Energiepreis-Protest > RWE Westfalen Weser Ems (ehemals)
Gesetzesänderung erfordert Unterschrift zum neuen Stromlieferungsvertrag
Free Energy:
Hallo Herr Fricke,
an Sie als Experten habe ich bitte nochmal folgende Frage:
Die RWE Westfalen-Weser- Ems AG als örtlicher Stromversorger hat einem Schützenverein hier in unserer Stadt schriftlich mitgeteilt, dass durch das neue Energiewirtschaftsgesetz alle Versorgungsunternehmen aufgefordert seien, mit diesen Kunden neue Energielieferverträge abzuschließen.
Die Preise blieben unverändert und man solle den neuen Vertrag doch unterschreiben und in den nächsten 14 Tagen zurücksenden.
Der Schützenverein gehöre zu den Kundengruppen, die mehr als 10.000 kw/h pro Jahr verbräuchten, und deshalb sei ein neuer Vertrag erforderlich.
Was halten Sie davon ? Widerspruch wurde bisher noch nicht eingelegt. Sollte der neue Vertrag (übrigens angeblich ein Sondervertrag) unterschrieben werden, oder besser nicht ?
Gruß
Free Energy
RR-E-ft:
@FreeEnergy
Ehrlich gesagt:
Ich halte überhaupt nichts davon,
dass sich so ein Verein deshalb nicht selbst an einen Anwalt wendet, um sich Schützenhilfe zu holen.
Irgendwie ermüdend:
Wer einen ungekündigten Vertrag hat, braucht keinen neuen.
Im Energiewirtschaftsgesetz findet sich überhaupt keine Bestimmung darüber, dass bestehende Verträge mit Nicht- Haushaltskunden irgenwie anzupassen wären. Ein Verein kann schon kein Haushalstkunde sein.
Was die Folge des Abschlusses eines neuen, schriftlichen Vertrages ist, ist hier so oft geschrieben worden, dass es dazu auch nichts mehr zu sagen gibt.
Übrigends:
Das \"neue\" Energiewirtschaftsgesetz ist vor zwei Jahren in Kraft getreten. Am Gesetz geändert wurde insoweit nichts.
Seit zwei Jahren sind alle Energieversorgungsunternehmen gem. § 2 Abs. 1 EnWG vor allem und zu allererst aufgefordert, die Allgemeinheit möglichst preisgünstig und effizient leitungsgebunden mit Elektrizität und Gas zu versorgen. Weitere Bestimmungen über die Belieferung von Nicht- Haushaltskunden sind nicht enthalten.
Gridpem:
der Abschluss mittels Unterschrift hängt mit dem EnWG und der GVV zusammen.
Im EnWG ist definiert, wer \"Haushaltskunde\" ist und in der GVV ist geregelt, welcher Automatismus eintritt, wenn Strom aus der Steckdose entnommen wird.
Demnach fallen alle Kunden, deren Abnahme \"Haushaltskunden\" überschreitet nicht mehr unter die GVV und es besteht für den Grundversorger keine Versorgungspflicht mehr.
Für alle Lieferverhältnisse außerhalb der Grundversorgung ist aber ein schriftlicher Vertragsabschluss Voraussetzung für die Wirksamkeit.
Das betrifft für den Versorger die Belieferung und für den Kunden die Bezahlung.
Ist nichts vereinbart, braucht auch nichts geleistet werden.
EnWG ist seit 2 Jahren in Kraft, die GVV jedoch noch nicht mal ein Jahr.
Für die GVV laufen jetzt die Übergangsfristen aus, daher bestimmt jetzt das Angebot.
Gruß aus Meck-Pomm
RR-E-ft:
@Gridpem
Das ist - mit Verlaub - Unsinn.
Wer bereits einen Energielieferungsvertrag hat, dessen Vertrag behält weiterhin seine Gültigkeit.
In § 41 EnWG ist geregelt, was Energielieferungsverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung enthalten sollen.
Dass solche Verträge schriftlich abgeschlossen werden sollen oder gar müssen, steht dort nicht.
Gem. § 2 AVBEltV sollten bisher schon immer Stromlieferungsverträge mit Tarifkunden schriftlich abgeschlossen werden. Die Wirksamkeit eines Vertrages hing jedoch nicht davon ab, dass der Vertrag schriftlich geschlossen wurde. Das ergibt sich schon daraus, dass Verträge auch konkludent geschlossen werden können.
Zu allen anderen Verträgen mit Kunden, die keine Haushaltskunden sind, findet sich im Gesetz nichts. Schon früher gab es zu Energielieferungsverträgen mit Nicht- Tarifkunden keinerlei gesetzliche Regelungen.
Insbesondere sind nicht nur schriftliche Energielieferungsverträge wirksam. Dass Energielieferungsverträge zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen, steht nirgends.
Ein großes Chemiewerk und ein Energieversorgungsunternehmen müssen also keinen schriftlichen Vertrag abschließen, um einen wirksamen Stromlieferungsvertrag zu begründen. So war es schon immer und daran hat sich gar nichts geändert.
Dafür galt schon früher die AVBEltV nicht und auch die StromGVV findet dabei gar keine Anwendung.
Die Versorgungspflicht ergibt sich dabei übrigends aus dem einmal wirksam geschlossenen Stromlieferungsvertrag selbst.
Gridpem:
@RR-E-ft
Die Wirsamkeit von Verträgen ist sicherlich nicht im EnWG oder in den AVB geregelt, dafür gilt nach meiner Erfahrung immer noch das BGB.
Ganz allgemein
Wer mir etwas zuschickt (Strom), ohne das ich es angefordert habe (Liefervertrag), braucht auch nicht zu erwarten, dass ich es bezahle.
So sehe ich heute einen Strombezug außerhalb der GVV
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