Hallo Herr Fricke,
anbei stelle ich die Bedingungen meines Gaslieferungsvertrages komplett ins Forum. Ich wähle die ausführliche Version, da ich vermute das in diesem Regelwerk Querverweise enthalten sind, die ich nicht richtig bewerten kann. Aus meiner Sicht ist dort eine Preisgleitklausel enthalten.
Welche weiteren Schritte sollte ich als nächstes unternehmen. Auf das SWK Antwortschreiben, in welchem mein Eingang des Musterbriefes bestätigt wurde habe ich nicht geantwortet. Nun habe ich eine Zahlungsereinnerung für die 2%ige Differenz erhalten.
Welcher Forumteilnehmer hat bereits Erfahrungen mit der SWk Krefeld gesammelt?
Vielen Dank für die bisherigen hilfreichen Tipps.
Bedingungen des Gaslieferungsvertrages HG 83
1 Weitere Vertragsbestandteile des HG 83 sind,
soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich anderes vereinbart, die jeweils gültigen Fassungen der
- Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVB Gas V) vom 21. Juni 1979
- Anlage 1 zur AVB Gas V, Allgemeine Tarife
- Anlage 2 zur AVB Gas V, Ergänzende Bestimmungen
Die AVB Gas V mit den Anlagen 1 und 2 können im Kundenzentrum der Stadtwerke eingesehen werden.
Auf Anforderung wird jedem Kunden je ein Exemplar zugeschickt.
2 Gasbeschaffenheit
Die Anforderungen an Brenngase der öffentlichen Gasversorgung legt das DVGW Arbeitsblatt G 260/1 (Ausgabe April 1983) fest und bildet die Rahmenbedingungen für die Gaslieferung und den Betrieb von Gas-Anlagen und Gas-Geräten.
Das gelieferte Erdgas ist danach ein Gas der 2. Gasfamilie, Gruppe L (Iow) mit einem Wobbe-lndex (Wo.n) im Gesamtbereich von 10,5 bis 13,0 kWh/m3 und einem Brennwert (Ho.n) von 8,4 bis 13,1 kWh/ m3.
Angaben über die Gasbeschaffenheit und deren Änderungen werden in ortsüblicher Weise veröffentlicht.
3 Ermittlung der Leistung
Die Ermittlung der Leistung von Wärmeerzeugern nach § 1 des Vertrages muss von einer fachkundigen Firma nach den anerkannten Regeln der Technik, unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Heizungsanlagen-Verordnung, erfolgen.
Als Bemessungsgrundlage für die Leistungspreisabrechnung dient die tatsächlich eingestellte Nenn- wärmebelastung der Wärmeerzeuger in kW.
Bei Brennwertgeräten und Niedertemperaturkesseln kann die Nennwärmebelastung Hilfsweise nach der Wärmebedarfsberechnung, nach gemessener Leistung oder nach den spezifischen Werten der Heizungsanlagen-Verordnung ermittelt werden.
Sind Anlagen mit mehreren Wärmeerzeugern ausgestattet, wird zur Leistungspreisberechnung ein vertraglicher Wert zugrunde gelegt.
Es gelten dann
- für den größten Wärmeerzeuger 100 v. H.
- für den weiteren gleichgroßen oder
nächstkleineren Wärmeerzeuger 66,7 v. H.
- für alle weiteren Wärmeerzeuger 33,3 v. H.
der jeweiligen tatsächlichen Nennwärmebelastung. Maßgeblich ist die Summe der so ermittelten Werte.
4 Gaspreise
Der vom Kunden zu zahlende Erdgaspreis setzt sich zusammen aus einem Leistungspreis LP und einem Arbeitspreis AP.
Arbeitspreis
Der Arbeitspreis für die gelieferten Erdgasmengen beträgt
bei einer Leistung Arbeitspreis APo
(lt. §1 des Vertrages) Nennpreis Stand 01.04.84
bis einschl. 150 kW 5,5 Pf/kWh
ab 151 kW 5,3 Pf/kWh
Leistungspreis
Für die Leistung (lt §1 des Vertrages) zahlt der Kunde einen Leistungspreis, und zwar Jahresleistungspreis LPo
Nennpreis Stand 01.04.84
bis 5 kW Nennwärmebelastung
Mindestleistungspreis 151,20 DM
für jedes weitere volle kW 23,04 DM
In der Verbrauchsabrechnung wird der von dem Kunden zu zahlende Leistungspreis nach folgendem
Rechengang ermittelt:
Jahresleistungspreis (DM/Jahr) x Tage des Abrechnungszeitraums
365 (Tage/Jahr)
Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) wird mit dem jeweiligen gesetzlichen Steuersatz (z.Zt. 14%) zusätzlich erhoben.
5 Preisänderungsbestimmungen
Der in Ziffer 4 genannte Leistungspreis unterliegt der Preisänderungsformel:
LP = LPo (0,5 L/ Lo + 0,5)
In der Preisformel bedeuten:
.
LP = zu berechender Leistungspreis
LPo = Nennpreis (Stand 01.04.1984)
Lo = Lohnbasis 2674,54 DM (Stand 01.04.1984)
L = für die Preisanpassung maßgebender Lohn
Als Lohn - L - ist der Monatstabellenlohn eines verheirateten Lohnempfängers mit mehr als 40 Lebensjahren und einem Kind in Lohngruppe V, Stufe 5 des Tarifvertrages des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen maßgebend.
Die in der Preisformel enthaltene Ausgangsbasis ergibt sich aufgrund des ab 01. März 1984 geltenden Lohnes in Höhe von
Künftige zusätzliche Leistungen (einschließlich Veränderungen der Arbeits- und Urlaubszeit), die gleichmäßig für alle Arbeitnehmer dieser !Lohngruppe aufgrund tarifvertraglicher oder gesetzlicher Vorschriften erbracht werden, werden berücksichtigt und in gleicher Weise dem Lohn zugerechnet.
Der in Ziffer 4 genannte Arbeitspreis ist auf 100% wärmeäquivalenter Basis an die Preisentwicklung von extra leichtem Heizöl nach folgender Formel gebunden:
AP = APo + 0,09098 (HEL-HELo) in Pf/kWh
In der Preisformel bedeuten:
AP = zu berechnender Arbeitspreis (jeweils zum 01.04. und 01.10.)
APo = Nennpreis (Stand 01.04.1984)
Der Äquivalenzfaktor 0,09098 (PF/kWh) sagt aus, dass sich bei einer Heizölpreisänderung
DM/hl
von 1,00 DM/hl der Arbeitspreis um 0,09098 Pf/kWh ändert.
HEL = Der Preis für extra leichtes Heizöl
HELo= Nennpreis 64,39 DM/hl (Stand 01.04.1984)
Der Preis für extra leichtes Heizöl (ohne Umsatzsteuer) in DM/hl ist den monatlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes, Wiesbaden, unter Fachserie 17 - Preise, Reihe 2 \"Preise, und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise)\" - zu entnehmen, und zwar der Preis frei Verbraucher in Düsseldorf, Frankfurt und Mannheim/Ludwigshafen bei Tankkraftwagen-Lieferung.. f: 40 - 50 hl pro Auftrag, einschließlich Verbrauchsteuer. .
Liegt der Preis für extra leichtes Heizöl zwischen 40,00 DM/hl und einschl. 15,00 DM/hl, errechnet sich
der Arbeitspreis wie folgt:
AP = APo + 0,09098 (HEL- HELo) + 0,03 (40,00-HEL) in Pf/kWh
Liegt der Preis für extra leichtes Heizöl unter 15,00 DM/hl, treten an Stelle der hier genannten Regeln Preisänderungsbestimmungen, ähnlich wie sie von den Stadtwerken mit ihrem Vorlieferanten ggfs. dann vereinbart werden.
Zeitpunkte für Preisanpassungen
Der in Ziffer 4 genannte Arbeitspreis ändert sich entsprechend der Preisformel mit Wirkung zum 01.04. und 01.10. eines jeden Jahres. Dabei werden zugrunde gelegt
- für die Bildung des Arbeitspreises zum 01.04. das arithmetische Mittel der Preise für extra leichtes Heizöl der Monate Juli bis Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres,
- für die Bildung des Arbeitspreises zum 01.10. das arithmetische Mittel der Preise für extra leichtes Heizöl der Monate Januar bis Juni des laufenden Kalenderjahres.
Der Leistungspreis ändert sich mit Wirkung vom ersten Tag des der Lohnerhöhung folgenden
Monats.
Preisänderungen werden wirksam sobald sie in ortsüblicher Weise veröffentlicht werden. Einer besonderen Benachrichtigung des Kunden bedarf es nicht.
6 Besondere Preisänderungsbestimmungen
Sollte der in Ziffer 5 bezeichnete Preis für extra leichtes Heizöl nicht mehr veröffentlicht werden, tritt an dessen Stelle jeweils der diesem Preis hinsichtlich der Voraussetzungen weitestgehend entsprechende veröffentlichte Preis. Das gleiche gilt, falls die Veröffentlichungen nicht mehr vom Statistischen Bundesamt, Wiesbaden, erfolgen.\'
Bei einer Änderung gemäß vorstehendem Absatz sind die Bedeutung und der Zweck der vereinbarten Bindung des Gaspreises an den Preis für extra leichtes Heizöl möglichst unverändert aufrechtzuerhalten.
Sollte der in Ziffer 5 bezeichnete Heizölpreis von staatlicher Stelle reglementiert werden und sollten die Stadtwerke deshalb mit ihrem Vorlieferer für ihren Bezugsvertrag eine Ersatzlösung vereinbaren, werden die Vertragspartner auch für diesen Vertrag eine angemessene Ersatzlösung vereinbaren.
Bei einer etwaigen Änderung oder bei einem etwaigen Wegfall der in Ziffer 5 genannten tarifvertraglichen Vereinbarung tritt an die Stelle des nach Ziffer 5 festgelegten Lohnes der an einen Arbeitnehmer der dort genannten Lohngruppe unter entsprechender Eingruppierung und Einstufung dann zu zahlende Lohn (einschließlich aller tarifvertraglichen und gesetzlichen Nebenleistungen).
Soweit auf die Erzeugung oder Verteilung belastende Abgaben irgendwelcher Art wirksam werden sollten, trägt diese der Kunde, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Der Erdgaspreis wird auf 3 Dezimalstellen ausgerechnet und auf zwei Dezimalstellen auf- oder abgerundet. Lautet die dritte Dezimalstelle auf 5 oder darüber, findet eine Aufrundung, lautet sie auf 4 oder darunter, findet eine Abrundung statt.
Wenn sich der Arbeitspreis gemäß Ziffer 4 aufgrund der Bindung an das extra leichte Heizöl um mehr als 0,69 Pf/kWh gegenüber der Ausgangsbasis von 5,5 bzw. 5,3 Pf/kWh geändert hat, kann jeder Vertragspartner verlangen, dass für die Zukunft die Angemessenheit der Preisänderungsbestimmungen überprüft wird
7 Verbrauchsabrechnung
Das dem Kunden gelieferte Gas wird durch einen amtlich geeichten Gaszähler in m3 gemessen und entsprechend dem DVGW-Arbeitsblatt G 685 thermisch abgerechnet. Der Zähler wird von den Stadt- werken angebracht und bleibt deren Eigentum.
Die Umrechnung von m3 in kWh erfolgt nach den Grundlagen der thermischen Abrechnung, die in der Anlage 1 zur AVB Gas V beschrieben sind.
In der jeweils gültigen Ergänzung der Bedingungen oder der Jahresverbrauchsabrechnung sind die für die thermische Abrechnung maßgeblichen Werte aufgeführt.
Die Rechnungslegung und die Bezahlung erfolgen entsprechend Anlage 2 zur AVB Gas V.
Änderungen
- der Leistungspreise
- der Arbeitspreise
- des Umsatzsteuersatzes (Mehrwertsteuer)
- des Brennwertes
- und eventueller gesetzlicher Abgaben
werden bei der Verbrauchsabrechnung zeitanteilig berücksichtigt.
Verbrauchte Gasmengen werden nach den Außentemperaturen auf den Zeitraum vor und nach der jeweiligen Änderung aufgeteilt.
8 Allgemeine Bestimmungen
Der Kunde verpflichtet sich, jede Veränderung der Art und Weise seines Gasverbrauches den Stadt- werken anzuzeigen.
Stellt der Kunde die Gasentnahme für Heizzwecke ein, endet dieser Vertrag. Eine Weiterbelieferung durch die Stadtwerke erfolgt sodann aufgrund der \"Allgemeinen Versorgungsbedingungen für Gas\" nach den \"Allgemeinen Tarifen\".
Viele Grüße aus Krefeld