Die Preiserhöhungen Ihres Versorgers müssen der Billigkeit entsprechen.
Dabei kommt es nicht darauf an, dass kein Preishöhenmissbrauch im Sinne des Kartellrechts vorliegt.
Wenn die Kosten Ihres Versorgers tatsächlich gestiegen sind, darf er allein diese gestiegenen Kosten auf alle versorgten Kunden gleichmäßig weiterwälzen.
Unter sonst gleichen Bedingungen ergibt sich daher, dass der Sondertarif für Heizstrom nicht (prozentual) höher steigen darf als der Allgemeine Tarif.
Andernfalls wird das sog. Äquivalenzprinzip (Verhältnis von Leistung und Gegenleistung) im konkreten Kundenvertragsverhältnis gestört.
Zwar handelt es sich bei dem Heizstrom um ein Sondervertragsverhältnis, jedoch können Sie nicht ohne weiteres mit Ihrem typischen Bedarf und Abnahmeverhalten zu einem anderen Versorger wechseln, da es ersichtlich keine bundesweiten Anbieter für Heizstrom gibt.
Bitten Sie Ihren Versorger deshalb um Mitteilung, wer in dessen Netzgebiet alternativ als Anbieter für Heizstrom zur Verfügung steht.
Ihr Versorger wird Ihnen wohl niemanden benennen können, so dass ersichtlich wird, dass er bei diesem speziellen Produkt /Angebot eine Quasimonopolstellung vor Ort hat.
Mit dem Angebot günstigen Heizstroms wurden auch viele Kunden zu dieser Form der Wärmeversorgung gelockt, vgl. nur Beiträge in der Energiedepesche. Dann kann man jetzt natürlich nicht \"nach Belieben\" die Preise erhöhen.
Zunächst ist die Frage zu klären, ob überhaupt die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen einer einseitigen Preisanpassung vorliegen, d. h. ob eine einseitige Preisanpassung überhaupt erfolgen kann. Lassen Sie sich das getrost nachweisen.
Die Preiserhöhungen beruhen offensichtlich nicht auf staatlichen/ behördlichen Maßnahmen, die zu einer Verteuerung der Stromerzeugung oder des Strombezuges führen Zum 01.01.2005 ist die Steuer auf in Kraft-Wärme- Kopplungsanlagen (in der Regel GuD- Kraftwerke) verfeuertes Erdgas entfallen.
Dadurch verbilligt sich die Stromerzeugung in solchen, oft von Stadtwerken betriebenen Anlagen sogar.
Wenn diese Voraussetzungen vorliegen sollten, stellt sich weiter die Frage der Angemessenheit der Preiserhöhung.
Dabei gilt:
Einseitige Preisanpassungen müssen im Zweifel immer der Billigkeit gem. § 315 BGB entsprechen. Auf eine Monopolstellung kommt es dabei schon nicht an. Ein Sonderkündigungsrecht schließt die Billigkeitskontrolle nicht aus.
Dass die Preiserhöhung nicht billig sein kann, habe ich Ihnen oben unter Hinweis auf die Entwicklung des Allgemeinen Tarifs unter sonst gleichen Bedingungen aufgezeigt.
Wenn Sie sich mit der Problematik vertiefter befassen wollten:
unter anderem
Dr. Gabriele Braband \"Strompreise zwischen Privatautonomie und staatlicher Kontrolle\" Dissertation Jena 2001, erschienen in der Reihe Energie- und Infrastrukturrecht, Band 2, Hrsg. Theobald/Britz/Held, C.H. Beck Verlag 2003, EUR 38
(vielleicht in einer gut sortierten Bibliothek wie der Landesbibliothek RLP in Speyer oder der Bibliothek der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer unter dem Suchwort \"Strompreis\"
http://opac.dhv-speyer.de/libero/WebOpac.cls?LANG=DE&Login=Login+to+WebOPAChttp://www.dhv-speyer.de/biblio/VirtBibliothek/Inhalt/Bibliotheken.htmhttp://aleph.ub.uni-kl.de:8991/F/7BF1TT6R18JE62IDR9VXYJND7N69J5QK6B254PVPVHMP655EGV-03197?func=find-b&request=Strompreis&find_code=WRD&adjacent=N&local_base=KLU01http://jenopc4.thulb.uni-jena.de:8080/DB=1/SET=12/TTL=1/SHW?FRST=1http://jenopc4.thulb.uni-jena.de:8080/DB=1/SET=3/TTL=1/CMD?ACT=SRCHA&IKT=1016&SRT=YOP&TRM=StrompreisSie können sich zudem darauf berufen, dass die Preiserhöhung erst frühestens 4 Wochen nach öffentlicher Bekanntmachung wirksam werden kann, so wie vertraglich verinbart.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt