Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Einbeziehung von GasGVV in die Allg. Bedingungen bei Sondervertragskunden

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Cremer:
Ich möchte nochmals auf ein Theam zurückkommen, wenn es auch hier bereits kurz angerissen war.

Die RWE legt Kunden zur Zeit neue Verträge mit den

\"Allgemeinen Bedingungen zum Sondervertrag für die Erdgaslieferung\"

Auszug GasGVV
(§§ 4-22)

und den

Ergänzenden Bestimmungen der RWE Rhein-Ruhr zur Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit gas aus dem Niederdrucknetz v. 26.10.06


Ist es denn so einfach, den Sondervertragskunden neben dem eigentlichen Sondervertrag anhängend die o.g. Allg. Bedingungen zum Vertragsbestandteil zu machen.

Im ersten Fall ist es eine Aufzählung der §§ der GasGVV und im zweiten Teil will man Bedingungen der Grundversorgung auch auf Sondervertragskunden anwenden/ausdehnen??

Ist dies so einfach nach § 305 BGB zulässig bzw. möglich??

RR-E-ft:
@Cremer

Sind Sie wieder einmal als Anwalt gefragt?

Wenn Sie diese Frage für RWE beantworten bzw. als Kautelarjurist ein AGB- rechtlich sicheres Klauselwerk entwickeln, können Sie mit dem Honorar dafür wohl für die nächsten Jahre samt Familie Ihre Arbeit einstellen und in den Urlaub verreisen.

Manchmal könnte man den Eindruck gewinnen, es ginge Ihnen darum. Für den Verbraucher ist es nicht nachteilig, wenn eine AGB- Klausel den Anforderungen der §§ 305 ff. BGB nicht entspricht. Er erleidet keinen Nachteil daraus.

Die Antwort auf Ihre Frage ergibt sich bereits aus § 305 Abs. 2 BGB selbst.

Bestehen bisher ungekündigte Verträge, braucht man schon keinen neuen Vertrag abzuschließen. Bei laufenden Verträgen besteht eine Rechtsprechung zur einseitigen Anpassung von AGB.

Siehe auch hier.

Eine vollkommen andere Frage ist es, ob ein Preisänderungsvorbehalt innerhalb von AGB, der dem § 5 GVV inhaltlich entspricht, nicht wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam ist. Auch dazu das Urteil des OLG Frankfurt/ M. lesen.

eislud:
@Cremer

hier noch eine Meinung: AVBGasV in AGB (Abschnitt 4 und 7 im Zitat)


--- Zitat ---... Die swb beruft sich nämlich stets darauf, daß sie lediglich das für Gaslieferungen in Deutschland geltende Gesetz - die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) - angewandt hat, insbesondere hinsichtlich ihrer neuen Preisanpassungsklausel. ...

... Die swb hat nämlich ihre neuen Preiserhöhungsklausel auf folgende Überlegung gestützt: Wenn die Klausel auf die gesetzliche Regelung verweist, muß sie wirksam sein. Ist aber die AVBGasV nicht die zutreffende gesetzliche Regelung, dann hat die swb nämlich nicht, wie von ihr angenommen, eine gesetzliche Bestimmung als Vertragsgrundlage ihrer Preiserhöhungsklausel, sondern allein eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB). Als Allgemeine Geschäftsbedingung mit Verweis auf die zusätzliche AGB der AVBGasV wiederum ist die neue Erhöhungsklausel - anders als ein Gesetz - rechtlich nach den §§ 3O5ff. BGB überprüfbar. Gerade wegen ihrer Bezugnahme auf die „gesetzliche Regelung\" des § 4 Abs. 2 der AVBGasV „Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam\" ist sie unschlagbar intransparent. Daß auf eine intransparente Klausel keine Preiserhöhung gestützt werden kann, hat das Landgericht Bremen - unter Berufung auf den Bundesgerichtshof - bereits im Mai entschieden. ...
--- Ende Zitat ---

Gruss eislud

jroettges:
Hier habe ich die gleiche Frage andersherum gestellt, leider ohne dass es zu einer tieferschürfenden Diskussion gekommen ist, obwohl da doch eigentlich der berühmte Hund begraben liegt.

Kann eine Verordnung unterhalb eines bestimmten Paragraphen des EnWG (hier wohl §36) von den EVU einfach als AGB in Verträge eingebunden werden, die unter einem völlig anderen Paragraphen des EnWG, nämlich §41, angesiedelt sind?

Für Sonderverträge außerhalb der Grundversorgung enthält der §41 des EnWG die gesetzliche Bestimmungen. Eine Verordnung dazu gibt es noch nicht.

Ich kann immer noch nicht begreifen, warum die Verbraucherverbände, allen voran der Bund der Enegieverbraucher, dagegen nicht vorgehen.

eislud:
@jroettges

die GasGVV wurde aufgrund des § 36 EnWG erlassen und gilt deshalb nur für Haushaltskunden innerhalb der Grundversorgung und für die Ersatzversorgung. Sie gilt nicht für Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung.

Die etwas kundigeren Versorger versuchen gar nicht, die Verordnung GasGVV für Sonderkunden zu erschliessen. Sie versuchen lediglich die §§ der GasGVV als AGB zu verwenden. Demzufolge werden auch auf solche §§ die §§ 305 ff BGB angewendet, im Gegensatz zu den §§ der Verordnung GasGVV.


Allerdings verstehe ich auch nicht warum immer wieder zu lesen ist, dass die Verordnungen auch im Sonderkundenbereich Anwendung finden.

Zuletzt auch bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfahlen: Strom- und Gaslieferverträge: Neue Rechtsverordnung kein Kündigungsgrund die auch beim Bund der Energieverbraucher 1 zu 1 aufgegriffen wurde: Neue Rechtsverordnung kein Kündigungsgrund

Gruss eislud

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