Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Antwort auf Musterbrief erhöhte Strom-/Gaskosten SWK energie  (Gelesen 17144 mal)

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Offline KGB Huels

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Hallo,

ich habe aufgrund der erhöhten Stromkosten Ihren Musterbrief an die SWK Energie gesendet. Als Antwort erhalte ich \" Dieser Tarif unterliegt einer Genehmigungspflicht nach §12 der Verordnung über allgemeine Tarife für die Versorgung mit Elektrizität (Bundestarifordnung Elektrizität - BTOElt). Die erforderliche Genehmigung für die vorbezeichnete Tariferhöhung liegt uns vor. Genehmigungsbehörde war das Landesministerium für Wirtschaft und Mittelstand Energie und Verkehr Nordrhein-Westfalen. Die Genehmigung selbst indiziert daher die Billigkeit unseres Allgemeinen Tarifes im Sinne des § 315 BGB. Schon aus diesem Grunde gehen jedwede Beanstandungen fehl.\"

Bezgl. der Erhöhung des Gaspreises erhielt ich folgende Antwort
\" Wir weisen darauf hin, dass die Anpassung unseres Gaspreises im Rahmen des zwischen uns bestehenden Vertragsverhältnisses zur Belieferung mit Gas vorgenommen wurde. Ziffer 5 der Bedingung des Gaslieferungsvertrages HG83/92 beinhaltet insoweit eine sog. Preisanpassungsklausel,...... ein wichtiger Bestandteil der Formel ist beispielweise die sog. Ölpreisbindung. Diese vertragliche Regelungen haben bei der Festlegung der neuen Preise genaue Beachtung gefunden\".

Dieser Passuns hat meines Erachtens nichts mit §315 BGB zu tun und desweiteren sind im vergangenen Jahr die Erdgaspreise gesunken.  

Weiterhin schreibt man\" Für den Fall, dass Sie gleichwohl Ihre Ankündigung wahr machen und die von uns geltend gemachten Abschlagsbeträge nicht in voller Höhe (Anm. 2% Steigerung habe ich vorgeschlagen)wie vorgesehen entrichten, sindwir, woruaf wir bereits jetzt vorsorglich hinweisen, leider gezwungen unsere Rechte mit den uns zur Verfügung stehenden Mitteln durchzusetzen.\"

Welche Antworten kann ich in beiden Fällen schicken? Oder soll ich ersteinmal abwarten.

Offline Cremer

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Antwort auf Musterbrief erhöhte Strom-/Gaskosten SWK energie
« Antwort #1 am: 07. Februar 2005, 19:08:24 »
Hallo KGB Huels,

zu den Strompreisen folgendes:

Es ist richtig, dass der Tarif der Genehmigungspflicht unterliegt, gemäß § 12 Tarifänderung der Bundestarifordnung Elektirzität (BTOEltV). Auch die Genehmigung des Wirtschaftministerium NRW ist in Ordnung.
Nur:
Schauen Sie doch mal im  § 12 Abs. 1 der BTOEltV rein. Da steht wörtlich im zweiten Satz: Der genehmigte Preis ist ein Höchstpreis, der die Ausgleichabgabe auf Grund des Dritten Verstromungsgesetzes und die Umsatzsteuer nicht einschließt.  :idea: Es ist ein max. Höchstpreis genehmigt, er kann auch darunter liegen. Also ist die Preiserhöhung keine Fixsumme, sondern kann so hoch sein. Dies öffnet die Möglichkeit nach §$ 315 BGB.

zu den Gaspreisen ist m.E. hier im Forum und auf der www.energienetz.de bereits genug darüber gesagt  worden. Alles nur \"Säbelrasseln\" der Stadtwerke. Na dann sollen sie mal \"unsere Rechte mit den uns zur Verfügung stehenden Mitteln durchzusetzen.\"
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline RR-E-ft

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Antwort auf Musterbrief erhöhte Strom-/Gaskosten SWK energie
« Antwort #2 am: 07. Februar 2005, 20:34:20 »
@ KGB Huels

Der Tarifgenehmigung kommt nach der Rechtsprechung des BGH Indizwirkung für die Angemessenheit der geforderten Strompreise nur im Falle eines Rückforderungsprozesses des Kunden zu, wenn dieser zunächst vollkommen vorbehaltlos seine Zahlungen geleistet  hatte.

Den Fall haben wir hier schon nicht.

Wie Herr Cremer schon richtig anmerkte, handelt es sich bei den genehmigten tarifen gem. § 12 BTOElt um gesetzlich höchstzulässige Preise, so dass im eigentlichen Sinne nur die Preisobergrenze genehmigt wurde, die also nur einen Rahmen vorgibt, innerhalb dessen sich der Preis bewegen muss.

Insoweit steht dem Versorger weiter ein Ermessen zu, welches er nach § 315 BGB auszuüben hat.

Dem Kunden müssen auf Verlangen zudem zumindest alle Tarifgenehmigungsunterlagen einschließlich der Kostenträgerrechnungen vorgelegt werden, damit dieser prüfen kann, ob diese Zweifel an der Ordnungsgemäßheit des Tarifgenehmigungsverfahrens gebieren.

Hinzu tritt, dass Sie bei Verwendung des Musterbriefes bisher gar nicht den Strompreis als solchen, sondern die Preiserhöhung als unbillig im Sinne des § 315 BGB gerügt haben. Das macht einen Unterschied.

Der geforderte Nachweis wurde von deshalb von Ihrem Versorger noch nicht erbracht.

Zum Gaspreis:

Stellen Sie  Ziffer 5 der Bedingung des Gaslieferungsvertrages HG83/92 hier ins forum, damit beurteilt werden kann, ob es sich dabei etwaig um eine Preisgleitklausel handelt.

War diese Bestimmung wirksam in den Vertrag einbezogen, d. h. wurde auf diese in dem von Ihnen unterzeichneten Vertragsexemplar tatsächlich ausdrücklich Bezug genommen?


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline KGB Huels

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Antwort auf Musterbrief erhöhte Strom-/Gaskosten SWK energie
« Antwort #3 am: 08. Februar 2005, 08:29:11 »
Hallo,

zuerst einmal vielen Dank für die schnellen Antworten.

zum Vertrag

der Vertrag bezieht sich auf 3 Paragraphen (1-3) auf Paragraph 5 wird nicht explizit eingegangen; es sind Anlagen beigefügt und zwar die Bedingungen des Vertrages mit der gültigen Ergänzung; Vertreag wurde 1989 geschlossen.

zu §5 lautet wie folgtPreisänderungsbestimmungen

\" der in Ziffer 4 genannte Leistungspreis unterliegt der Preisänderungsformel

LP=LP0 (0,5L/L0+0,5)
INder Preisformel bedeuten
LP= zu berechnender Leisutngspreis
LP0=Nennpreis(Stand 01.04.1984)
L0= Lohnbasis 2674,54 DM(Stand 01.04.1984)
L= für die Preisanpassung maßgebender Lohn

Als Lohn L ist der Monatstabellenlohn eines verheirateten Lohnempfängers mit mehr als 40 Lebensjahren und einem Kind in Lohngruppe V,Stufe 5 des Tarifvertrages des kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen maßgebend.\"

Danach wird dieser Lohn berechnet. Es geht weitermit

\"Künftige zusätzliche Leistungen(einschl. Veränderungen der Arbeits- und Urlaubszeit), werden berücksichtigt und in gleicher Weise dem Lohn zugerechnet.

Der in Ziffer 4 genannte Arbeitspreis ist auf 100% wärmeäquivalenter Basis an die Preisentwicklung von extra leichtem Heizöl nach folgender Formel gebunden

AP=AP0 + 0,09098 (Hel - Hel0)  in Pf/kWh

in der Preisformel bedeuten

AP   = zu berechnender Arbeitspreis (jeweils zum 01.04. und 01.10.)
AP0 = Nennpreis(STand 01.04.1984)

der Äauivalenzfaktor 0,09098 ( Pf/kWh/DM/hl ) sagt aus, daß sich bei einer Heizölpreisänderung von 1,00DM/hl der Arbeitspreis um 0,09098 Pf/kWh ändert

Zeitpunkte für Preisanpassungen

der in Ziffer 4 genannte Arbeitspreis ändert sich entsprechend der Preisformel mit Wirkung zum 01.04. und 01.10. eines jeden Jahres. Preisänderungen werden wirksam, sobald sie ortsüblicher Weise veröffendtlicht werden. Einer besonderen Benachrichtigung des Kunden bedarf es nicht.\"

Offline RR-E-ft

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Antwort auf Musterbrief erhöhte Strom-/Gaskosten SWK energie
« Antwort #4 am: 08. Februar 2005, 12:38:16 »
Um zu einer konkreten Aussage zu kommen, müsste man Ihren Vertrag insgesamt beurteilen.

Wenn Sie Mitglied im Bund der Energieverbraucher sind, können Sie diesen dorthin übersenden.


Lesen Sie auch den Beitrag:

http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=695

Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
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Offline KGB Huels

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Antwort auf Musterbrief erhöhte Strom-/Gaskosten SWK energie
« Antwort #5 am: 08. Februar 2005, 15:57:56 »
Hallo Herr Fricke,

vielen Dank für Ihre Info. Ich bin heute dem bund der energieverbraucher beigetreten und werde sobald ich die Bestätigung habe meinen Vertrag dort übermitteln.

An wen darf ich mich dort wenden?

Mit freundlichen Grüßen

KGB Huels

Offline KGB Huels

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Antwort auf Musterbrief erhöhte Strom-/Gaskosten SWK energie
« Antwort #6 am: 20. Mai 2005, 10:26:05 »
Sehr geehrte Herren,

nach dem Versenden des Musterbriefes habe ich eine Antwort seitens der SWK erhalten, die im vorherigen Schriftverkehr beschireben ist. Nun habe ich eine ganze Zeit nichts von der SWK gehört, bis gestern eine Zahlungserinnerung per Post zugestellt wurde über den Differenzbetrag, der 2 prozentigen Kürzung.

Meine Frage lautet nun, was sollte ich tun, wenn ich die Erinnerung ignoriere, bin ich automatisch im Mahnverfahren und habe mit zusätzlichen Kosten zu rechnen.  

Welchen Vorschlag können Sie mir hierzu freundlicherweise unterbreiten.

Da ich Mitglied im Energieverbund bin, habe ich nochmals eine Frage an wen sende kann ich meinen Vertrag bzgl. Preisgleitklausel zwecks Überprüfung oder sollte ich diesen Vertrag ins Forum setzen.

Vielen Dank für Ihre Mühe

Offline RR-E-ft

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Antwort auf Musterbrief erhöhte Strom-/Gaskosten SWK energie
« Antwort #7 am: 20. Mai 2005, 11:13:00 »
@KGB Huels


Zur Billigkeitskontrolle auch genehmigter Strompreise gibt es hier schon sehr viele Beiträge:

http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=994

Insbesondere zu den Stromtarifgenehmigungen in NRW siehe auch hier:

http://www.stern.de/wirtschaft/unternehmen/?id=536353

Auch zu Preisgleitklauseln in Erdgaslieferverträgen gibt es Beiträge:

http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=695

Bietet Ihr Versorger nur Verträge mit entsprechender Preisgleitklausel an, ist auch diese einseitige Bestimmung durch § 315 BGB insgesamt überprüfbar.

Es stellt sich dann nämlich die Frage, ob die vom Versorger mit dessen AGB vorgegebene Preisgleitklausel überhaupt der Billigkeit entsprechen kann, vgl. Held, NZM 2004, S. 196 ff.

Es könnte dadurch auch ein Kartellrechtsverstoß eines am Ort marktbeherrschenden Unternehmens vorliegen.

Stellen Sie die Presgleitklausel gern hier in das Forum ein, damit sich andere Teilnehmer dazu äußern können.



Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline KGB Huels

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Antwort auf Musterbrief erhöhte Strom-/Gaskosten SWK energie
« Antwort #8 am: 23. Mai 2005, 18:40:57 »
Hallo Herr Fricke,

anbei stelle ich die Bedingungen meines Gaslieferungsvertrages komplett ins Forum. Ich wähle die ausführliche Version, da ich vermute das in diesem Regelwerk Querverweise enthalten sind, die ich nicht richtig bewerten kann. Aus meiner Sicht ist dort eine Preisgleitklausel enthalten.

Welche weiteren Schritte sollte ich als nächstes unternehmen. Auf das SWK Antwortschreiben, in welchem mein Eingang des Musterbriefes bestätigt wurde habe ich nicht geantwortet. Nun habe ich eine Zahlungsereinnerung für die 2%ige Differenz erhalten.

Welcher Forumteilnehmer hat bereits Erfahrungen mit der SWk Krefeld gesammelt?

Vielen Dank für die bisherigen hilfreichen Tipps.

Bedingungen des Gaslieferungsvertrages HG 83


1 Weitere Vertragsbestandteile des HG 83 sind,
soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich anderes vereinbart, die jeweils gültigen Fassungen der
- Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVB Gas V) vom 21. Juni 1979
- Anlage 1 zur AVB Gas V, Allgemeine Tarife
- Anlage 2 zur AVB Gas V, Ergänzende Bestimmungen
Die AVB Gas V mit den Anlagen 1 und 2 können im Kundenzentrum der Stadtwerke eingesehen werden.
Auf Anforderung wird jedem Kunden je ein Exemplar zugeschickt.

2 Gasbeschaffenheit
Die Anforderungen an Brenngase der öffentlichen Gasversorgung legt das DVGW Arbeitsblatt G 260/1 (Ausgabe April 1983) fest und bildet die Rahmenbedingungen für die Gaslieferung und den Betrieb von Gas-Anlagen und Gas-Geräten.
Das gelieferte Erdgas ist danach ein Gas der 2. Gasfamilie, Gruppe L (Iow) mit einem Wobbe-lndex (Wo.n) im Gesamtbereich von 10,5 bis 13,0 kWh/m3 und einem Brennwert (Ho.n) von 8,4 bis 13,1 kWh/ m3.
Angaben über die Gasbeschaffenheit und deren Änderungen werden in ortsüblicher Weise veröffentlicht.
3 Ermittlung der Leistung
Die Ermittlung der Leistung von Wärmeerzeugern nach § 1 des Vertrages muss von einer fachkundigen Firma nach den anerkannten Regeln der Technik, unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Heizungsanlagen-Verordnung, erfolgen.
Als Bemessungsgrundlage für die Leistungspreisabrechnung dient die tatsächlich eingestellte Nenn- wärmebelastung der Wärmeerzeuger in kW.
Bei Brennwertgeräten und Niedertemperaturkesseln kann die Nennwärmebelastung Hilfsweise nach der Wärmebedarfsberechnung, nach gemessener Leistung oder nach den spezifischen Werten der Heizungsanlagen-Verordnung ermittelt werden.
Sind Anlagen mit mehreren Wärmeerzeugern ausgestattet, wird zur Leistungspreisberechnung ein vertraglicher Wert zugrunde gelegt.
Es gelten dann
- für den größten Wärmeerzeuger 100 v. H.
 - für den weiteren gleichgroßen oder
nächstkleineren Wärmeerzeuger 66,7 v. H.
- für alle weiteren Wärmeerzeuger 33,3 v. H.
der jeweiligen tatsächlichen Nennwärmebelastung. Maßgeblich ist die Summe der so ermittelten Werte.
 
4  Gaspreise
 
Der vom Kunden zu zahlende Erdgaspreis setzt sich zusammen aus einem Leistungspreis LP und einem Arbeitspreis AP.

Arbeitspreis

Der Arbeitspreis für die gelieferten Erdgasmengen beträgt

bei einer Leistung                           Arbeitspreis APo
(lt. §1 des Vertrages)                      Nennpreis Stand 01.04.84

bis einschl. 150 kW                         5,5 Pf/kWh
ab             151 kW                         5,3 Pf/kWh

Leistungspreis

Für die Leistung (lt §1 des Vertrages) zahlt der Kunde einen Leistungspreis, und zwar                  Jahresleistungspreis LPo
                                                     Nennpreis Stand 01.04.84

bis 5 kW Nennwärmebelastung
Mindestleistungspreis                      151,20 DM
für jedes weitere volle kW                 23,04 DM

In der Verbrauchsabrechnung wird der von dem Kunden zu zahlende Leistungspreis nach folgendem
Rechengang ermittelt:

Jahresleistungspreis (DM/Jahr) x Tage des Abrechnungszeitraums
           365 (Tage/Jahr)


Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) wird mit dem jeweiligen gesetzlichen Steuersatz (z.Zt. 14%) zusätzlich erhoben.

5 Preisänderungsbestimmungen
Der in Ziffer 4 genannte Leistungspreis unterliegt der Preisänderungsformel:
LP = LPo (0,5 L/ Lo  + 0,5)
In der Preisformel bedeuten:
.
LP = zu berechender Leistungspreis
LPo = Nennpreis (Stand 01.04.1984)
Lo = Lohnbasis 2674,54 DM (Stand 01.04.1984)
L = für die Preisanpassung maßgebender Lohn
Als Lohn - L - ist der Monatstabellenlohn eines verheirateten Lohnempfängers mit mehr als 40 Lebensjahren und einem Kind in Lohngruppe V, Stufe 5 des Tarifvertrages des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen maßgebend.


Die in der Preisformel enthaltene Ausgangsbasis ergibt sich aufgrund des ab 01. März 1984 geltenden Lohnes in Höhe von

Künftige zusätzliche Leistungen (einschließlich Veränderungen der Arbeits- und Urlaubszeit), die gleichmäßig für alle Arbeitnehmer dieser !Lohngruppe aufgrund tarifvertraglicher oder gesetzlicher Vorschriften erbracht werden, werden berücksichtigt und in gleicher Weise dem Lohn zugerechnet.
Der in Ziffer 4 genannte Arbeitspreis ist auf 100% wärmeäquivalenter Basis an die Preisentwicklung von extra leichtem Heizöl nach folgender Formel gebunden:
AP = APo + 0,09098 (HEL-HELo) in Pf/kWh
In der Preisformel bedeuten:

AP  =  zu berechnender Arbeitspreis (jeweils zum 01.04. und 01.10.)
APo = Nennpreis (Stand 01.04.1984)

Der Äquivalenzfaktor 0,09098 (PF/kWh) sagt aus, dass sich bei einer Heizölpreisänderung
   DM/hl

von 1,00 DM/hl  der Arbeitspreis um 0,09098 Pf/kWh ändert.
HEL = Der Preis für extra leichtes Heizöl
HELo= Nennpreis 64,39 DM/hl (Stand 01.04.1984)
Der Preis für extra leichtes Heizöl (ohne Umsatzsteuer) in DM/hl ist den monatlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes, Wiesbaden, unter Fachserie 17 - Preise, Reihe 2 \"Preise, und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise)\" - zu entnehmen, und zwar der Preis frei Verbraucher in Düsseldorf, Frankfurt und Mannheim/Ludwigshafen bei Tankkraftwagen-Lieferung.. f: 40 - 50 hl pro Auftrag, einschließlich Verbrauchsteuer. .
Liegt der Preis für extra leichtes Heizöl zwischen 40,00 DM/hl und einschl. 15,00 DM/hl, errechnet sich
der Arbeitspreis wie folgt:
AP = APo + 0,09098 (HEL- HELo) + 0,03 (40,00-HEL)  in Pf/kWh
Liegt der Preis für extra leichtes Heizöl unter 15,00 DM/hl, treten an Stelle der hier genannten Regeln Preisänderungsbestimmungen, ähnlich wie sie von den Stadtwerken mit ihrem Vorlieferanten ggfs. dann vereinbart werden.
Zeitpunkte für Preisanpassungen

Der in Ziffer 4 genannte Arbeitspreis ändert sich entsprechend der Preisformel mit Wirkung zum 01.04. und 01.10. eines jeden Jahres. Dabei werden zugrunde gelegt

-   für die Bildung des Arbeitspreises zum 01.04. das arithmetische Mittel der Preise für extra leichtes Heizöl der Monate Juli bis Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres,
-   für die Bildung des Arbeitspreises zum 01.10. das arithmetische Mittel der Preise für extra leichtes Heizöl der Monate Januar bis Juni des laufenden Kalenderjahres.

Der Leistungspreis ändert sich mit Wirkung vom ersten Tag des der Lohnerhöhung folgenden
Monats.
Preisänderungen werden wirksam sobald sie in ortsüblicher Weise veröffentlicht werden. Einer besonderen Benachrichtigung des Kunden bedarf es nicht.
6  Besondere Preisänderungsbestimmungen

Sollte der in Ziffer 5 bezeichnete Preis für extra leichtes Heizöl nicht mehr veröffentlicht werden, tritt an dessen Stelle jeweils der diesem Preis hinsichtlich der Voraussetzungen weitestgehend entsprechende veröffentlichte Preis. Das gleiche gilt, falls die Veröffentlichungen nicht mehr vom Statistischen Bundesamt, Wiesbaden, erfolgen.\'
Bei einer Änderung gemäß vorstehendem Absatz sind die Bedeutung und der Zweck der vereinbarten Bindung des Gaspreises an den Preis für extra leichtes Heizöl möglichst unverändert aufrechtzuerhalten.
Sollte der in Ziffer 5 bezeichnete Heizölpreis von staatlicher Stelle reglementiert werden und sollten die Stadtwerke deshalb mit ihrem Vorlieferer für ihren Bezugsvertrag eine Ersatzlösung vereinbaren, werden die Vertragspartner auch für diesen Vertrag eine angemessene Ersatzlösung vereinbaren.
Bei einer etwaigen Änderung oder bei einem etwaigen Wegfall der in Ziffer 5 genannten tarifvertraglichen Vereinbarung tritt an die Stelle des nach Ziffer 5 festgelegten Lohnes der an einen Arbeitnehmer der dort genannten Lohngruppe unter entsprechender Eingruppierung und Einstufung dann zu zahlende Lohn (einschließlich aller tarifvertraglichen und gesetzlichen Nebenleistungen).
Soweit auf die Erzeugung oder Verteilung belastende Abgaben irgendwelcher Art wirksam werden sollten, trägt diese der Kunde, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Der Erdgaspreis wird auf 3 Dezimalstellen ausgerechnet und auf zwei Dezimalstellen auf- oder abgerundet. Lautet die dritte Dezimalstelle auf 5 oder darüber, findet eine Aufrundung, lautet sie auf 4 oder darunter, findet eine Abrundung statt.
Wenn sich der Arbeitspreis gemäß Ziffer 4 aufgrund der Bindung an das extra leichte Heizöl um mehr als 0,69 Pf/kWh gegenüber der Ausgangsbasis von 5,5 bzw. 5,3 Pf/kWh geändert hat, kann jeder Vertragspartner verlangen, dass für die Zukunft die Angemessenheit der Preisänderungsbestimmungen überprüft wird

7  Verbrauchsabrechnung
Das dem Kunden gelieferte Gas wird durch einen amtlich geeichten Gaszähler in m3 gemessen und entsprechend dem DVGW-Arbeitsblatt G 685 thermisch abgerechnet. Der Zähler wird von den Stadt- werken angebracht und bleibt deren Eigentum.
Die Umrechnung von m3 in kWh erfolgt nach den Grundlagen der thermischen Abrechnung, die in der Anlage 1 zur AVB Gas V beschrieben sind.
In der jeweils gültigen Ergänzung der Bedingungen oder der Jahresverbrauchsabrechnung sind die für die thermische Abrechnung maßgeblichen Werte aufgeführt.
Die Rechnungslegung und die Bezahlung erfolgen entsprechend Anlage 2 zur AVB Gas V.
Änderungen
- der Leistungspreise
- der Arbeitspreise
- des Umsatzsteuersatzes (Mehrwertsteuer)
- des Brennwertes
- und eventueller gesetzlicher Abgaben

werden bei der Verbrauchsabrechnung zeitanteilig berücksichtigt.
Verbrauchte Gasmengen werden nach den Außentemperaturen auf den Zeitraum vor und nach der jeweiligen Änderung aufgeteilt.





8  Allgemeine Bestimmungen

Der Kunde verpflichtet sich, jede Veränderung der Art und Weise seines Gasverbrauches den Stadt- werken anzuzeigen.
Stellt der Kunde die Gasentnahme für Heizzwecke ein, endet dieser Vertrag. Eine Weiterbelieferung durch die Stadtwerke erfolgt sodann aufgrund der \"Allgemeinen Versorgungsbedingungen für Gas\" nach den \"Allgemeinen Tarifen\".

 
Viele Grüße aus Krefeld

Offline RR-E-ft

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« Antwort #9 am: 23. Mai 2005, 19:46:14 »
@KGB Huels


Auf den ersten Blick eine klassische Preisgleitklausel.

Die Bestimmung ist jedoch unbestimmt, weil sie teilweise auf Bestimmungen abstellt, die allein der Versorger ggf. zusammen mit dem Vorlieferanten treffen soll.

Die Kopplung an den Preis für leichtes Heizöl soll eine andere Regelung erfahren, falls der Preis für leichtes Heizöl dramatisch fallen sollte....
Dies soll der Fall sein bei einem Preis unter 15 DM/ hl.

1.

Stellen Sie sich vor, Sie hätten den Vertrag erst gestern abgeschlossen. Rechnen Sie alle Preise  von DM auf EUR  um (Faktor 1,98853).

Wenn Sie jetzt die vorgegebenen Bezugswerte in die Formel einsetzen, müsste sich  wohl exakt der vom Versorger nun verlangte Preis ergeben, wenn dieser sich immer an die Formel gehalten hatte.

Das können Sie sich vom Versorger vorrechnen lassen.

Dies sollten Sie zunächst tun.

Lassen Sie sich dabei genau zeigen, woher die einzusetzenden Bezugswerte stammen und ob diese aktuell zutreffen.

2.

Wenn Ihr Versorger ausschließlich solche Verträge anbietet, stellt sich die Frage, ob diese in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgebenen Bestimmungen überhaupt selbst der Billigkeit entsprechen oder nicht etwa zu einer unbilligen Benachteiligung des Kunden führen.

Das wäre gesondert zu untersuchen.

Beachtlich erscheint dabei, dass das BKartA eine Heizölbindung in Endverbraucherpreisen für bedenklich hält, wo alle Versorger so agieren könnte ein Verstoß gegen § 22 GWB vorliegen.

Deshalb:

1.

Nehmen Sie erst einmal Kontakt zu Ihrem Versorger auf und lassen sich die Preisbestimmung anhand der Berechnungsformel und der aktuell einzusetzenden Bezugswerte datailliert vorrechnen.

Wenn alles mit rechten Dingen zugeht, sollte dies keine Probleme bereiten.


Wenn diese Berechnung schon nicht nachvollziehbar  zu den aktuell geforderten Preisen führen sollte, bleibt es jedenfalls  bei der Unbilligkeit.


2.

Sollten sich die Preise nachvollziehbar und verständlich exakt ergeben, kommt es auf eine weitere Untersuchung an, nämlich ob die Preisformel als solche überhaupt der Billigkeit entsprechen kann.


 

Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline KGB Huels

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Antwort auf Musterbrief erhöhte Strom-/Gaskosten SWK energie
« Antwort #10 am: 24. Mai 2005, 16:45:46 »
Hallo Herr Fricke,

vielen Dank für ihre Ausführungen.

Ich habe heute schriftlich die SWK aufgefordert mir die aktuellen Preise und deren Beugsquellen zu nennen zwecks Nachrechnung der Formel.

Sobald ich eine Antwort erhalten habe werde ich mich wider melden.

Schöne Grüße aus Krefeld

Offline KGB Huels

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Antwort auf Musterbrief erhöhte Strom-/Gaskosten SWK energie
« Antwort #11 am: 31. Mai 2005, 19:10:17 »
Hallo Herr Fricke,

wie Sie mir geraten haben, habe ich die SWK schriftlich aufgefordert die aktuellen Preise zu nennen. Dies erfolgte bisher nicht. Anstelle erhielt ich eine Mahnung und keine Zahlungserinnerung für den fehlenden Betrag der Vorauszahlung. Zur Erinnerung, ich habe die Vorauszahlung entsprechend gekürzt, die Erhöhung habe ich um 2% ausgeführt. Diese Differenz wird nun angemahnt mit der Androhung das die Versorgung eingestellt wird. Es wurde mir ein Termin für die Zahlung genannt. Weiterhin wurden Kosten genannt um die Sperrmaßnahme wieder aufzuheben.

Welche Schritte sind nun zu empfehlen? Soll ich dieser Mahnung schriftlich widersprechen?

Vielen Dank für Ihre Mühe

Grüße aus Krefeld

Offline RR-E-ft

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« Antwort #12 am: 31. Mai 2005, 19:16:31 »
@KGB Huels

die notwendigen Schritte bei Sperrandrohungen sind in den entsprechenden Beiträgen alle umfassend beschrieben.

Nehmen Sie Bezug auf die neueste Rechtsprechung zu Sperrandrohungen und zur Billigkeitskontrolle von Gaspreisen.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline haenle

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« Antwort #13 am: 01. Juni 2005, 18:32:04 »
Sie zitieren den Versorger

\"im Rahmen des zwischen uns bestehenden Vertragsverhältnisses zur Belieferung mit Gas vorgenommen wurde. Ziffer 5 der Bedingung des Gaslieferungsvertrages HG83/92 beinhaltet insoweit eine sog. Preisanpassungsklausel,...... ein wichtiger Bestandteil der Formel ist beispielweise die sog. Ölpreisbindung. \"

wie lautet denn die Klausel in Ihrem Vertrag HG83/92?

Gruß
Haenle

Offline KGB Huels

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Antwort auf Musterbrief erhöhte Strom-/Gaskosten SWK energie
« Antwort #14 am: 03. Juni 2005, 08:06:29 »
.
Sehr geehrter Herr Haenle,
in meinem Brief am 23.Mai habe ich den Vertrag ins Forum gestellt.
Zu Ihrer Info habe ich die wichtigen Passagen unten nochmals kopiert.



5 Preisänderungsbestimmungen
Der in Ziffer 4 genannte Leistungspreis unterliegt der Preisänderungsformel:
LP = LPo (0,5 L/ Lo + 0,5)
In der Preisformel bedeuten:
LP = zu berechender Leistungspreis
LPo = Nennpreis (Stand 01.04.1984)
Lo = Lohnbasis 2674,54 DM (Stand 01.04.1984)
L = für die Preisanpassung maßgebender Lohn

AP = APo + 0,09098 (HEL-HELo) in Pf/kWh
In der Preisformel bedeuten:

AP = zu berechnender Arbeitspreis (jeweils zum 01.04. und 01.10.)
APo = Nennpreis (Stand 01.04.1984)

Der Äquivalenzfaktor 0,09098 (PF/kWh) sagt aus, dass sich bei einer Heizölpreisänderung
DM/hl

von 1,00 DM/hl der Arbeitspreis um 0,09098 Pf/kWh ändert.
HEL = Der Preis für extra leichtes Heizöl
HELo= Nennpreis 64,39 DM/hl (Stand 01.04.1984


Grüße aus Krefeld

 

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