@mauszuhaus
Fraglich ist, ob der Versorger überhaupt berechtigt ist, die AGB und somit den Vertragsinhalt nachträglich einseitig zu ändern, vgl.
OLG Frankfurt.. Dies ist regelmäßig zu verneinen.
Wer nicht widerspricht, erklärt dadurch regelmäßig gar nichts, weil Schweigen keinerlei Erklärungsgehalt hat. Ein unterlassener Widerspruch bedeutet deshalb nicht, dass man mit der Einbeziehung der neuen AGB in den Vertrag einverstanden ist. Da fantasiert sich der Versorger bzw. dessen Juristen etwas zurecht.
Es gilt weiterhin § 305 II BGB, wonach AGB nur dann in einen Vertrag einbezogen sind, wenn der Vertragspartner des Klauselverwenders die AGB
vor Vertragsabschluss kannte und schon
bei Vertragsabschluss mit deren Einbeziehung einverstanden war.
Wer hingegen
töricht genug ist, zu widersprechen, wird womöglich bald eine Vertragskündigung vom Versorger erhalten, deren Zulässigkeit wiederum fraglich ist.
Aller Grund, sich zu streiten oder sich wenigstens mal von einem Anwalt ausführlich beraten zu lassen.