja doch eher selten!)
der.philosoph
Navigation
[0] Themen-Index
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln