@Gottschling
Mit speziellen Rechtsfragen wende man sich vertauensvoll an einen Rechtsanwalt. Dafür gibt es ja den Berufsstand, der von der Rechtsberatung lebt.
Wenn man einen Sondervertrag außerhalb der Grundversorgung hat, dann richtet sich die Frage, ob es überhaupt ein Preiserhöhungsrecht gibt, danach, ob eine Preisänderungsklausel im Vertrag enthalten ist, die dem Transparenzgebot entspricht (vgl. OLG Bremen, Urt. v. 16.11.2007).
Die GVV sieht in §§ 5, 20 kein Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen vor. Kunden in der Grundversorgung haben also im Falle von einseitigen Preisneufestsetzungen kein Sonderkündigungsrecht.
Ob es in einem Sondervertrag außerhalb der Grundversorgung ein Sonderkündigungsrecht gibt, richtet sich nach dem Vertrag. Womöglich ist auch darin keines vorgsehen. Und auch ein solches nutzt nicht immer (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2006 - VIII ZR 25/06).
Das Recht zur einseitigen Preisneufestsetzung des Grundversorgers gem. § 5 GVV besteht nur deshalb, weil der Grundversorger den Vertrag gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GVV grundsätzlich nicht kündigen darf und trotzdem die Preise an geänderte Kosten entsoprechend seiner Verpflichtung aus §§ 1, 2 Abs. 1 EnWG zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebunden Versorgung anpassen kann.
Ein entsprechendes einseitiges Preisfestsetzungsrecht in einem Sondervertrag lässt sich schon nicht rechtfertigen, wenn für den Lieferanten ein Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung des Vertrages besteht (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 08.02.2007; OLG Bremen, Urt. v. 16.11.2007).
Demnach ist zunächst zu prüfen. ob überhaupt ein einseitiges Preisänderungsrecht besteht. Wo dies nicht der Fall ist, stellt sich die Frage nicht.
In der Grundversorgung gilt § 5 Abs. 3 GVV.
Man fällt grundsätzlich in gar keinen Vertrag. Ein Vertragsabschluss setzt eine bewusste Annahme eines Vertragsangebotes voraus. Möglicherwiese besteht ein Ersatzversorgungsverhältnis gem. § 38 EnWG, ein gesetzliches Schuldverhältnis eigener Art.
Merke:
Man kann nicht automatisch in einen Vertrag fallen, sondern allenfalls auf ein Vertragsangebot reinfallen.
Vielleicht sollte man sich die Frage stellen, warum man sich diese Fragen nicht vor Vertragsabschluss gestellt hatte. .... Teilweise lassen sich Verbraucher völlig ohne Sinn und Verstand auf Verträge ein, deren Tragweite sie selbst gar nicht überblicken.