@henk001
Fraglich, ob dieser Beschluss wohldurchdacht war.
Man wird wohl fragen, warum Sie bewusst und freiwillig zu einem Lieferanten zurück wechseln, mit dessen Preisen Sie von Anfang an überhaupt nicht einverstanden sind. Dazu gezwungen waren Sie ja wohl nicht.
Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie einen Vertrag mit einem Drittlieferanten, der demgegenüber aktuell günstigere Preise hatte, gekündigt haben sollten.
Nicht ganz zu Unrecht.
Anders könnte es wohl zu beurteilen sein, wenn der Drittlieferant nach Widerspruch gegen eine Preiserhöhung das bisher bestehende Vertragsverhältnis gekündigt hätte.
Möglicherweise wird der Anfangspreis bei Vertragsabschluss mit dem Grundversorger als vereinbarter und deshalb nicht einseitig festgesetzter und allein deshalb keiner Billigkeitskontrolle unterliegender Preis behandelt (vgl. BGH, Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06).
Einer Billigkeitskontrolle würden dann erst einseitige Preisänderungen nach Vertragsabschluss unterliegen.
Den in Anbetracht der gesetzlichen Verpflichtung gem. §§ 2, 36 EnWG zu einer möglichst preisgünstigen leitungsgebundenen Elektrizitätsversorgung der Billigkeit entsprechenden Preis kann man nur ermitteln, wenn man die Preiskalkulation kennt (vgl. LG Gera, B. v. 08.11.2006). Das kann man also selbst gar nicht.
Die der Billigkeit entsprechenden Strompreise sind regional verschieden, was an den unterschiedlichen Höhen der Stromnetzentgelte liegt.
Wollte man Grundversorgungstarife verschiedener Grundversorger untereinander vergleichen, müsste sich dies deshalb wohl auf die Differenz zwischen dem Grundversorgungstarif für einen bestimmten Abnahmefall (zB. 2.400 kWh/a oder 3.600 kWh/a) und den regional verschiedenen Netzentgelten gem. § 27 StromNEV beschränken.
Auch dies wird dem normalen Stromkunden nicht möglich sein.
Nicht vollkommen auszuschließen, dass der Grundversorgungstarif der Billigkeit entspricht, wenn es sich denn nachweisen lässt.
Sollte der gesamte Tarifpreis einseitig bestimmt sein und einer Billigkeitskontrolle unterliegen und hat man diesen gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB von Anfang an insgesamt als unbillig gerügt, gilt Folgendes:
BGH, Urt. v. 05.07.2005 - X ZR 60/04 unter II 1 b) und c):
b) Die entsprechende Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB hat zur Folge, daß die vom Versorgungsunternehmen angesetzten Tarife für den Kunden nur verbindlich sind, wenn sie der Billigkeit entsprechen (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB). Entspricht die Tarifbestimmung nicht der Billigkeit, so wird sie, sofern das Versorgungsunternehmen dies beantragt, ersatzweise im Wege der richterlichen Leistungsbestimmung durch Urteil getroffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB; vgl. Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 294 f.). Erst die vom Gericht neu festgesetzten niedrigeren Tarife sind für den Kunden verbindlich, und erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung des Versorgungsunternehmens fällig und kann der Kunde in Verzug geraten (BGH, Urt. v. 24.11.1995 - V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; MünchKomm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 315 Rdn. 49; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 315 Rdn. 17; Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 276); erst von diesem Zeitpunkt an besteht mithin eine im gerichtlichen Verfahren durchsetzbare Forderung des Versorgungsunternehmens.
c) Das gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch dann, wenn, wie hier, die Tarifbestimmung mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde getroffen worden ist. Denn die rein öffentlich-rechtliche Wirkung der Genehmigung beschränkt sich auf das Verhältnis der Behörde zum Genehmigungsempfänger und ist für die privatrechtliche Überprüfung eines einseitig festgesetzten Entgelts anhand des § 315 Abs. 3 BGB nicht präjudiziell (vgl. nur BGHZ 115, 311, 315; BGH, Urt. v. 02.07.1998 - III ZR 287/97, NJW 1998, 3188, jeweils m.w.N.; vgl. auch Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, § 30 AVBEltV Rdn. 56).
Den bewussten Gebrauch des
Konjunktiv sollte man dabei selbst verstanden haben.
Hatte man sich mit dem Grundversorger bei Vertragsabschluss nicht auf einen Preis und auf kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht geeinigt, kommt wegen eines Dissens gem. § 154 Abs. 1 BGB schon gar kein Vertrag zustande. Fraglich, ob der Einigungsmangel entgegen der Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 BGB durch ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Grundversorgers gem. §§ 315, 316 BGB überwunden werden kann.
Wo dies nicht der Fall sein sollte, könnte man für die Dauer von höchstens drei Monate in die Ersatzbelieferung gem. § 38 EnWG fallen. Dies betrifft Fälle, in denen die Belieferung keinem Vertragsverhältnis zugeordnet werden kann.