Energiepreis-Protest > EWE

es fehlen geleistete Abschlagszahlungen!

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biene:
hallo zusammen,

eben hat sich bei mir die EWE endlich gemeldet - nachdem ich festgestellt hatte auf deren Kontoauszug - wurden die \"Altschulden aus § 315 BGB\" einfach mit verrechnet - was auf der normalen Jahresendabrechnung nicht hervorgeht!
Nun hab ich erst mal mit denen abgemacht - dass ich eine korrekte Abrechnung verlange - schriftlich natürlich und auch die unberechtigten Mahngebühren gestrichen werden.  jetzt bin ich gespannt....


Gruß Biene

biene:
Hallo zusammen,

soeben erhalte ich den Widerspruch der EWE! -

\"Wir verweisen auf den bisher im Fall Ihres Gaswiderspruches geführten Schriftwechsel, in dessen Verlauf wir Ihren Widerspruch wiederholt abgelehnt haben. Unserer Ansicht nach sind unsere aktuellen wie auch alten Gaspreise nicht unbillig gemäß § 315 und sind somit Ihrerseits zu zahlen! Wir widersprechen somit der von Ihnen vorgenommenen Änderung bzw.  Kürzung unserer Rechnung bzw. weisen Ihren Widerspruch gegen unsere Gaskonditionen erneut zurück!
Da aus unserer Sicht die Konditionen für die Gaslieferung unstrittig sind, wurde der von Ihnen gezahlte Abschlag mit der offenen Forderung aus der Vorjahresrechnung verrechnet. Den Nachweis der Billigkeit unserer Preise liegt seit Frühjahr in Form eines Testates eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers vor. Somit folg EWE der Entscheidung des Bundesgerichtshofes hinsichtlich des Nachweises der Bezugskostensteigerung.
Wir bitten Sie somit den offenen Betrag aus der Jahresabrechnung zu begleichen!\"

Soll ich erneut widersprechen?

Gruß Biene

Christian Guhl:
@biene
Ich habe dem Versorger (EonAvacon)geschrieben:\"Da die Zahlungen zweckgebunden geleistet wurden, ist eine Verrechnung mit anderen Forderungen gem. § 366 BGB ausgeschlossen.Ihre Rechnung ist damit gem.
§ 17.1 GVV offensichtlich falsch. Bis zur Erstellung einer korrekten Rechnung werde ich keine weiteren Zahlungen leisten.\" Und siehe da, die Rechnung wurde berichtigt.Alle Abschlagszahlungen sind da und die Forderung aus den Vorjahren ist gesondert aufgeführt.Es geht doch !

jroettges:
Hallo Biene,

natürlich widersprechen! Die EWE kennt spätestens seit dem Schortenser Treffen die Rechtslage besser. In der neuen ENERGIEDEPESCHE und auf den Seiten des Bundes der Energieverbraucher ist das alles schön nachzulesen.

Wenn nötig, wiederholt Eure Widersprüche etwas besser auf die Rechtslage nach dem jüngsten BGH-Urteil abgestimmt, also den gesamten Gaspreis als unbillig rügen und nicht nur Erhöhungen widersprechen.

Außerdem sollte man der EWE gegenüber als Sondervertragskunde zu allererst deren Recht zur Preisanpassung grundsätzlich in Frage stellen, denn es fehl(t)en bisher die gesetzlich vorgeschriebenen (§41 EnWG) Preisanpassungsklauseln in EWE-Sondervertägen fast gänzlich.

Fidel:
Moin:


--- Zitat ---Original von bieneSoll ich erneut widersprechen?
--- Ende Zitat ---

Aber natürlich! Und immer daran denken, bei (Abschlags-)Zahlungen den genauen Verwendungszweck und Zeitraum, auf den sich die Zahlung bezieht, zu nennen.

Ebenfalls widersprechen Sie der Aufrechnung Ihrer Abschlagszahlungen aus der aktuellen Abrechniungsperiode mit Forderungen Ihres EVU aus zurückliegenden Abrechnungsperioden.

Und bitten Sie Ihr EVU, Ihnen prüffähige Unterlagen zuzusenden, die es Ihnen ermöglichen, die Billigkeit der Gaspreise sowie die Preiserhöhungen ab Widerspruchsbeginn selbst zu überprüfen.

Gruß
Fidel

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