In Bayern sollen kartellrechtliche Überprüfungen stattgefunden haben.
Diese dienen allerdings dem Wettbewerbsschutz und nicht dem Verbraucherschutz.
Wenn die Preise kartellerechtlih beanstandet werden, heißt dies natürlich auch, dass die Preiserhöhung unbillig war.
Im Übrigen gilt Folgendes:
Eine kartellrechtliche Nichtbeanstandung sagt nichts darüber aus, ob die Preiserhöhung selbst der Billigkeit entsprach, vgl. hierzu unter \"Neuigkeiten\" den Stand des Verfahrens vor dem Amtsgericht Heilbronn.
Die Preise selbst unterliegen keiner staatlichen Genehmigungspflicht.
Deshalb ist die Aussage falsch, kartellrechtlich nicht beanstandete Preise seien staatlich genehmigt.
Lesen Sie auch auf der Seite unter \"Fragen und Antworten\" nach.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt