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Autor Thema: Widerspruchsfirst...  (Gelesen 5858 mal)

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Offline O.Martin

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Widerspruchsfirst...
« am: 08. Februar 2005, 13:26:02 »
Hallo Mitstreiter

Ich habe mich nun ausführlich in den letzten Tagen informiert und auch alle hier verfügbaren Informationen eingesehen.

Unsere JVA für Gas von der RWE Westfalen - Weser kommt erst im Juni 2005. In den vergangenen Jahren hat die RWE unsere Abschläge grundsätzlich erst mit dieser Endabrechnung verändert bzw. angepasst.

Wenn ich bislang richtig verstanden habe, kann ich den Widerspruch §315 auch erst recht zeitnah mit der JVA einlegen..!?!
Gibt es eine konkrete zeitliche Frist nach einer Erhöhung für einen Widerspruch..? Ich hab bislang noch nichts darüber gelesen hier...

Denn ich denke, die \"schlafenden Hunde\" zu wecken, reicht doch dann, wenn es notwendig ist, oder liege ich falsch...?

Mit freundlichen Grüssen
O. Martin

Offline rlc

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Widerspruchsfirst...
« Antwort #1 am: 08. Februar 2005, 22:25:40 »
Warum warten ? Solange sie nicht protestieren, gehören sie zur schweigenden Mehrheit der Befürworter der Preiserhöhung ?! Jetzt protestieren und den Druck erhöhen. Widerspruch gegen Preiserhöhung einlegen, und bis Abrechnung abwarten.

Offline Cremer

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Widerspruchsfirst...
« Antwort #2 am: 08. Februar 2005, 22:43:29 »
Hallo O.Martin

Ich halte es für richtig, zeitlich so früh wie möglich Widerspruch einzulegen, um damit, wie auch immer, alle Rechte eines Widerspruches zu wahren. Sie können jetzt noch Widerspruch gegen Preiserhöhungen vom September 2004 einlegen.

Gehen Sie in die aktive Phase über!
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline RR-E-ft

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Widerspruchsfirst...
« Antwort #3 am: 15. März 2005, 09:35:10 »
Man kann auch jetzt noch die Unbilligkeit gegen die Preiserhöhungen des vergangenen Jahres einwenden, möglichst jeweils gegen jede einzelne Preiserhöhung.

Verwenden Sie hierzu den Musterbrief auf dieser Seite oder unter www.vzth.de . Wichtig ist, dass Ihr Versorger bereits jetzt aufgefordert wird, die Billigkeit durch Offenlegung der Kalkulation nachzuweisen. Nur so erhalten Sie sich die Möglichkeit eines \"sofortigen Anerkenntnisses\" im Prozess gem. § 93 ZPO, so dass dem Versorger im Falle einer Klage alle Kosten auferlegt werden können.

Wichtig ist auch die entsprechende Beschränkung der Einzugsermächtigung, vgl. hierzu nur das Gutachten der Versorgeranwälte zum Beitrag \"Die Rechtslage ist unklar\", ZfK 1/2005, S. 2 unter www.zfk.de als \"Hintergrund\" am rechten Rand der Seite abrufbar.

Eine Herabsetzung der Abschläge auf die Beträge, die sich nach den alten Preisen ergeben und ggf. Rechnungskürzungen dürfen erst vorgeneommen werden, wenn Ihr entsprechendes Schreiben beim Versorger eingegangen ist.  

Deshalb an den Zugangsnachweis denken.


Im Übrigen \"Fragen und Antworten\" auf der Seite lesen!


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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