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Autor Thema: swb Bremen droht mit Liefersperre  (Gelesen 5715 mal)

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Offline Jazzen

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swb Bremen droht mit Liefersperre
« am: 20. Juli 2007, 20:40:29 »
Hallo,
in meinem Haus befinden sich 2 Stromzähler, weil es mal ein 2-Familienhaus war, den einen habe ich bereits 2004 abgeklemmt, bin selber Elektriker, und habe der swb eine Kündigung für diesen Zähler ( Vertrag) geschickt.
Bestätigung erfolgte von der swb. Bis zu diesem Jahr kamen keine weitere Reaktionen der swb, z.B. das sie den Zähler zurückhaben möchten.
In diesem Jahr kam jetzt bei der Jahresabrechnung die Aufforderung für die letzten Jahre Leihgebühr für den Zähler zu bezahlen und berufen sich auf den gekündigten Vertrag. Bei mehreren Telefongesprächen wies ich darauf hin das der Vertrag gekündigt wurde, bis einer mir den Hinweis gab das Schriftlich zu beantragen das der Zähler abgeholt werden soll.
Auf das Schreiben erfolgte keine Reaktion, stattdessen nach einigen Wochen letzte Zahlungsaufforderung und Drohung mit Liefersperre.
Weiteres Telefongespräch Liefersperre abgewendet. Darufhin hab ich ein Einschreiben an die swb geschickt mit dem Hinweis das Vertrag gekündigt wurde und der Zähler zur Abholung bereit liegt. Keine Reaktion.
Nach einigen Wochen wieder letzte Zahlungsaufforderung und Drohung mit Liefersperre, und fristlose Kündigung der Lieferverträge.

Meine Frage dürfen die das ?
Wird dann auch mein aktiver Vertrag gekündigt, und mir im Haus der Strom abgestellt ? denn der wurde von mir immer pünktlich bezahlt.

Offline bjo

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swb Bremen droht mit Liefersperre
« Antwort #1 am: 20. Juli 2007, 21:14:58 »
Hallo,
bin selber Elektriker, hier im \"RWE Gebiet\" ist es seit je her üblich das Zähler
die ordnungsgemäß abgemeldet und abgeklemmt wurden der RWE übergeben werden!

hast du in der damaligen Kündigung darauf hingewiesen das der Zähler zur Abholung bereit liegt?
Wenn ja dürfte swb schlechte Karten haben!
wenn nein kommt es auf die AGB an zumeist wird der Zähler nur für die Vertragslaufzeit geliehen!

Offline Netznutzer

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swb Bremen droht mit Liefersperre
« Antwort #2 am: 20. Juli 2007, 23:02:43 »
Hi,

warum bringst du denen nicht eben den Zähler vorbei, lässt dir den Empfang quitieren und bist sämtliche Probleme los? Eine Vertragskündigung bedeutet doch i.d.R. nur, dass die Stromliefrung gekündigt wurde. Da sich der Zähler noch in deinem Besitz befindet, angeschlossen oder nicht, gibt Anspruch der SWB auf entsprechendes Entgelt. Kündige, falls noch nicht geschehen, den Netzanschlussvertrag für das nicht mehr genutzte Objekt, und lege Ihnen den Zähler auf den Tisch.

Gruß

NN

Offline Cremer

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swb Bremen droht mit Liefersperre
« Antwort #3 am: 21. Juli 2007, 11:29:14 »
@Jazzen,

Ist eine konkrete Sperre (Datum) angedroht.

Wie lautet die Sperrandrohung? Auf die Kundennummer des gekündigten Zählers oder auf Ihren laufenden?

Sofern es auf Ihren aktuellen läuft (Forderungen werden miteinander verrechnet), würde ich Hausverbot für Ihren jetzigen laufenden Zähler erteilen.

Sodann teilen Sie schriftlich mit:
Frist setzen bis wann der Zähler zu demontieren und abzuholen ist, anderenfalls werden Sie diesen durch ein berechtigtes, kozzesioniertes Unternehmen auf Kosten der SWBV demontieren lassen und diesen mit Empfangsbestätigung beim Versorger abliefern.

Von einer eigenen Demontage, obwohl Sie Elektriker sind rate ich dringend ab. Da müssen nämlich Plomben neu gesetzt bzw. vorher geöffnet werden und das ist heikel. Da kann der Versoreger Ihnen Stromdiebstahl unterstellen.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline RR-E-ft

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swb Bremen droht mit Liefersperre
« Antwort #4 am: 22. Juli 2007, 16:35:03 »
@Jazzen

Gab es ursprünglich zwei Lieferverträge für beide Abnahmestellen, konnte einer dieser Verträge gem. § 32 AVBEltV separat gekündigt werden.

Wurde der einzelne Vertrag ordnungsgemäß gekündigt, besteht auch insoweit kein vertraglicher Zahlungsanspruch mehr.

Ein vertraglicher Zahlungsanspruch setzt nämlich nicht voraus, dass an der Abnahmestelle ein Zähler vorhanden ist, sondern dass ein wirksamer Stromlieferungsvertrag besteht.

In 2004 gab es nur selten separate Netzanschluss- und Anschlussnutzungsverträge neben den eigentlichen Stromlieferungsverträgen. Zahlungspflichten waren zumeist nur in den Stromlieferungsverträgen geregelt.

Wenn also der separate Stromlieferungsvertrag gem. § 32 AVBEltV ordnungsgemäß gekündigt wurde und sonst keine vertragliche Zahlungspflicht vereinbart wurde, so besteht kein weitergehender vertraglicher Zahlungsanspruch.

Wegen Streitigkeiten aus einem 2004 beendeten Vertragsverhältnis sollte der Versorger nicht berechtigt sein, ein anderes Vertragsverhältnis zu kündigen, vgl. auch StromGVV.

Der 2004 ausgebaute - im Eigentum des Versorgers stehende Zähler - muss nur zur Abholung bereit gehalten werden. Man muss ihn also nicht mit dem Risiko des zufälligen Untergangs unterwegs zum Versorger schaffen. Dieser kann ihn sich ja abholen.

Dies ergibt sich, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, aus § 985 BGB.

Es wäre mir jedenfalls völlig unbekannt, dass neben Stromlieferungsverträgen auch Leihverträge über den Zähler abgeschlossen werden und üblich sein sollten. Schließlich benutzt ja auch nicht der Kunde den Zähler, sondern ausschließlich der Versorger als Verkäufer zum Messen der \"Ware\".

 

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