@Meyer-Bothling
schicken Sie folgendes Fax an die Energieaufsicht des Landes NRW unter der Faxnummer 0211 /8373127. Das hat bei mir zur sofortigen Rücknahme der Sperrungsandrohung geführt ! :wink:
\"An die Energieaufsichtsbehörde
des Landes NRW
Sehr geehrte Damen und Herren !
Ich habe nach der jüngsten Gaspreiserhöhung meines Gasversorgers, der BEW, Bocholt dort selbst per Einschreiben einen \"Unbilligkeitseinwand\" gem. § 315 BGB geltend gemacht.
Trotz ausführlicher Hinweise auf die geltende Rechtslage drohen die BEW Bocholt mit Sperrung der Gasversorgung !
Ich ersuche Sie als zuständige Energieaufsichtsbehörde des Landes NRW dringend, gegen dieses völlig unverhältnismäßige Vorgehen meines Energieversorgers vorzugehen und ihn auf die geltende Rechtslage hin-zuweisen !
Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat, hat der Energieversorger von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. abzusehen !!!
Die Abschläge dürfen von ihm allein aus dem Grund der Preiserhöhung nicht erhöht werden, da dies im Falle der Unbilligkeit der letzten Preiserhöhung unweigerlich zu Überzahlungen führen würde.
Aus §§ 30, 33 Abs. 2 AVBGasV bzw. §§ 30, 33 Abs. 2 AVBEltV ergibt sich, dass die für den Kunden immer mit einem Übel verbundene Versorgungseinstellung als Druckmittel nur eingesetzt werden darf, um berechtigte Forderungen durchzusetzen.
Wenn durch den Einwand der Unbilligkeit die Berechtigung einer Forderung gerade offen ist, ist schon die Androhung im Rahmen der geltenden Gesetze unzulässig. Auf das Urteil des BGH vom 30.04.2003 Az VIII ZR 279/02 zu § 30 AVB weise ich Sie hin.
Bitte teilen Sie mir kurz schriftlich mit, was Sie gegen diese Praktiken meines Energieversorgungsunternehmens, dem ich wegen des bestehenden Monopols hilflos ausgeliefert bin, zu unternehmen gedenken !
Mit freundlichen Grüßen\"
Berichten Sie mal, ob es was genutzt hat !
Mit freundlichen Grüßen aus Nordwalde bei Greven
Bernd Ahlers