@7a_klettern,
ich setze voraus Sie haben Widerspruch eingelegt, Abschläge gekürzt und eigene Jahresrechnug erstellt.
Dann haben Sie nur die Differenz zu Ihrer Jahresrechnung als Forderung zu zahlen.
Die Forderung des Versorger kann man offen lassen/nicht beachten.
Das BGH - Urteil betrifft, wie hier im Forum bereits mehrfach beschrieben, nur einen bestimmten Kunden.
Wenn der Vorsorger meint, er muss seine Forderugnen \"eintreiben\", muss er ein Gerichtsverfahren gegen Sie anstrengen.