@Cremer
Original von Cremer
der Aufruf für eine Haftpflichtversicherung für die deutschen Atomkraftwerke ist totaler Unfug und zeugt, das das politische Sommerloch gefüllt werden muss.
Die vier Altpolitiker können es nicht assen und müssen sich mal wieder profilieren, damit sie nicht ganz von der Bühne verschwinden.
Ein möglicher Unfall in dieser Größenordnung wird schon alleine daraus schon durch die Staatsanwaltschaft behandelt werden (siehe z.B. ICE-Unglück). Daraus ergibt sich nach Abschluss eine Entscheidung und damit eine Haftung.
Die Kostenforderungen werden sodann die EVU aus eigener Tasche zu leisten haben.
Der Aufruf und die entsprechende Website sind nicht taufrisch, worauf Netznutzer schon zutreffend hingewiesen hatte.
Mit einem aktuellen Sommerloch hat das rein gar nichts zu tun.
Der Aufruf stammt wohl noch aus der Zeit vor der Novellierung des Atomgesetzes.
Im Übrigen ist für bestimmte Fälle eine Haftungsobergrenze in Höhe von 2,5 Mrd EUR vorgesehen, vgl. §§ 31 iVm. § 34
AtG. Für diese Haftungsobergrenze muss vom Anlagenbetreiber eine Deckungsvorsorge nachgewiesen werden, die auch in Form einer Haftpflichtversicherung erbracht werden kann, vgl. §§ 13, 14 AtG.
Möglicherweise können Sie es selbst nicht lassen und wollen sich mit Ihrem Beitrag nur profilieren. Möglicherweise füllen Sie damit ein eigenes Sommerloch.
Womöglich haben Sie dieses Problem schon selbst erkannt:
Original von Cremer
Wichtig ist anscheinend auch, dass schnell Meldungen auf Online-Seiten .... gesetzt werden. Diese sind dann so grottenschlecht, dass die Sätze keinen Sinn ergeben. Hauptsache schnell mal eine Meldung raus, ob sie stimmt oder nicht
Daran sollten Sie sich ggf. selbst messen.
Grober Unfug ist es, dass Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Haftungsansprüche begründen und eine unbegrenzte Haftung der Anlagenbetreiber ohne weitergehende Vorsorge ausreichen könnte.
Was nutzt die unbegrenze Haftung, wenn keine
Haftungsmasse der Betreibergesellschaft vorhanden ist?
Bei einer Betreibergesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG ist persönlich voll haftender Gesellschafter (Komplementär) der Kommanditgesellschaft eine GmbH. Deren Haftung wiederum ist - wie der Name GmbH schon sagt- beschränkt. Die Kommanditisten haften nur bis zur Höhe ihrer im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Einlagen, die in der Regel bereits voll erbracht sind, also regelmäßig den Gläubigern der Kommanditgesellschaft persönlich gar nicht mehr.
Betreibergesellschaft und Komplementär -GmbH melden im Falle eines Falles Insolvenz an.
Geschädigte können als Gläubiger dabei ihre Forderungen zur Tabelle anmelden, wenn überhaupt ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens könnte allein deshalb abgewiesen werden, weil schon keine ausreichende Masse vorhanden ist, um die Kosten des Insolvenzverfahrens selbst abzudecken.
Und dann?
Was sind die deshalb nicht durchsetzbaren Schadensersatzansprüche der Geschädigten dann wert?
Der größte Wert einer Betreibergesellschaft ist möglicherweise das Anlagevermögen an dem Kernkraftwerk selbst, liquide Mittel sind hingegen nur insoweit vorhanden, wie sie für den laufenden Betrieb der Anlage gerade benötigt werden.
Das Anlagevermögen lässt sich jedoch im Falle eines Falles schlecht liquidieren.
Oder sollen die Anlagen bzw. deren Überreste (an wen?) zwangsversteigert werden, um aus dem Versteigerungserlös die unbegrenzen Haftungsansprüche der Betroffenen zu befriedigen?
Sie sind mit Ihren Beiträgen manchmal ganz schön komisch unterwegs.
Möglicherweise bewirkt eine gewisse ideologische Verblendung eine Ignoranz für die eigentlichen Probleme. Jedenfalls war dieser Beitrag von Ihnen aus meiner Sicht
totaler Unfug.