Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Nahwärme Service  (Gelesen 5083 mal)

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Offline Bernhard Votsmeier

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Nahwärme Service
« am: 07. Februar 2005, 12:07:46 »
Hallo zusammen,
ich bin Nutzer des Nahwärmeservice der E.ON Westfalen-Weser AG. Auch hier bin ich der Gaspreiserhöhung ausgesetzt. Bei einer Informationsveranstaltung bez. der neuen Jahresrechnung in der vergangenen Woche wurde mir allerdings mitgeteilt, das sich die Sachlage hier anders verhält als bei den Direktverbrauchern.  :?:  :(
Ich habe Ende letzten Jahres gegen die Preiserhöhung Widerspruch eingelegt und auch nur die 2% Sicherheitszuschlag. Von Seiten der E.ON kam hier nichts das die Sachlage hier anders sei.
Ich hoffe über dieses Forum zu erfahren, ob es Möglichkeiten gibt, der Willkür des Energieversorgers entgegenzutreten.

Freundliche Grüße
B. Votsmeier

Offline RR-E-ft

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Nahwärme Service
« Antwort #1 am: 07. Februar 2005, 12:46:44 »
Lesen Sie den Beitrag hier:

Einspruch nach §315 BGB bei Nahwärme?

Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Bernhard Votsmeier

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Nahwärme Service
« Antwort #2 am: 15. Februar 2005, 19:22:39 »
Sehr geehrter Herr Fricke,
vielen Dank für den Link. Nachdem die Unsicherheit herrschte habe ich zunächst die ersten beiden Abschläge für Januar und Februar überwiesen, inkl des Betrages der trotz meines Widerrufes zu viel berechnet wurde. Muß ich nun erneut Widerspruch einlegen? Kann das zuviel überwiesene Geld zurückgebucht werden?

Offline Bernhard Votsmeier

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Nahwärme Service
« Antwort #3 am: 01. März 2005, 17:39:07 »
Ich hab aufgrund der zunächst herrschenden Unsicherheit bez. des Themas Nahwärme den ersten Abschlag inkl. der Erhöhung überwiesen, der ich im vergangenen Jahr mittels eines Musterbbriefes widersprochen habe.
Was ist nun zu tun, muß ich evtl, erneut Widerspruch einlegen?
Ich hoffe auf diesem Wege Infos zu bekommen.
Vielen Dank!!

Offline RR-E-ft

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Nahwärme Service
« Antwort #4 am: 01. März 2005, 18:36:37 »
@Bernhard Votsmeier

Fast gemahnt es an \"Mensch ärgere Dich nicht\":

Noch einmal an den Start zurück!

Mit der uneingeschränkten  Zahlung könnte der Unbilligkeitseinwand als zurückgenommen gelten, ggf. kann eine Auslegung insoweit eine Zahlung unter Vorbehalt ergeben, die aber auch nicht zielführend ist.

Also nochmal Unbilligkeit einwenden und erst danach kürzen.

Freundliche  Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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