Man kann auch jetzt noch die Unbilligkeit gegen die Preiserhöhungen des vergangenen Jahres einwenden, möglichst jeweils gegen jede einzelne Preiserhöhung.
Verwenden Sie hierzu den Musterbrief auf dieser Seite oder unter
www.vzth.de . Wichtig ist, dass Ihr Versorger bereits jetzt aufgefordert wird, die Billigkeit durch Offenlegung der Kalkulation nachzuweisen. Nur so erhalten Sie sich die Möglichkeit eines \"sofortigen Anerkenntnisses\" im Prozess gem. § 93 ZPO, so dass dem Versorger im Falle einer Klage alle Kosten auferlegt werden können.
Wichtig ist auch die entsprechende Beschränkung der Einzugsermächtigung, vgl. hierzu nur das Gutachten der Versorgeranwälte zum Beitrag \"Die Rechtslage ist unklar\", ZfK 1/2005, S. 2 unter
www.zfk.de als \"Hintergrund\" am rechten Rand der Seite abrufbar.
Eine Herabsetzung der Abschläge auf die Beträge, die sich nach den alten Preisen ergeben und ggf. Rechnungskürzungen dürfen erst vorgeneommen werden, wenn Ihr entsprechendes Schreiben beim Versorger eingegangen ist.
Deshalb an den Zugangsnachweis denken.
Im Übrigen \"Fragen und Antworten\" auf der Seite lesen!
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt