Die Frage ist ein echter \"Wiedergänger\":
http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=656Wegen der Empfehlung einzelner Verbraucherzentralen zur Zahlung unter Vorbehalt, haben einzelne Versorger ihren Kunden schon mitgeteilt, man betrachte den Einspruch mit hiesigem Musterbrief als Erklärung zur Zahlung unter Vorbehalt, der eine Rückforderung zulässt, wenn eine Kartellbehörde die Preise bis Ende 2005 als zu hoch feststellt.
Entsprechende Presseberichte zur Aussage der Verbraucherzentrale werden in Kopie gleich beigefügt.
So geschehen zum Beispiel in Schreiben der Stadtwerke Crimmitschau in Sachsen an deren Kunden.
Dann ist aber die Rückforderung nur zugelassen. Im Zweifel muss der Verbraucher also auf Rückzahlung klagen; freiwillig wird bestimmt nichts ausgekehrt.
Wieder einmal Dummenfang der Versorger:
Die Zahlung unter Vorbehalt wünschen sich die Versorger ersichtlich, da ihr Risiko dabei verschwindend gering erscheint.
So auch ein bekannter Kollege einer namhaften Kanzlei, die den E.on Konzern vertritt, auf der Veranstaltung im Paderborner HNF am 21.01.2005. Dieser erklärte, eine Zahlungsverweigerung sei sehr riskant, man solle allenfalls unter Vorbehalt zahlen.
Da muss sich der Verbraucher gut beraten fühlen, wenn man weiß, dass der Kontrahent das Honorar für die \"Beratung\" zahlt.
In der Tatsache, dass die zuständige Kartellbehörde nicht tätig wurde, sagt noch gar nichts über die Billigkeit. Wo die Kartellbehörde natürlich tätig wurde, dürfte das Maß längst überschritten sein....
Ein vermeintliches Entgegenkommen des Versorgers erweist sich deshalb oft als für den Verbraucher vollkommen nachteilig.
Deshalb:
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Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt