@koltesp
Die Rechtsprechung des BGH vom 30.04.2003 zum Verhältnis zwischen § 30 AVBV und § 315 BGB gilt auch für § 30 AVBGasV.
Wenn das so klar wäre, wie Ihr Versorger meint, würden schon längst viele Gaskunden in Deutschland bitter frieren.
Wer mag denn glauben, dass die Gasversorger bisher aus reinem Gutmenschentum Ihre Argumentationskanonaden loslassen.
Die Klausel in Ihrem Vertrag ist so alt, dass man nicht glauben mag, dass diese noch tatsächlich im Vertragsverhältnis gelebt wird.
Und werden denn tatsächlich die Preise monatlich oder bei periodischer Veröffentlichung der Indexwerte zu diesen Zeitpunkten angepasst?
Lassen Sie sich doch einfach für die Jahre 2003 und 2004 die Entwicklung der Indexwerte und die Berechnung der geforderten und zur Abrechnung gebrachten Preise schriftlich nachweisen.
Ihr Versorger dürfte wohl selbst dabei Schwierigkeiten haben.
Fragen Sie noch einmal mal ganz genau nach und lassen Sie sich die Entwicklung der Indexwerte und der Preise darstellen und erläutern.
Wenn Ihr Versorger sich streng daran gehalten hat, wird ihm der entsprechende Nachweis überhaupt nicht schwer fallen.
Das hat dann mit der übrigen Marktsituation überhaupt nichts zu tun.
Es wundert also schon, warum Ihr Versorger überhaupt auf diese verweist.
Immerhin könnte sich Ihr Versorger ja auch bei der Umsetzung der Entwicklung der Indexwerte in die Preisentwicklung verrechnet haben.
Ist ja schließlich nicht ganz einfach.
Bis zur Wiedervorlage ist ja noch Zeit.
Zudem kennt Ihr Versorger die BGH - Rechtsprechung und weiß, dass eine Versorgungssperre nach dem Einwand der Unbilligkit nicht durchgeführt werden darf. Verweisen Sie auf den Artikel in der Zeitschrift für Kommunale Wirtschaft Heft 1/2005; S. 2 \"Die Rechtslage ist unklar\" von den Kollgen Gersemann und Dr. Hinrichs, Freiburg i. Br. und lesen Sie auch selbst unter
www.zfk.de am rechten Rand den \"Hintergrund\" zu diesem Beitrag.
Eine Sperre darf schon nicht angedroht werden.
Lesen Sie nur unter \"Neuigkeiten\" zu den Hamburger Ereignissen Mitte November letzten Jahres
Und nach einer Sperrandrohung verbleiben Ihnen immer noh zwei Wochen Zeit. Bisher also kein Grund, schon einzulenken.
Setzen Sie sich auch mit Ihrem Wirtschaftsministerium als Energieaufsichts- und Kartellbehörde in Verbindung.
Einige Minister hatten die Verbraucher sogar ermuntert, sich an der Aktion zu beteiligen. Ich sehe gerade, es war Ihr Minister. Na dann wenden Sie sich mal wegen Unterstützung an diesen.
Wenden Sie sich auch an die Verbraucherzentrale Ihres Landes.
Dort gibt es bereits umfangreiche Erfahrungen.
Gekürzt haben Sie aber nur wegen der Preiserhöhung oder?
Andernfalls muss ich sehr zur Vorsicht gemahnen.
In Erinnerung ist das Urteil von Hamburg- Harburg, wo ein Verbraucher sich auch nicht nach den Empfehlungen der Verbraucherverbände richtete, sondern ohne Beistand eines Experten in den Streit zog...
Soweit Ihr Versorger die Anwendbarkeit des BGH- Urteils vom 30.04.2003 auf § 30 AVBGasV in Zweifel zieht, ist nur darauf zu verweisen, dass der BGH in seiner Begründung auf seine ständige Rechtsprechung zu § 30 AVBEltV Bezug nimmt und dabei auch auf das letzte Urteil vom 05.02.2003 - VIII ZR 111/02, im Volltext abrufbar unter
www.bundesgerichtshof.de - Entscheidungen.
In dem Urteil vom 05.02.2003 ging es um einen Rückerstattungsanspruch zuviel gezahlter Strompreise gem. §§ 812 i. V. m. 315 BGB für die Zeit bis 1999.
Der BGH weist dabei darauf hin, dass § 315 BGB auf Strompreise nach ständiger Rechtsprechung Anwendung findet.
Dass dies Anwendung des § 315 BGB etwa auf Strompreise aus 1999 nach der Liberalisierung des Strommarktes mit dem neuen Energiewirtschaftsgesetz vom 28.04.1998 ausgeschlossen sei, hat der BGH mit keiner Silbe erwähnt, weil diese Auffassung schon nicht richtig ist.
Im Gasbereich gibt es zudem gar keinen liberalisierten Markt für den Kunden. Fragen Sie Ihren Versorger doch einfach mal, wer als Alternative zu diesem überhaupt zur Verfügung stünde, da ihnen keiner bekannt ist.
In dem Urteil vom 05.02.2003 stellt der BGH am Ende zudem fest, dass die Grenzen des allgemeinen kartellrechtlichen Missbrauchs- und Diskriminierungsverbots nicht mit den Grenzen der Billigkeitsentscheidung nach § 315 BGB zusammenfallen, so schon Urteil vom 02.10.1991 - VIII ZR 240/90, WM 1991,S. 2065 = NJW-RR 1992, S. 183.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt