Energiepreis-Protest > SWiFT energy - Stadtwerke Frankenthal

Wenn §315 nicht greift....

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bassisten:
Guten Abend,
bin zum ersten Mal aktiv im Forum, habe mich aber bereits eingehend in die Thematik eingelesen.
Im letzten Jahr haben wir der Endabrechnung für Strom und Gas mit Hilfe Ihres Musterbriefes widersprochen. Als Antwort kam, daß dieser Einwand nicht gilt, weil wir Sonderverträge haben. "e nach §30 der AVBEltV bzw. §30 der AVBGasV steht Ihnen somit kein Zahlungsverweigerungsrecht zu "e Weiter ist nichts geschehen (gutes Zeichen, oder?). Nun möchten wir der diesjährigen Abrechnung wieder widersprechen. Aber mit welcher Begründung? Die Gas- und StromGVV ist vom Versorger mit eingebunden sowie ergänzende Bedingungen mit Preisänderungsklausel, von der ich nicht weiß, ob sie wirksam ist. Die Sonderverträge weisen Preisangaben auf, die wir bei Vertragsabschluß (2005) auch gezahlt haben. Aber seitdem gab es schon unzählige Erhöhungen, die wir nicht akzeptiert haben, sondern nur eine 2% ige Erhöhung pro Jahr.
Wie begründen wir nun unsere eigene Abrechnung?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.

bassisten:
Guten Abend,
gestern habe ich meine Frage aus Versehen im falschen Themenbereich gestellt. Aber hier müßte ich jetzt richtig sein :-)
Trotz eingehender Lektüre vieler Beiträge im Forum, Studium der Gas- und StromGVV und \"Ergänzende Bedingungen\" der Stadtwerke Frankenthal bin ich ratlos:
Im letzten Jahr habe ich der Endabrechnung für Strom und Gas mit Hilfe Ihres Musterbriefes widersprochen. Als Antwort kam, daß dieser Einwand nicht gilt, weil ich Sonderverträge habe. Zitat: " nach §30 der AVBEltV bzw. §30 der AVBGasV steht Ihnen somit kein Zahlungsverweigerungsrecht zu " Weiter ist nichts geschehen (gutes Zeichen, oder?). Nun möchte ich der diesjährigen Abrechnung wiederum widersprechen. Aber mit welcher Begründung? § 315 greift ja wohl nicht bei Sonderverträgen. Die Gas- und StromGVV ist von meinem Versorger mit eingebunden sowie ergänzende Bedingungen. Die Sonderverträge beinhalten eine Preisänderungsklausel, von der ich nicht weiß, ob sie wirksam ist. Bei Vertragsabschluß (2005) habe ich die im Vertrag genannten Preise gezahlt. Aber seitdem gab es natürlich einige Erhöhungen, die ich nicht akzeptiert habe (bis auf 2% Inflationsausgleich pro Jahr).
Wie begründe ich nun meinen Widerspruch für diese diesjährige Abrechnung?
Vielen Dank im voraus.

DieAdmin:
@Bassisten,

vielen Dank für Hinweis, das Sie von den Stadtwerken Frankenthal versorgt werden. :) Ich habe beide Beiträge zu einem Thread zusammengefügt.

Die Stadtwerke haben nun auch ihren eigenen Bereich. Beim Stöbern im Netz bin ich auf diese http://www.stadtwerke-frankenthal.de/ gestoßen. Sind das die richtigen Stadtwerke (zwecks eindeutiger Zuordnung und Ansetzung)?

Cremer:
@Evi,

ich würde sagen ja, es sind die richtigen

Und da sieht man es schon auf der Startseite der SWiFT (Stadtwerke in Frankenthal)

\"Parkhäuser\"

Das werden auch mit Strom und Gas die anderen defizitären Gesellschaften mitfinanziert !!!

Cremer:
@bassisten

Es kommt nicht auf den Tarif drauf an, sondern auf die Vertragsgestaltung

Hat der Versorger ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht in dem Vertrag bestimmt, dann können Sie gemäß § 315 BGB Widerspruch einlegen.

Nutzen Sie mal die Suchfiunktion und lesen Sie hier:

http://www.energieverbraucher.de/index.php?itid=600&st_id=600&content_news_detail=4810&back_cont_id=600

Ferner ist zu fragen ob die StromGVV und GasGVV wirksam als AGB in Ihrem jetzigen Vertrag eingebunden wurde.

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