Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Einbeziehung von GasGVV in die Allg. Bedingungen bei Sondervertragskunden

<< < (2/4) > >>

RR-E-ft:
@jroettges

Die Versorger können in ihre AGB grundsätzlich reinschreiben, was sie möchten, also etwa diejenigen mit roter Fahne vor dem Haus auch, dass Ostern und Pfingsten zeitlich zusammenfallen, an Weihnachten der Jahrestag der russischen Oktoberrevolution gefeiert wird. Das stimmt zwar - insbesondere nach Römischer Anschauung -  nicht, ist jedoch vollkommen unschädlich.

Es geht nicht um die Frage, ob Versorger Bestimmungen der GVV in ihre AGB \"reinkopieren\" dürfen.

Sie könnten ebenso auch Seite 5 des am Donnerstag erscheinenden Abendblatts in ihre AGB \"reinkopieren\".

Eine vollkommen andere Frage ist es, ob Klauseln wirksam in einen Vertrag einbezogen werden, § 305 BGB und ob solche Klauseln - ihre Einbeziehung vorausgesetzt -  wirksam sind oder aber gegen §§ 307 ff. BGB verstoßen.

Verbraucherverbände gehen bereits nach dem UKlaG gegen einzelne Versorger vor. An vielen Landgerichten sind entsprechende Klagen anhängig.

Verbandsklagen

Nur ist es sicherlich nicht möglich, jeden einzelnen Lieferanten zu verklagen.

Schließlich haben die Verbraucherverbände die Gerichts- und Anwaltskosten solcher Prozesse vorzustrecken. Die Streitwerte solcher Klagen sind nicht unerheblich. Dann müssen diese Gerichtsverfahren auch durch alle Instanzen betreut werden.

Wenn man sich vergegenwärtigt, wieviele Versorger innerhalb des Sprengels einer Verbraucherzentrale tätig sind, die Verbraucherzentralen finanziell in den letzten Jahren schlecht ausgestattet sein, wird ersichtlich, dass es schlecht möglich ist, gegen alle gegen § 307 BGB vesrtoßenden Klauseln gerichtlich vorzugehen, zumal sich die Verbraucherverbände nicht nur mit Energiefragen befassen.  

Jedem Verbraucher, zumal mit Rechtsschutzversicherung, ist es möglich, sich selbst gerichtlich zur Wehr zu setzen. Das machen jedoch nur wenige.


Ausreichend ist es, sich darauf zu berufen, dass entsprechende benachteiligende Klauseln, sollten diese überhaupt in die Verträge einbezogen worden sein, gegen § 307 BGB verstoßen und unwirksam sind.

Das viele Wehklagen ist deshalb nicht recht verständlich.

Von anderen fordern und verlangen lässt sich immer viel.

Die Tätigkeit der Verbraucherverbände ist nicht identisch mit sog. \"Abmahnvereinen\".

Wer einmal ganz viel Zeit hat, könnte sich überlegen, was es bringt, wenn der Verbraucher auf seinen eigenen Internetseiten seine eigenen (Gegen-) Allgemeine Geschäftsbedingungen veröffentlicht und solche auch am Zähler, an der Haustür oder sonst am Ort eines Vertragsabschlusses anbringt. Das könnte vielleicht auch etwas zu bedeuten haben.

Schon aus § 305 Abs. 2 BGB ergibt sich doch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann zum Vertragsinhalt werden, wenn man mit diesen einverstanden ist. Niemand ist gezwungen, sein Einverständis über die Einbeziehung bei Vertragsabschluss zu erteilen. So bleiben dann auch Ostern und Pfingsten sicher zeitlich getrennt und auch Weihnachten behält seine ganz eigene Bedeutung.  ;)

Cremer:
@Fricke,

das letzte Statement von Ihnen ist klar und deutlich. :]

Ich denke, man kann die Diskusion hier beenden.

Übrigens, ich habe meine AGB\'s bereits außen an der Haustür für solche Besucher von Firmen und Behörden hängen :D :D :D

eislud:
@Cremer
und was soll das Teil an der Haustür bringen?

--- Zitat ---Schon aus § 305 Abs. 2 BGB ergibt sich doch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann zum Vertragsinhalt werden, wenn man mit diesen einverstanden ist.
--- Ende Zitat ---
Gruss eislud

nomos:

--- Zitat ---Übrigens, ich habe meine AGB\'s bereits außen an der Haustür für solche Besucher von Firmen und Behörden hängen  :D :D :D
--- Ende Zitat ---



--- Zitat ---Original von eislud
@Cremer
und was soll das Teil an der Haustür bringen?

--- Zitat ---Schon aus § 305 Abs. 2 BGB ergibt sich doch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann zum Vertragsinhalt werden, wenn man mit diesen einverstanden ist.
--- Ende Zitat ---
Gruss eislud
--- Ende Zitat ---

@eislud, das bringts!  :D Beim Klingeln werden sie dann anerkannt! Zur Sicherheit noch einen Hinweis auf dem Schuhabstreifer mit Fotolichtschranke und automatischer Ablichtung. Fast perfekt, wenn da jetzt nicht noch der Datenschutz wäre!
 :D

Cremer:
@Eislud,

Sie kennen leider meine AGB\'s nicht, die da in Folie eingeschweißt an der Haustür hängen !!

Text:

(1) Grundsätzlich sind Besuche von Unternehmens-, Firmen- oder Behördenvertretern unerwünscht.
(2) Unerwünschte, nicht ausdrücklich vorher schriftlich vereinbarte Besuche von Unternehmens-, Firmen- oder Behördenvertretern jeglicher Art werden mit 70 € pro Besuch geahndet.



§ 2

(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden mit der Betätigung des Klingelknopfes oder Klopfen an der Tür (Türklopfer) oder lautem Rufen nach den Wohnungsinhabern voll inhaltlich anerkannt.
(2) Bei Widerspruch des Besuchers gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt zugleich ein Hausverbot als erteilt.


§ 3

(1) Der Betrag wird sofort zur Zahlung fällig und ist in bar gegen Quittung zu entrichten. Eine Quittungsvorlage ist vom Besucher vorzuhalten.
(2) Der Betrag wird sofort kassiert, bevor das eigentliche Gespräch mit den Familienmitgliedern begonnen werden darf.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln