Energiepreis-Protest > Erdgas Südwest GmbH

Infoabend am 08.08.2007 in Wiesloch

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Natur:

--- Zitat ---Original von Cremer
@Natur,

nun, Sie haben mit dem Versorger einen Preis ausgehandelt:


--- Zitat ---Der Arbeitspreis wurde von mir auf ein Niveau festgelegt, dass minimal höher liegt als der neue Preis in PG2!

--- Ende Zitat ---

Man sollte tunlichst keinen Preis \"vorschreiben\"
--- Ende Zitat ---


Ich muss dich wohl einen Preis festlegen wenn ich die Gasrechnung kürze.


@ ESG-Rebell,

ich denke mit dem erwähnten Zusatz, dass ich den Vertrag nur aus wirtschftlichen Gründe unterschreibe, stehen mir weiterhin alle Wege offen. Schliesslich bedeutet der neue Vertrag für mich persönlich keine preisliche Schlechterstellung. Vielleicht ist das ein \"Umweg\" er verschafft aber Zeit. Dies kann durchaus auch positiv sein, verfolgt man die aktuellen Nachrichten, dass die Gasmonopolisten wieder die nächste Preiserhöhung eingeleitet haben.

RR-E-ft:
@Natur

Warum Sie den neuen Vertrag absgeschlossen hatten (Motiv) ist rechtlich vollkommen unbeachtlich und hält gerade keinerlei Wege offen.

Im Laden fragt ja auch keiner, warum sie eine Tüte Milch kaufen, ob die etwa für die Katze sein sollte, von der Sie beim Kauf  nicht wussten, dass diese gerade vor dem Laden vom Auto überfahren wurde und deshalb keine Milch mehr braucht. Dann können Sie die gekaufte Milch auch nicht zurückgeben und das Geld zurück verlangen.

Juristen sprechen von einem unbeachtlichen Motivirrtum.

An den vertraglich vereinbarten Anfangspreis werden Sie nach Vertragsabschluss gebunden sein. Dieser unterliegt deshalb keiner Billigkeitskontrolle, weil er nicht einseitig festgesetzt wurde, sondern Teil einer vertraglichen Einigung bei Vertragsabschluss war.

Auch weitere Preiserhöhungen unterliegen bei einem Sondervertrag keiner Billigkeitskontrolle, sondern sind unzulässig, wenn ein Preisänderungsvorbehalt in AGB gegen § 307 BGB verstößt.

Ließe sich hingegen die Zulässigkeit einer künftigen Preisänderung bereits anhand  der AGB- Klausel selbst kontrollieren, wie es das Transparenzgebot des § 307 BGB verlangt, bedarf es gar keiner gerichtlichen Billigkeitskontrolle mehr. ....

Natur:
@RR-E-ft

O.K. verstanden. Ich frage mich dann aber, warum wird dieser Passus \"Ich unterschreibe nur....\" so von der Verbraucherzentrale NRW vorgeschlagen?

Und bitte nochmal zum Verständnis:
Kann ich nun gegen weitere Preiserhöhungen mit dem Billigkeitseinwand vorgehen oder nicht ?
Zu diesem Sachverhalt aüssert sich die Verbraucherzentrale NRW positiv, soll heissen, ja man kann wieder einen Billigkeitseinwand einbringen.

Wäre toll, wenn Sie hier Klarheit verschaffen könnten.

Danke.

RR-E-ft:
@Natur

Warum die VZ NRW was vorschlägt, weiß ich nicht. Auch dort mag es Motive geben.

Natürlich können Sie auch zukünftige Preiserhöhungen als unbillig rügen.
Das ist nur möglicherweise so unnütz wie bisher auch schon.

Darauf kommt es nicht an, weil bei einem Sondervertrag wohl  schon kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 BGB hinsichtlich der zu zahlenden Entgelte  bei Vertragsabschluss vereinbart wurde und zudem auch kein gesetzliches Preisänderungsrecht des Versorgers besteht, so dass dieser zu einer einseitigen Preisneubestimmung gem. § 315 Abs. 1 und  2 BGB überhaupt gar nicht berechtigt ist und deshalb natürlich auch keine gerichtliche  Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB erfolgen braucht.....

Nochmals:

Der Versorger war in dem bisher bestehenden Sondervertrag zu keinerlei einseitigen Leistungsbestimmungen berechtigt, so dass es auf deren Billigkeit überhaupt nicht erst ankam.

Der Versorger hatte das womöglich durch die Blume auch immer wieder erklärt und geschrieben, dass seine Preisänderungen keiner gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegen und er seine Preiskalkulation nicht vor Gericht offen legen muss.

Wo er recht hat, hat er recht.

Das sahen ja auch die Landgerichte Bremen, Berlin, Dresden, Kassel und Essen so, dass nämlich alle einseitigen  Preiserhöhungen von Anfang an unwirksam waren, ohne dass es erst auf eine Billigkeit ankommt.

Nur die Kunden hatten es wohl nicht recht verstanden. :rolleyes:

In jedem Falle sollte man solchen unzulässigen einseitigen Preisneufestsetzungen widersprechen.

Natur:
@RR-E-ft,

vielen Dank.

Ich sehe in dem neuen Sondervertrag als Laie aber nicht, dass die ESG zur einseitigen Preisfestlegung bereichtigt ist.

In der GasGVV heist es unter § 17 Zahlung, Verzug : ...§ 315 des BGB bleibt  von Satz 2 unberührt\"

Es ist auch nirgends eine Berechnungsformel zu finden, auf die der Bund der Energieverbraucher, hinweist.

Drehen wir die Sache doch mal um. Habe ich einen Nachteil, wenn ich den Sondervertrag nicht unterschreibe?

Danke.

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